Hausverwaltung & Haftung
Gebäudeversicherung bei Verwalterwechsel: Die vollständige Checkliste

- Die Gebäudeversicherung läuft beim Verwalterwechsel weiter. Versicherungsnehmer ist in der Regel die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder der Eigentümer, nicht die Hausverwaltung. Es wechselt nur, wer den Vertrag verwaltet.
- Eine gesetzliche Pflicht, den Verwalterwechsel dem Versicherer anzuzeigen, enthält das VVG nicht. Praktisch ist die Mitteilung trotzdem unverzichtbar, weil sonst Beitragsrechnungen, Mahnungen und Kündigungen an die alte Anschrift gehen können.
- Der neue Verwalter braucht vollständige Unterlagen: Versicherungsscheine mit allen Nachträgen, Bedingungen, Schadenhistorie, offene Schadenakten, Wertermittlungen, Selbstbehalte, Fristen und Vollmachten.
- Die größten Risiken liegen in Unterversicherung, fehlender Elementardeckung, offenen Beiträgen und laufenden Schäden, deren Fristen und Zahlungsflüsse beim Wechsel aus dem Blick geraten.
- Maklervollmachten und Rahmenverträge der Vorverwaltung müssen gesondert geklärt werden. Ob sie fortgelten, hängt davon ab, wer sie erteilt bzw. abgeschlossen hat.
- Die Zeiträume in diesem Beitrag sind organisatorische Empfehlungen, keine gesetzlichen Fristen. Maßgeblich sind WEG, Verwaltervertrag, Beschlüsse und die konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Was passiert mit der Gebäudeversicherung beim Verwalterwechsel?
Rechtlich passiert mit dem Versicherungsvertrag zunächst nichts: Er besteht zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer und bleibt vom Wechsel der Hausverwaltung unberührt. Weder endet der Vertrag, noch ändern sich Deckungsumfang, Versicherungssumme oder Beitrag. Was sich ändert, ist die Person, die den Vertrag für den Versicherungsnehmer verwaltet, Erklärungen abgibt und Schäden meldet. Genau an dieser Schnittstelle entstehen beim Verwalterwechsel die meisten Versicherungsrisiken.
Bestehende Verträge laufen weiter
Ein Verwalterwechsel ist kein Versicherungsfall, und nach dem VVG entsteht durch ihn auch kein Sonderkündigungsrecht. Der Vertrag läuft mit seinen bisherigen Bedingungen, Klauseln, Selbstbehalten und Laufzeiten weiter, bis er nach den allgemeinen Regeln endet: durch ordentliche Kündigung zur Hauptfälligkeit (§ 11 VVG), durch Kündigung nach einem Versicherungsfall (§ 92 VVG) oder durch Aufhebung. Für den neuen Verwalter bedeutet das: Er übernimmt nicht nur die Verträge, sondern auch alle Schwächen, die in ihnen angelegt sind.
Versicherungsnehmer und Vertretungsbefugnis
In einer Wohnungseigentumsanlage ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) rechtsfähig (§ 9a WEG) und in aller Regel Versicherungsnehmerin der Gebäudeversicherung für das gemeinschaftliche Eigentum. Der Verwalter vertritt sie nach § 9b Abs. 1 WEG gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis darf er nach § 27 WEG ohne Beschluss nur Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung treffen oder solche, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind; weitere Befugnisse können durch Beschluss eingeräumt werden. Gegenüber dem Versicherer weist sich der neue Verwalter mit dem Bestellungsbeschluss aus; soweit eine öffentlich beglaubigte Urkunde verlangt wird, genügt nach § 26 Abs. 4 WEG die Niederschrift über den Bestellungsbeschluss mit öffentlich beglaubigten Unterschriften.
Bei älteren Verträgen steht im Versicherungsschein oft eine Bezeichnung wie „WEG Musterstraße 12, vertreten durch Hausverwaltung X“. Diese Angabe beschreibt in der Regel nur die damalige Vertretung und macht die Verwaltung nicht zur Vertragspartei. Anders kann es sein, wenn die Vorverwaltung selbst einen Rahmenvertrag abgeschlossen hat, dem die Objekte beigetreten sind. Manche Rahmenverträge sehen vor, dass Objekte beim Verwalterwechsel ausscheiden oder umgestellt werden müssen. Ob das so ist, ergibt sich nur aus dem Rahmenvertrag selbst. Diese Frage gehört deshalb an den Anfang jeder Übernahme.
Meldung an den Versicherer
Das VVG enthält keine Vorschrift, nach der der Wechsel der Hausverwaltung dem Versicherer angezeigt werden muss. Der Wechsel ist für sich genommen auch keine Gefahrerhöhung. Die Mitteilung ist aber aus einem anderen Grund wichtig: Der Versicherer schreibt an die Anschrift, die bei ihm hinterlegt ist, häufig die der Vorverwaltung. Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Kündigungen können dort ankommen, ohne dass der neue Verwalter davon erfährt. Ob ein solches Schreiben dem Versicherungsnehmer rechtlich zugegangen ist, hängt vom Einzelfall ab. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitteilt, lässt § 13 VVG sogar die Absendung eines Einschreibens an die letzte bekannte Anschrift genügen; die Erklärung gilt dann drei Tage nach Absendung als zugegangen. Auf eine solche Auslegung sollte es keine Verwaltung ankommen lassen.
Empfehlenswert ist deshalb eine schriftliche Mitteilung an jeden Versicherer, bei Maklerbetreuung über den Makler, mit Bestellungsnachweis, neuer Korrespondenzanschrift, Ansprechpartner, gegebenenfalls neuer Bankverbindung und der Bitte um Bestätigung sowie um Übersendung einer aktuellen Vertrags- und Schadenübersicht.
Maklervollmachten
Ist ein Versicherungsmakler eingeschaltet, kommt es darauf an, wer die Maklervollmacht erteilt hat. Hat die Gemeinschaft oder der Eigentümer sie erteilt, vertreten durch die damalige Verwaltung, gilt sie grundsätzlich fort, bis sie widerrufen oder der Maklervertrag beendet wird. Hat dagegen die Vorverwaltung den Makler für ihren gesamten Bestand im eigenen Namen beauftragt, ist offen, ob und für wen der Makler nach dem Wechsel noch tätig sein darf. In beiden Fällen sollte der neue Verwalter die Vollmachten anfordern, prüfen und klären, ob die Betreuung fortgeführt oder neu geregelt werden soll. Ein Maklerwechsel setzt eine neue Maklervollmacht des Versicherungsnehmers voraus; in einer WEG empfiehlt sich dafür ein Beschluss, sofern der Verwalter nicht bereits ausdrücklich befugt ist.
Unterschiede zwischen WEG- und Mietverwaltung
| Aspekt | WEG-Verwaltung | Miet- und Gewerbeverwaltung |
|---|---|---|
| Versicherungsnehmer | In der Regel die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer | Der Eigentümer bzw. die Eigentümergesellschaft |
| Grundlage der Vertretung | Gesetzlich: § 9b WEG; Innenverhältnis: § 27 WEG, Beschlüsse, Verwaltervertrag | Rechtsgeschäftlich: Verwaltervertrag und erteilte Vollmacht (§§ 164 ff. BGB) |
| Entscheidung über Vertragsänderungen | Eigentümerversammlung, soweit keine Befugnis des Verwalters besteht | Eigentümer, im Rahmen der Vollmacht auch der Verwalter |
| Versicherungspflicht | Angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG) | Keine vergleichbare gesetzliche Vorgabe; häufig aber vertraglich, etwa durch Finanzierungsauflagen oder Mietverträge |
| Kosten | Teil der Kosten der Gemeinschaft, Verteilung nach Schlüssel | Als Betriebskosten auf Mieter umlegbar, wenn mietvertraglich vereinbart (§ 2 Nr. 13 BetrKV) |
Welche Versicherungsunterlagen müssen übernommen werden?
Der neue Verwalter braucht für jedes Objekt alle Unterlagen, aus denen sich Deckungsumfang, Werte, Kosten, Fristen und laufende Vorgänge ergeben. Der Verwaltervertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). Nach dessen Ende muss die Vorverwaltung herausgeben, was sie zur Ausführung erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 667 BGB), und Auskunft und Rechenschaft geben (§ 666 BGB). Anspruchsinhaber ist die Gemeinschaft bzw. der Eigentümer; der neue Verwalter macht den Anspruch für sie geltend. Eine bestimmte Frist für die Übergabe nennt das Gesetz nicht.
| Unterlage | Warum sie wichtig ist | Worauf achten |
|---|---|---|
| Policen und Nachträge | Nur der aktuelle Versicherungsschein mit allen Nachträgen zeigt den tatsächlich vereinbarten Schutz. | Versicherte Gefahren, Versicherungsort, Versicherungssumme, Laufzeit, Vertragsnummer |
| Versicherungsbedingungen und Klauseln | Bedingungen, Klauseln und Sicherheitsvorschriften bestimmen Deckung, Ausschlüsse und Obliegenheiten. | Bedingungsgeneration, besondere Vereinbarungen, Leerstands- und Frostklauseln |
| Beitragsrechnungen | Zeigen Beitragshöhe, Fälligkeit und Zahlungsweg; offene Beiträge gefährden den Versicherungsschutz. | Zahlungsnachweise, Mahnungen, SEPA-Mandat, Bankverbindung |
| Schadenhistorie | Grundlage für Sanierungsforderungen, Kündigungen, Ausschreibungen und Anzeigepflichten bei neuen Verträgen. | Schadenaufstellung des Versicherers für mindestens fünf Jahre, Ursachen, Zahlungen |
| Offene Schäden | Laufende Regulierungen dürfen beim Wechsel nicht liegen bleiben. | Schadennummer, Stand, Gutachten, Kostenvoranschläge, Rechnungen, Korrespondenz, Fristen |
| Wert 1914 und Wertermittlungsunterlagen | Die Versicherungssumme entscheidet über Unterversicherung und Unterversicherungsverzicht. | Wertermittlungsbogen oder Gutachten, Wohn- und Nutzflächen, Ausbauten, Modernisierungen |
| Selbstbehalte | Bestimmen, welcher Anteil eines Schadens bei der Gemeinschaft oder dem Eigentümer bleibt. | Höhe je Gefahr, Sonderselbstbehalte, Beschlusslage zur Verteilung |
| Kündigungsfristen | Wer Fristen versäumt, verlängert ungewollt oder verliert Handlungsspielraum. | Hauptfälligkeit, Vertragsdauer, Kündigungen oder Sanierungsangebote des Versicherers |
| Bestehende Vollmachten | Klären, wer für den Versicherungsnehmer handeln darf. | Maklervollmachten, Regulierungsvollmachten, Abtretungserklärungen an Handwerker |
Fehlen Unterlagen und liefert die Vorverwaltung nicht, sollten Kopien beim Versicherer angefordert werden. Einen gesetzlichen Anspruch gibt § 3 VVG auf einen neuen Versicherungsschein, wenn das Original abhandengekommen oder vernichtet ist, und auf Abschriften der Erklärungen, die der Versicherungsnehmer selbst zum Vertrag abgegeben hat; die Kosten trägt der Versicherungsnehmer. Vertrags- und Schadenübersichten stellen Versicherer in der Praxis meist auf Anfrage bereit. Ist ein Makler eingeschaltet, liegen dort oft vollständige Vertrags- und Schadenübersichten vor. Fehlende Unterlagen sollten in einem Übergabeprotokoll festgehalten werden. Das schützt den neuen Verwalter, weil später nachvollziehbar ist, was bei Amtsantritt vorlag.
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Die ersten 30 Tage nach dem Verwalterwechsel
Ein fester Ablaufplan verhindert, dass in der Übergangsphase Fristen, Zahlungen oder Schäden verloren gehen. Die folgenden Zeiträume sind organisatorische Empfehlungen aus der Praxis, keine gesetzlichen Fristen. Gesetzliche oder vertragliche Fristen, etwa für eine unverzügliche Schadenmeldung oder eine Zahlungsfrist aus einer Mahnung, laufen unabhängig davon und haben immer Vorrang.
| Zeitraum (Empfehlung) | Aufgaben | Ergebnis |
|---|---|---|
| Tag 1–3: Sichern | Bestellungsnachweis bereithalten; Versicherer und Makler informieren, neue Korrespondenzanschrift mitteilen; Unterlagen bei der Vorverwaltung anfordern; offene Schäden und laufende Fristen abfragen; Notfall- und Meldewege für neue Schäden festlegen | Erreichbarkeit gesichert, keine Post mehr an die alte Anschrift, akute Fristen bekannt |
| Tag 4–10: Erfassen | Vertragsliste je Objekt anlegen; Versicherungsscheine, Nachträge und Bedingungen abgleichen; Beitragsstatus und Zahlungswege prüfen; Hauptfälligkeiten und Kündigungsfristen in den Fristenkalender übernehmen; Schadenhistorie beim Versicherer anfordern | Vollständige Bestandsübersicht mit Lücken- und Fristenliste |
| Tag 11–30: Bewerten | Versicherungssummen und Wert 1914 plausibilisieren; Deckungsumfang inklusive Elementar prüfen; Selbstbehalte und Sicherheitsvorschriften erfassen; Risikoänderungen wie Leerstand oder Umbau abgleichen; Handlungsbedarf priorisieren und Eigentümern berichten | Priorisierte Maßnahmenliste und Entscheidungsgrundlage für Eigentümer bzw. Versammlung |
Wichtig ist die Reihenfolge: Erst wird gesichert, dass neue Schäden gemeldet und Zahlungsaufforderungen erkannt werden, dann folgt die inhaltliche Prüfung. Ein Bestand mit 30 Objekten lässt sich in 30 Tagen gut erfassen; die vollständige fachliche Bewertung kann je nach Datenlage länger dauern.
Die zehn häufigsten Versicherungsrisiken beim Verwalterwechsel
Die meisten Probleme entstehen nicht durch den Wechsel selbst, sondern durch Informationen, die beim Wechsel verloren gehen. Diese zehn Risiken begegnen uns in der Praxis am häufigsten:
- Deckungslücken: Einzelne Objekte oder Gebäudeteile sind nicht versichert, Verträge sind ausgelaufen oder vom Versicherer gekündigt worden, ohne dass ein Anschlussvertrag besteht.
- Fehlende Unterlagen: Ohne Nachträge und Bedingungen lässt sich nicht beurteilen, was versichert ist. Im Schadenfall fehlt dann die Grundlage für die Prüfung der Regulierung.
- Unterversicherung: Ist die Versicherungssumme zu niedrig, kann der Versicherer die Entschädigung nach § 75 VVG im Verhältnis kürzen. Häufige Ursachen sind ein veralteter Wert 1914, nicht gemeldete Ausbauten oder fehlende Flächen. Mehr dazu im Beitrag zur Unterversicherung bei Mehrfamilienhäusern.
- Vorschäden und Schadenquote: Eine hohe Schadenfrequenz kann zu Sanierungsforderungen oder zur Kündigung nach einem Versicherungsfall führen (§ 92 VVG). Der neue Verwalter sollte wissen, wie der Versicherer den Vertrag bewertet. Hintergrund im Beitrag zur Gebäudeversicherung mit Vorschäden.
- Ausstehende Beiträge: Ist ein Folgebeitrag nicht gezahlt und hat der Versicherer eine qualifizierte Mahnung mit mindestens zwei Wochen Zahlungsfrist gesetzt, ist er nach Fristablauf für Versicherungsfälle leistungsfrei, solange der Verzug andauert, und kann kündigen (§ 38 VVG). Wechselt beim Verwalterwechsel das Bankkonto, muss auch das SEPA-Mandat erneuert werden.
- Fehlende Elementardeckung: Überschwemmung, auch durch Starkregen, und witterungsbedingter Rückstau sind in der Wohngebäudeversicherung nur versichert, wenn die weiteren Naturgefahren (Elementar) ausdrücklich vereinbart sind; in den GDV-Musterbedingungen ist das eine eigene Gefahrengruppe (A 1.3.2 VGB 2022). Siehe Elementarschäden versichern.
- Übersehene Obliegenheiten: Leerstand, Frostschutz, Baumaßnahmen oder Nutzungsänderungen sind versicherungsrelevant. Verletzungen können bei grober Fahrlässigkeit zu Leistungskürzungen führen (§ 28 VVG). Details im Beitrag zu Obliegenheiten in der Gebäudeversicherung.
- Laufende Schadenregulierungen: Gutachtertermine, Nachweisanforderungen und Fristen für die Wiederherstellung gehen unter, wenn niemand die Akte übernimmt.
- Post an die alte Anschrift: Bleibt die Korrespondenzanschrift unverändert, landen Mahnungen oder Kündigungen bei der Vorverwaltung. Ob sie damit zugegangen sind, ist im Einzelfall zu prüfen (vgl. § 13 VVG); das Risiko, Fristen zu verpassen, besteht in jedem Fall.
- Unklare Vollmachten und Rahmenverträge: Maklervollmachten oder Rahmenverträge, die an die Vorverwaltung gebunden sind, können mit dem Wechsel entfallen oder angepasst werden müssen.
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Was passiert mit offenen Versicherungsschäden?
Offene Schäden bleiben Ansprüche des Versicherungsnehmers und werden vom neuen Verwalter weitergeführt. Der Anspruch gegen den Versicherer steht der Gemeinschaft bzw. dem Eigentümer zu, nicht der Hausverwaltung. Mit dem Wechsel ändert sich nur, wer die Regulierung betreibt. Damit nichts verloren geht, sollte jede offene Schadenakte bewusst übernommen werden.
Übernahme laufender Schadenakten
Für jeden offenen Schaden gehören in die Übergabe: Schadennummer, Schadentag und Schadenursache, Stand der Regulierung, bisherige Zahlungen des Versicherers, Fotos und Protokolle, beauftragte Handwerker und Sanierer, Gutachten, Kostenvoranschläge, Rechnungen sowie die vollständige Korrespondenz. Was fehlt, sollte beim Versicherer oder Makler angefordert werden.
Kommunikation mit dem Versicherer
Der Versicherer sollte je Schaden erfahren, wer künftig Ansprechpartner ist und wohin Zahlungen und Schreiben gehen sollen. Gleichzeitig empfiehlt es sich, den Stand aus Sicht des Versicherers abzufragen: Welche Unterlagen fehlen noch, welche Positionen sind anerkannt, welche strittig? Auskunftspflichten aus § 31 VVG und den Bedingungen gelten weiter und werden nun vom neuen Verwalter für den Versicherungsnehmer erfüllt.
Gutachten, Rechnungen und Zahlungsflüsse
Läuft ein Gutachten oder ein in den Bedingungen vorgesehenes Sachverständigenverfahren, sollte geklärt werden, wer Termine wahrnimmt und Stellungnahmen abgibt. Bei Rechnungen ist zu prüfen, ob sie bereits eingereicht, bezahlt oder an Handwerker abgetreten wurden. Zahlungen des Versicherers müssen auf ein Konto der Gemeinschaft bzw. des Eigentümers fließen; bei einem Kontowechsel ist die neue Bankverbindung rechtzeitig mitzuteilen. Ansprüche aus dem Verwaltervertrag der Vorverwaltung, etwa auf Herausgabe bereits vereinnahmter Gelder, sind davon getrennt zu verfolgen.
Fristen in laufenden Schäden
- Wiederherstellung: Nach den GDV-Musterbedingungen wird der Neuwertanteil nur gezahlt, wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt ist (A 17.6 VGB 2022). Viele Versicherer verwenden vergleichbare Regelungen; maßgeblich ist der jeweilige Vertrag.
- Nachweise: Fordert der Versicherer Belege an, sollte die Frist dafür im Fristenkalender stehen.
- Verjährung: Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind und der Anspruchsteller von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 BGB). Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung bis zum Eingang seiner Entscheidung in Textform gehemmt (§ 15 VVG).
- Kündigung nach dem Schaden: Nach § 92 VVG können beide Seiten innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung kündigen. Eine solche Kündigung des Versicherers muss sofort erkannt werden, um rechtzeitig Anschlussschutz zu organisieren.
Wie eine Schadenmeldung strukturiert abläuft, erklärt der Beitrag zum Ablauf der Schadenmeldung. Zieht sich eine Regulierung ohne Grund hin, hilft der Beitrag zum Regulierungsverzug.
Muss die Gebäudeversicherung neu ausgeschrieben werden?
Nein. Eine Pflicht zur Neuausschreibung entsteht durch den Verwalterwechsel nicht. Sinnvoll ist aber in jedem Fall eine Bestandsprüfung, und in bestimmten Konstellationen kann sich eine Ausschreibung wirtschaftlich lohnen.
Eine Bestandsprüfung ist immer sinnvoll, weil der neue Verwalter nur so weiß, was er verwaltet: Deckungsumfang, Werte, Selbstbehalte, Obliegenheiten, Fristen und Schadenverlauf. Sie ist auch die Voraussetzung dafür, Eigentümer fundiert zu beraten und Beschlüsse vorzubereiten.
Eine Ausschreibung kann wirtschaftlich interessant sein, wenn:
- die Beiträge im Marktvergleich auffällig hoch sind oder in den letzten Jahren stark gestiegen sind,
- der Bestand sehr unterschiedliche Bedingungsgenerationen und Versicherer aufweist,
- wichtige Bausteine wie Elementar fehlen oder die Bedingungen veraltet sind,
- ein Versicherer gekündigt oder eine Sanierung verlangt hat,
- mehrere Objekte sinnvoll in einem Rahmenvertrag gebündelt werden können.
Zurückhaltung ist geboten, wenn die Schadenquote hoch ist und der Markt für das Objekt eng: Dann kann ein bestehender Vertrag wertvoller sein als ein theoretisch günstigeres Angebot. Bei jedem Neuabschluss sind die Fragen des Versicherers zu Vorschäden und Gefahrumständen wahrheitsgemäß zu beantworten (§ 19 VVG). In einer WEG entscheidet über den Wechsel des Versicherers grundsätzlich die Eigentümerversammlung. Wie ein strukturierter Vergleich abläuft, zeigt der Beitrag zur Ausschreibung der Gebäudeversicherung; welche Bausteine dazugehören, erklärt der Beitrag zu den Bausteinen der Gebäudeversicherung.
Wer haftet bei Fehlern während des Verwalterwechsels?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Ob und wer haftet, hängt davon ab, wer zu welchem Zeitpunkt welche Pflicht hatte, ob diese verletzt wurde, ob dadurch ein Schaden entstanden ist und ob die Pflichtverletzung zu vertreten ist. Grundlage ist regelmäßig § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem jeweiligen Vertrags- oder Amtsverhältnis.
| Beteiligter | Mögliche Pflichten | Hinweis |
|---|---|---|
| Bisheriger Verwalter | Pflichten aus Amtszeit und Verwaltervertrag; nach dem Ende vor allem Herausgabe der Unterlagen und Auskunft (§§ 666, 667 BGB) | Pflichtverletzungen während der Amtszeit enden nicht mit dem Wechsel; ob sie zu einem Schaden geführt haben, ist im Einzelfall zu prüfen. |
| Neuer Verwalter | Pflichten ab Beginn des Amts bzw. Vertrags: Unterlagen anfordern, Fristen überwachen, Schäden melden und weiterführen, Eigentümer informieren | Was in der Übergangsphase erkennbar war, muss er angemessen aufgreifen. Ein Übergabeprotokoll dokumentiert den Ausgangsstand. |
| Eigentümergemeinschaft bzw. Eigentümer | Als Versicherungsnehmer Adressat der Obliegenheiten und Beitragspflicht; Entscheidung über Vertragsänderungen | Beschlüsse, etwa gegen eine empfohlene Elementardeckung, wirken sich auf die Verantwortung der Verwaltung aus. |
| Versicherungsmakler | Beratungs- und Dokumentationspflichten nach §§ 60, 61 VVG im Rahmen des Maklervertrags; Haftung bei Pflichtverletzung nach § 63 VVG | Umfang und Ende der Pflichten richten sich nach dem Maklervertrag; nach einem Maklerwechsel betreut der neue Makler. |
Für Verwaltungen ist zudem die eigene Absicherung relevant: Wohnimmobilienverwalter müssen für ihre Erlaubnis nach § 34c GewO den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen (§ 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO). Welche Haftungsrisiken Hausverwaltungen typischerweise treffen, erläutert der Beitrag Verwalterhaftung: Wann haftet die Hausverwaltung?. Dieser Abschnitt ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Praxisbeispiel – Übernahme von 30 Mehrfamilienhäusern
Das Beispiel ist fiktiv und dient nur der Veranschaulichung. Zahlen und Abläufe sind typisiert.
Ausgangslage: Eine Hausverwaltung übernimmt zum Quartalsbeginn von einem ausscheidenden Verwalter 30 Mehrfamilienhäuser mit zusammen 450 Wohneinheiten: 18 Wohnungseigentümergemeinschaften und 12 Mietshäuser von drei Eigentümergesellschaften. Die Gebäude sind bei fünf verschiedenen Versicherern versichert, mit Bedingungswerken aus drei Generationen. Vier Objekte gehören zu einem Rahmenvertrag, den der Vorverwalter über einen Makler für seinen Bestand abgeschlossen hatte. Bei Übernahme sind sieben Schäden offen: fünf Leitungswasserschäden, ein Sturmschaden und ein Brandschaden mit laufendem Gutachten.
- Tag 1–3: SichernAlle fünf Versicherer und der Makler erhalten Bestellungsnachweise und die neue Korrespondenzanschrift. Die Vorverwaltung wird schriftlich zur Herausgabe aufgefordert. Die sieben offenen Schäden werden mit Schadennummer und Ansprechpartner erfasst.
- Tag 4–10: ErfassenAus den Unterlagen entsteht eine Vertragsliste mit 30 Zeilen. Dabei fällt auf: Für zwei Objekte fehlen die Nachträge, ein Mietshaus hat eine qualifizierte Mahnung erhalten, die noch an die alte Anschrift ging.
- Tag 11–30: BewertenDer Abgleich zeigt: Sechs Objekte haben keine Elementardeckung, bei drei Objekten passt die Versicherungssumme nicht zu den Flächen und Ausbauten. Der Rahmenvertrag sieht vor, dass Objekte beim Verwalterwechsel ausscheiden.
- Danach: EntscheidenDer offene Beitrag wird sofort ausgeglichen. Für die Rahmenvertragsobjekte wird rechtzeitig Anschlussschutz organisiert. Den Eigentümern werden Elementardeckung und Wertanpassungen zur Entscheidung vorgelegt, in den WEG über die nächste Eigentümerversammlung.
Ergebnis: Die akuten Risiken, also Zahlungsverzug und der Wegfall des Rahmenvertrags, werden innerhalb der ersten Wochen erkannt und gelöst. Die strukturellen Themen wie Unterversicherung und Elementar werden über Beschlüsse und Eigentümerentscheidungen bearbeitet. Die offenen Schäden laufen ohne Unterbrechung weiter, und der Brandschaden wird nach Abschluss des Gutachtens reguliert. Für die neue Verwaltung ist zudem dokumentiert, welche Lücken bei Übernahme bestanden.
Checkliste mit 20 Prüfpunkten
Mit diesen 20 Prüfpunkten lässt sich die Übernahme der Gebäudeversicherungen strukturiert abarbeiten. Die Checkliste ist eine allgemeine Prüfhilfe. Sie ersetzt keine Vertrags- oder Rechtsprüfung; maßgeblich sind Verwaltervertrag, Beschlüsse und die konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen.
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Unterlagen und Bestand
- Vertragsliste für alle übernommenen Objekte angelegt
- Versicherungsscheine mit allen Nachträgen liegen vor
- Versicherungsbedingungen, Klauseln und Sicherheitsvorschriften liegen vor
- Schadenhistorie je Objekt angefordert
- Übergabeprotokoll mit Liste fehlender Unterlagen erstellt
Vertretung und Kommunikation
- Bestellungsnachweis bzw. Vollmacht liegt vor
- Alle Versicherer bzw. der Makler über den Wechsel und die neue Anschrift informiert
- Maklervollmachten und Maklerverträge erfasst und Fortführung geklärt
- Zahlungswege geklärt: Bankverbindung und SEPA-Mandate
Deckung und Werte
- Versicherungssummen bzw. Wert 1914 je Gebäude plausibilisiert
- Unterversicherungsverzicht und seine Voraussetzungen geprüft
- Versicherte Gefahren inklusive Elementardeckung je Objekt geprüft
- Selbstbehalte erfasst und mit Eigentümern bzw. Beschlusslage abgeglichen
- Bekannte Risikoänderungen mit dem Versicherungsstand abgeglichen
Beiträge und Fristen
- Beitragsstatus geprüft: keine offenen Beiträge oder Mahnungen
- Hauptfälligkeiten und Kündigungsfristen im Fristenkalender
- Laufende Kündigungen oder Sanierungsforderungen des Versicherers geklärt
Offene Schäden
- Alle offenen Schäden mit Stand und Ansprechpartner erfasst
- Fristen in laufenden Schäden notiert
- Rechnungen, Zahlungen und Abtretungen den Schäden zugeordnet
Allgemeine Prüfhilfe ohne rechtliche Bewertung. Das Ergebnis trifft keine Aussage darüber, ob im Einzelfall Versicherungsschutz besteht.
Fazit: Verwalterwechsel als Anlass für einen sauberen Versicherungsbestand
Beim Verwalterwechsel bleibt die Gebäudeversicherung bestehen, aber das Wissen über sie geht leicht verloren. Wer in den ersten Tagen Erreichbarkeit, Zahlungswege und offene Schäden sichert, anschließend alle Unterlagen vollständig erfasst und danach Werte, Deckungsumfang und Fristen bewertet, übernimmt einen Bestand, den er kennt und gegenüber Eigentümern vertreten kann.
Die wichtigsten Schritte zusammengefasst: Versicherer und Makler informieren, Unterlagen anfordern und Lücken dokumentieren, Beiträge und Fristen sichern, offene Schäden aktiv weiterführen, Versicherungssummen und Elementarschutz prüfen und den Handlungsbedarf den Eigentümern zur Entscheidung vorlegen. Ob danach eine Ausschreibung sinnvoll ist, zeigt erst die Bestandsprüfung.
SBC Immorisk – spezialisierte Versicherungsbetreuung für Hausverwaltungen. Mit dem Portfolio- und Schadencheck prüfen wir neu übernommene Bestände objektbezogen: Verträge, Werte, Elementarschutz, Selbstbehalte, Fristen und offene Schäden. Sie erhalten eine priorisierte Übersicht, welche Punkte sofort und welche über die nächste Eigentümerversammlung angegangen werden sollten.
Portfolio- und Schadencheck anfragenLeistungen für Hausverwaltungen
Praxisbeispiel
Häufige Fragen
Endet die Gebäudeversicherung, wenn die Hausverwaltung wechselt?
Nein. Der Versicherungsvertrag besteht zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, in einer WEG in der Regel der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Wechsel der Verwaltung beendet den Vertrag nicht und begründet nach dem VVG auch kein Sonderkündigungsrecht. Anders kann es nur sein, wenn ein Objekt über einen Rahmenvertrag der Vorverwaltung versichert ist, der für diesen Fall ein Ausscheiden vorsieht.
Muss der Versicherer über den Verwalterwechsel informiert werden?
Eine ausdrückliche gesetzliche Anzeigepflicht für den Verwalterwechsel gibt es im VVG nicht. Die Mitteilung ist trotzdem dringend zu empfehlen: Der Versicherer schreibt an die hinterlegte Anschrift, oft die der Vorverwaltung. Mahnungen oder Kündigungen kämen dann dort an, und ob sie damit zugegangen sind, ist im Einzelfall zu prüfen (vgl. § 13 VVG).
Welche Versicherungsunterlagen muss der alte Verwalter herausgeben?
Alles, was er zur Ausführung der Verwaltung erhalten oder aus ihr erlangt hat (§ 667 BGB), also insbesondere Versicherungsscheine, Nachträge, Bedingungen, Beitragsrechnungen, Schadenakten, Wertermittlungen und Vollmachten. Hinzu kommen Auskunft und Rechenschaft nach § 666 BGB. Anspruchsinhaber ist die Gemeinschaft bzw. der Eigentümer; der neue Verwalter macht den Anspruch für sie geltend.
Gilt die Maklervollmacht nach einem Verwalterwechsel weiter?
Das hängt davon ab, wer sie erteilt hat. Eine Vollmacht der Gemeinschaft oder des Eigentümers gilt grundsätzlich fort, bis sie widerrufen wird. Hat die Vorverwaltung den Makler im eigenen Namen für ihren Bestand beauftragt, muss geklärt werden, ob und für wen der Makler weiter tätig sein darf. Ein Maklerwechsel erfordert eine neue Vollmacht des Versicherungsnehmers.
Wer meldet einen Schaden, der während des Verwalterwechsels entsteht?
Die Anzeigepflicht trifft den Versicherungsnehmer, der den Schaden unverzüglich melden muss (§ 30 VVG). Praktisch erledigt das die Verwaltung, die im Zeitpunkt der Kenntnis zuständig ist. Damit in der Übergangsphase keine Lücke entsteht, sollten Vorverwaltung und neue Verwaltung einen Stichtag und den Meldeweg für neue Schäden ausdrücklich festlegen.
Was passiert mit Zahlungen des Versicherers aus offenen Schäden?
Der Anspruch auf die Entschädigung steht der Gemeinschaft bzw. dem Eigentümer zu, nicht der Verwaltung. Der Versicherer sollte deshalb die aktuelle Bankverbindung des Versicherungsnehmers kennen. Bereits gezahlte, aber noch nicht weitergeleitete Beträge sind Teil des Herausgabeanspruchs gegen die Vorverwaltung. Abtretungen an Handwerker sind gesondert zu berücksichtigen.
Darf der neue Verwalter die Gebäudeversicherung kündigen oder wechseln?
In einer WEG richtet sich das nach § 27 WEG und der Beschlusslage. Der Wechsel des Gebäudeversicherers ist in der Regel keine Maßnahme von untergeordneter Bedeutung und wird daher grundsätzlich von der Eigentümerversammlung beschlossen, sofern dem Verwalter keine weitergehende Befugnis eingeräumt wurde. In der Mietverwaltung entscheidet der Eigentümer im Rahmen der erteilten Vollmacht.
Haftet der neue Verwalter für Fehler des Vorverwalters?
Nicht automatisch. Für Pflichtverletzungen während seiner Amtszeit ist grundsätzlich der Vorverwalter verantwortlich. Der neue Verwalter muss aber ab Amtsbeginn seine eigenen Pflichten erfüllen, also erkennbare Lücken, offene Fristen und laufende Schäden aufgreifen. Ein Übergabeprotokoll dokumentiert, in welchem Zustand der Bestand übernommen wurde.
Muss die Gebäudeversicherung nach dem Verwalterwechsel neu ausgeschrieben werden?
Nein, eine Pflicht dazu gibt es nicht. Empfehlenswert ist aber eine Bestandsprüfung. Eine Ausschreibung kann sich lohnen, wenn Beiträge auffällig hoch, Bedingungen veraltet oder wichtige Bausteine wie Elementar nicht versichert sind. Bei hoher Schadenquote kann der bestehende Vertrag dagegen wertvoller sein als ein Neuabschluss.
Wie lange dauert die Übernahme der Gebäudeversicherungen?
Gesetzliche Fristen dafür gibt es nicht. Als organisatorische Empfehlung haben sich drei Phasen bewährt: in den ersten Tagen Erreichbarkeit und Fristen sichern, bis etwa Tag 10 den Bestand erfassen und bis etwa Tag 30 Werte, Deckung und Handlungsbedarf bewerten. Bei großen oder schlecht dokumentierten Beständen kann die vollständige Bewertung länger dauern.
Fachbegriffe im Glossar
Fachbegriffe im Glossar
Quellen
Die folgenden Primärquellen liegen den rechtlichen Aussagen dieses Beitrags zugrunde. Alle Links führen auf externe Websites.
- § 9a WEG – Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (externer Link), § 9b WEG – Vertretung (externer Link)
- § 19 WEG – Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss (externer Link), insbesondere Abs. 2 Nr. 3 (Versicherung zum Neuwert)
- § 26 WEG – Bestellung und Abberufung des Verwalters (externer Link), § 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters (externer Link)
- § 3 VVG – Versicherungsschein (externer Link), § 11 VVG – Verlängerung, Kündigung (externer Link), § 13 VVG – Änderung von Anschrift und Name (externer Link), § 15 VVG – Hemmung der Verjährung (externer Link)
- § 19 VVG – Anzeigepflicht (externer Link), § 28 VVG – Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (externer Link), § 30 VVG – Anzeige des Versicherungsfalles (externer Link), § 31 VVG – Auskunftspflicht (externer Link)
- § 38 VVG – Zahlungsverzug bei Folgeprämie (externer Link), § 75 VVG – Unterversicherung (externer Link), § 92 VVG – Kündigung nach Versicherungsfall (externer Link)
- § 60 VVG (externer Link), § 61 VVG (externer Link), § 63 VVG – Pflichten und Haftung des Versicherungsvermittlers (externer Link)
- § 666 BGB – Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (externer Link), § 667 BGB – Herausgabepflicht (externer Link), § 675 BGB – Entgeltliche Geschäftsbesorgung (externer Link)
- § 195 BGB (externer Link), § 199 BGB – Verjährung (externer Link), § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (externer Link)
- § 2 BetrKV – Aufstellung der Betriebskosten (externer Link), § 34c GewO – Erlaubnis und Berufshaftpflicht für Wohnimmobilienverwalter (externer Link)
- GDV: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen VGB 2022 – Wert 1914 (PDF, externer Link) – insbesondere A 1.3.2 (weitere Naturgefahren) und A 17.6 (Neuwertanteil und Wiederherstellung)
Die GDV-Musterbedingungen sind unverbindliche Empfehlungen. Versicherer verwenden häufig eigene, abweichende Bedingungswerke; maßgeblich ist der jeweilige Vertrag. Die Zeitangaben zu den ersten 30 Tagen sind organisatorische Empfehlungen und keine gesetzlichen Fristen.
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