Gebäudeversicherung
Gebäudeversicherung für Hausverwaltungen: Die wichtigsten Bausteine im Überblick
- Die Grunddeckung umfasst Feuer, Leitungswasser sowie Sturm und Hagel. Elementargefahren wie Überschwemmung und Rückstau müssen gesondert vereinbart werden.
- Ein korrekt ermittelter Wert 1914 ist die Basis gegen Unterversicherung. Der Unterversicherungsverzicht greift nur, solange seine vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes sind nach den Musterbedingungen nicht versichert. Bei älteren Mehrfamilienhäusern gehört diese Regelung zu den Details mit dem größten Schadenpotenzial.
- Bei Großschäden entscheiden Mietausfall, Kostenpositionen und Sublimits, ob der Schaden vollständig reguliert wird.
- Photovoltaik ist in den Musterbedingungen ausgeschlossen. Technische Defekte an Anlagen wie Aufzug oder Wärmepumpe sind keine Gefahr der Gebäudeversicherung.
- Obliegenheiten und Gefahrerhöhungen wie Leerstand oder Nutzungsänderung müssen organisatorisch erfasst werden. Maßgeblich ist immer das konkrete Bedingungswerk.
Was muss eine Gebäudeversicherung für Hausverwaltungen leisten?
Eine Gebäudeversicherung für eine Hausverwaltung muss das Gebäude gegen die Gefahren absichern, die für dieses konkrete Objekt realistisch sind – und zwar mit einem zutreffenden Versicherungswert, ausreichenden Kostenpositionen und Bedingungen, die zur tatsächlichen Nutzung passen. Ob überhaupt ein Vertrag besteht, ist dafür nur die Ausgangsfrage.
Eine gute Gebäudeversicherung für eine Hausverwaltung besteht nicht nur aus Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel. Bei professionell verwalteten Immobilien sind unter anderem Versicherungswert, Elementargefahren, Ableitungsrohre, Mietausfall, Kostenpositionen, Obliegenheiten, Selbstbehalte und objektspezifische Besonderheiten zu prüfen. Hausverwaltungen sollten deshalb nicht nur Tarife vergleichen, sondern systematisch prüfen, ob der Versicherungsschutz zum tatsächlichen Gebäude und dessen Nutzung passt.
In der Praxis betrifft eine solche Prüfung vor allem diese Punkte:
- versicherte Gefahren: Welche Gefahrengruppen sind eingeschlossen, welche fehlen?
- Versicherungswert: Ist der Wert 1914 nachvollziehbar ermittelt und aktuell?
- Vertragsbedingungen: Welches Bedingungswerk gilt, welche Klauseln wurden vereinbart?
- Ausschlüsse: Was ist ausdrücklich nicht versichert?
- Sublimits: Wo ist die Entschädigung je Position begrenzt?
- Selbstbehalte: Welche Beträge trägt die Eigentümerseite je Schaden selbst?
- Obliegenheiten: Welche Pflichten bestehen vor und nach einem Schaden?
- Gebäudenutzung: Wohnen, Gewerbe oder gemischte Nutzung?
- bauliche Veränderungen: Sind Ausbauten, Anbauten und Modernisierungen berücksichtigt?
- technische Anlagen: Aufzüge, Heizung, Photovoltaik, Wärmepumpe, Ladeinfrastruktur
- Schadenhistorie: Welche Schäden gab es, und sind die Ursachen behoben?
Nicht der günstigste Tarif ist entscheidend, sondern ob der Vertrag zum tatsächlichen Risiko des Gebäudes passt.
Für wen gilt das? Für WEG-Verwaltungen, Mietverwaltungen, Wohnungsunternehmen und Bestandshalter gleichermaßen – mit unterschiedlichen Rollen. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Gemeinschaft Versicherungsnehmerin, bei Mietverwaltungen in der Regel der Eigentümer. Die Verwaltung organisiert den Versicherungsschutz im Rahmen ihres Auftrags. Einen Überblick über die Versicherungen einer WEG gibt unser Beitrag Versicherungen für Wohnungseigentümergemeinschaften.
Welche Gefahren gehören zur Grunddeckung?
Die klassische verbundene Wohngebäudeversicherung umfasst die Gefahrengruppen Feuer, Leitungswasser sowie Sturm und Hagel. Elementargefahren wie Überschwemmung oder Rückstau gehören nicht automatisch dazu und müssen gesondert vereinbart werden.
Die unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) – die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022) – unterscheiden drei Gefahrengruppen und die weiteren Naturgefahren:
| Gefahrengruppe | Typische Inhalte nach Musterbedingungen | Hinweis für die Praxis |
|---|---|---|
| Feuer | Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeug- und Fahrzeuganprall, Seng-, Rauch- und Rußschäden | Umfang einzelner Positionen (z. B. Rauch/Ruß) kann begrenzt sein |
| Leitungswasser | Bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser, frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren | Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes sind im Muster nicht erfasst |
| Sturm/Hagel | Sturm ab Windstärke 8, Hagel, jeweils mit Folgeschäden | Eindringender Regen nur bei versichertem Gebäudeschaden |
| Weitere Naturgefahren | Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch | Nur in Verbindung mit einer der drei Gefahrengruppen versicherbar |
Wichtig: Die GDV-Musterbedingungen sind eine unverbindliche Empfehlung. Versicherer verwenden eigene Bedingungswerke, die über die Musterbedingungen hinausgehen, einzelne Positionen einschränken oder anders definieren können. Zwei Verträge mit der Bezeichnung „Wohngebäudeversicherung“ können deshalb sehr unterschiedliche Leistungen enthalten. Maßgeblich ist immer das konkrete Bedingungswerk einschließlich aller Klauseln und Nachträge.
Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion und Folgeschäden
Die Feuerversicherung deckt Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion und verwandte Ereignisse – einschließlich der daraus folgenden Schäden an versicherten Sachen. Sie ist die älteste und bekannteste Gefahrengruppe, im Detail aber präziser definiert, als viele annehmen.
- Brand: Nach den Musterbedingungen ein Feuer, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft ausbreiten kann. Versichert sind auch Brände, die aus einem Nutzfeuer entstehen.
- Blitzschlag: der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
- Überspannung durch Blitz: Schäden an versicherten elektrischen Einrichtungen durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder atmosphärisch bedingter Elektrizität. In den aktuellen Musterbedingungen ist sie Teil der Feuer-Gefahrengruppe; ältere Verträge und andere Bedingungswerke können sie begrenzen oder nur per Klausel einschließen.
- Explosion und Implosion: plötzliche Kraftäußerungen durch Gase oder Dämpfe beziehungsweise der plötzliche Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck.
- Folgeschäden: etwa Rauch- und Rußschäden, Löschwasserschäden oder Schäden durch Einreißen von Gebäudeteilen im Zuge der Brandbekämpfung – soweit sie auf ein versichertes Ereignis zurückgehen.
Bei einem Großbrand in einem Mehrfamilienhaus entstehen neben dem eigentlichen Gebäudeschaden erhebliche Nebenkosten: Aufräumungs- und Abbruchkosten, Kosten für Schutzmaßnahmen an Nachbargebäuden, Entsorgung kontaminierter Brandreste und gegebenenfalls Feuerlöschkosten. Ob und bis zu welcher Höhe diese Kosten ersetzt werden, regelt nicht die Gefahrendefinition, sondern der Kostenteil des Vertrags. Dazu mehr im Abschnitt Kostenpositionen und Sublimits.
Nicht jede Feuererscheinung ist ein versicherter Brand. Sengschäden ohne Brand sind in den Musterbedingungen nur bis zu einem vereinbarten Betrag versichert, allmählich einwirkender Rauch (etwa sogenanntes Fogging) ist ausgeschlossen. Definitionen und Umfang hängen vom jeweiligen Bedingungswerk ab.
Leitungswasser: der wichtigste Baustein im Mehrfamilienhaus
Die Leitungswasserversicherung deckt Schäden durch Wasser, das bestimmungswidrig aus Rohren und wasserführenden Anlagen austritt, sowie Bruchschäden an diesen Rohren. In Mehrfamilienhäusern ist sie in der Praxis häufig die Gefahrengruppe mit den meisten Schadenfällen – und deshalb für Hausverwaltungen besonders wichtig.
Was fällt unter Leitungswasser?
Nach den Musterbedingungen ist Leitungswasser Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus
- Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) und damit verbundenen Schläuchen,
- damit verbundenen Einrichtungen wie Armaturen oder Geräten,
- Heizungs- und Klimaanlagen,
- Wasserlösch- und Berieselungsanlagen.
Zusätzlich sind Bruchschäden versichert: innerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung, der Heizung, der Regenentwässerung und – nach den Musterbedingungen – der Gasversorgung. Frostschäden an Installationen wie Waschbecken, Armaturen oder Heizkörpern sind ebenfalls eingeschlossen.
Nässeschaden, Rohrbruch, Ursache, Folgeschaden
Nicht jeder Feuchtigkeitsschaden ist ein versicherter Leitungswasserschaden. Für die Einordnung lohnt es sich, vier Begriffe sauber zu trennen:
| Begriff | Bedeutung | Versicherungsrelevanz |
|---|---|---|
| Rohrbruch | Das Rohr selbst ist gebrochen, gerissen oder undicht korrodiert | Bruchschaden am Rohr, versichert nach den Regeln für Bruchschäden |
| Nässeschaden | Durchfeuchtung von Wänden, Decken, Böden durch ausgetretenes Wasser | Versichert, wenn das Wasser bestimmungswidrig aus einer versicherten Anlage stammt |
| Ursache | Woher das Wasser tatsächlich kommt | Entscheidet über die Gefahrengruppe: Leitungswasser, Elementar oder gar kein versicherter Schaden |
| Folgeschaden | Weitere Schäden durch den Wasseraustritt, etwa an Estrich oder Dämmung | In der Regel mitversichert, sofern der Ausgangsschaden versichert ist |
Feuchtigkeit kann auch aus ganz anderen Quellen stammen: Grundwasser, Starkregen, eindringender Niederschlag durch undichte Fugen, Kondensat oder mangelhafte Abdichtung. Die Musterbedingungen schließen in der Leitungswasserversicherung Schäden durch Grundwasser, Überschwemmung, Witterungsniederschläge und dadurch verursachten Rückstau ausdrücklich aus. Solche Schäden können – wenn überhaupt – nur über eine Elementardeckung versichert sein. Auch Schwamm und Hausfäulepilze sind ausgeschlossen.
Praxis-Hinweis: Bei Wasserschäden ist die Ursachenfeststellung oft der entscheidende Schritt. Eine frühe, sachliche Dokumentation – Fotos, Leckortungsbericht, Handwerkerbefund – erleichtert die Einordnung und die Regulierung erheblich.
Eine Besonderheit, die viele übersehen: Nach den Musterbedingungen sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte nicht versichert, soweit nichts anderes vereinbart ist. Gerade bei Grundleitungen älterer Mehrfamilienhäuser ist das relevant. Mehr zu diesem Thema im Abschnitt Ableitungsrohre. Wie ein Wasserschaden sauber gemeldet wird, beschreibt unser Beitrag zum Ablauf der Schadenmeldung.
Sturm und Hagel
Die Sturm- und Hagelversicherung deckt Schäden, die Sturm oder Hagel unmittelbar am Gebäude verursachen, sowie die daraus entstehenden Folgeschäden. Nach den Musterbedingungen ist Sturm eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala, also mindestens 62 km/h.
Ist die Windstärke am Schadenort nicht feststellbar, wird nach den Musterbedingungen Sturm unterstellt, wenn die Luftbewegung in der Umgebung ebenfalls Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand angerichtet hat oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann. Das zeigt: Der bauliche Zustand spielt bei der Regulierung eine Rolle.
Typische Schadenbilder im Mehrfamilienhaus:
- Dach: abgedeckte Ziegel, gelöste Blecheinfassungen, beschädigte Dachfenster
- Fassade: abgerissene Verkleidungen, beschädigte Wärmedämmverbundsysteme, Hagelschäden an Putz und Beschichtungen
- Fenster und Rollläden: Glasbruch oder beschädigte Rollläden durch Hagel oder umherfliegende Gegenstände
- Umstürzende Bäume: Schäden durch Bäume oder Gebäudeteile, die der Sturm auf das Gebäude wirft
Eindringendes Niederschlagswasser ist nicht automatisch ein Sturmschaden. Nach den Musterbedingungen ist es versichert, wenn es durch eine Öffnung eindringt, die der Sturm oder Hagel selbst verursacht hat und die einen Gebäudeschaden darstellt – etwa ein abgedecktes Dach. Regen, der durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Türen eindringt, ist dagegen ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist Sturmflut. Konkrete Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
Elementargefahren: Überschwemmung, Starkregen, Rückstau und mehr
Elementargefahren sind nicht automatisch Bestandteil jeder Gebäudeversicherung. Sie müssen zusätzlich vereinbart werden und können nach den Musterbedingungen nur in Verbindung mit mindestens einer der Gefahrengruppen Feuer, Leitungswasser oder Sturm/Hagel versichert werden.
Die GDV-Musterbedingungen fassen unter „weitere Naturgefahren“ folgende Gefahren zusammen:
| Gefahr | Definition nach Musterbedingungen (vereinfacht) |
|---|---|
| Überschwemmung | Überflutung des Versicherungsgrundstücks oder unmittelbar angrenzender Flächen mit erheblichen Mengen Oberflächenwasser – durch ausufernde Gewässer, Witterungsniederschläge oder dadurch an die Oberfläche gedrungenes Grundwasser |
| Rückstau | Wasser dringt aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren in das Gebäude ein, verursacht durch Witterungsniederschläge oder ausufernde Gewässer |
| Erdbeben | naturbedingte Erschütterung des Erdbodens durch geophysikalische Vorgänge |
| Erdsenkung | naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen |
| Erdrutsch | naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen |
| Schneedruck | Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen, auch das Abrutschen von Dächern |
| Lawinen | Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen |
| Vulkanausbruch | plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste |
Starkregen ist keine eigene Gefahr – aber hoch relevant
Starkregen taucht in den Musterbedingungen nicht als eigener Begriff auf. Er ist über die Überschwemmung durch Witterungsniederschläge und den dadurch verursachten Rückstau abgebildet. Deshalb ist es irreführend, Elementarschutz mit einer „Hochwasserversicherung“ gleichzusetzen: Die Deckung betrifft nicht nur Gebäude in Flussnähe.
Wichtig: Starkregen kann auch Gebäude treffen, die nicht unmittelbar an einem Fluss liegen. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist jedoch die konkrete Definition der versicherten Gefahr im jeweiligen Vertrag.
Worauf Hausverwaltungen achten sollten
- Welche Elementargefahren sind konkret eingeschlossen? Manche Verträge versichern nur einzelne Gefahren oder schließen Rückstau aus.
- Selbstbehalte: Für Elementarschäden gelten häufig gesonderte, teilweise prozentuale Selbstbehalte.
- Entschädigungsgrenzen: Jahreshöchstentschädigungen oder Sublimits können den Schutz begrenzen.
- Rückstausicherungen: Nach den Musterbedingungen müssen in rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten und Abflussleitungen auf dem Grundstück frei gehalten werden.
- Ausschlüsse: Sturmflut, Grundwasser ohne Zusammenhang mit Niederschlag oder Ausuferung sowie Trockenheit sind nach den Musterbedingungen nicht versichert.
Politisch wird seit Längerem über eine verpflichtende Elementarabsicherung diskutiert. Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag 2025 angekündigt, dass Wohngebäudeversicherungen im Neugeschäft nur noch mit Elementarschadenabsicherung angeboten und Bestandsverträge zu einem Stichtag erweitert werden sollen; geprüft wird ein Opt-out-Modell. Zum Zeitpunkt dieser Aktualisierung besteht keine gesetzliche Pflicht zur Elementarversicherung. Vertiefende Informationen enthält unser Beitrag Elementarschäden richtig versichern.
Wert 1914 und Versicherungswert
Der Wert 1914 ist die Rechengröße, mit der viele Wohngebäudeversicherungen den ortsüblichen Neubauwert eines Gebäudes abbilden – ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Über einen jährlich angepassten Faktor wird er auf das heutige Baukostenniveau übertragen. Dieses Prinzip heißt gleitende Neuwertversicherung.
Für Hausverwaltungen sind vier Punkte entscheidend:
- Wert 1914: Er ist weder Verkehrswert noch Kaufpreis, sondern ein versicherungstechnischer Neubauwert.
- Gleitender Neuwert: Die Versicherungssumme wird jährlich an die Baukostenentwicklung angepasst. Nach den Musterbedingungen fließen dafür der Baupreisindex für Wohngebäude und der Tariflohnindex für das Baugewerbe des Statistischen Bundesamts ein.
- Baukostenentwicklung: Die Indexierung gleicht allgemeine Preissteigerungen aus – mehr nicht.
- Korrekte Gebäudedaten: Fehlende Flächen, ein nachträglich ausgebautes Dachgeschoss oder nicht gemeldete Anbauten korrigiert die Indexierung nicht.
Ein veralteter oder falsch ermittelter Wert 1914 kann zu einer Unterversicherung führen. Ob sich das im Schadenfall tatsächlich als Kürzung auswirkt, hängt allerdings davon ab, wie der Wert ermittelt wurde, ob die Angaben zutreffend waren, ob ein Unterversicherungsverzicht vereinbart ist und ob spätere bauliche Veränderungen gemeldet wurden. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich.
Berechnung, Anpassungsfaktor, typische Fehler und ein Rechenbeispiel behandeln wir ausführlich in einem eigenen Beitrag: Wert 1914 ausführlich erklärt. Wie wir bestehende Werte plausibilisieren, beschreibt die Seite Gebäudewerte prüfen.
Unterversicherungsverzicht: Schutz mit Voraussetzungen
Beim Unterversicherungsverzicht verzichtet der Versicherer darauf, die Entschädigung wegen einer zu niedrigen Versicherungssumme anteilig zu kürzen – aber nur, solange die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er ist ein wichtiger Baustein, aber keine Garantie gegen jede Form von Unterversicherung.
Zum Hintergrund: Nach § 75 VVG muss der Versicherer bei einer erheblichen Unterversicherung nur im Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert leisten. Diese gesetzliche Regel kann vertraglich abbedungen werden – genau das ist der Unterversicherungsverzicht.
Nach den GDV-Musterbedingungen gilt der Verzicht, wenn die Versicherungssumme Wert 1914 nach einem vorgesehenen Verfahren ermittelt wurde: Der Versicherungsnehmer hat die Antragsfragen zu Größe, Ausbau und Ausstattung zutreffend beantwortet, und der Versicherer hat auf dieser Grundlage die Summe berechnet. Der Verzicht erstreckt sich nach den Musterbedingungen auch auf Kosten und Mietausfall.
Die konkrete Wirkung hängt insbesondere ab von:
- der Art der Wertermittlung: Wurde die Summe nach einem vom Versicherer vorgesehenen Verfahren ermittelt oder frei geschätzt?
- den Versicherungsbedingungen: Welche Voraussetzungen und Ausnahmen regelt das konkrete Bedingungswerk?
- korrekten Angaben: Nach den Musterbedingungen entfällt der Verzicht, wenn Antragsfragen unzutreffend beantwortet wurden und die Summe dadurch zu niedrig bemessen ist.
- späteren baulichen Veränderungen: Wertsteigernde Maßnahmen, die dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt werden, können nach den Musterbedingungen einen Abzug wegen Unterversicherung auslösen. Eine Ausnahme gilt dort für Maßnahmen in der Versicherungsperiode, in der der Schaden eintritt.
- vereinbarten Voraussetzungen: Einzelne Verträge knüpfen den Verzicht an weitere Bedingungen, etwa Sachverständigengutachten oder Flächenangaben.
Keine Pauschalaussage: Ein Unterversicherungsverzicht schützt nicht automatisch vor jeder zu niedrigen Versicherungssumme. Ob er im Schadenfall trägt, ergibt sich aus dem konkreten Bedingungswerk, der Wertermittlung und der Vertragshistorie des Gebäudes.
Für Hausverwaltungen folgt daraus eine klare Aufgabe: im Versicherungsschein prüfen, ob ein Verzicht vereinbart ist, die Voraussetzungen im Bedingungswerk nachlesen und bauliche Veränderungen konsequent dokumentieren und melden.
Ableitungsrohre: innerhalb, außerhalb und jenseits des Grundstücks
Ob ein Schaden an Ableitungsrohren versichert ist, hängt davon ab, wo das Rohr liegt und was der Vertrag dazu regelt. In den GDV-Musterbedingungen sind Bruchschäden an Ableitungsrohren außerhalb des Gebäudes nicht vorgesehen – sie müssen gesondert vereinbart werden.
Bei älteren Mehrfamilienhäusern ist dieser Punkt besonders relevant. Grund- und Anschlussleitungen aus Steinzeug, Guss oder frühen Kunststoffen sind oft jahrzehntealt, Wurzeleinwuchs und Verschiebungen sind keine Seltenheit. Die Sanierung einer beschädigten Grundleitung kann mit Freilegung, Leckortung, Erdarbeiten und Wiederherstellung von Außenanlagen erhebliche Kosten verursachen.
| Lage des Rohrs | Einordnung nach Musterbedingungen | Worauf achten? |
|---|---|---|
| Innerhalb des Gebäudes | Bruchschäden an Zu- und Ableitungen versichert; als innerhalb gilt der gesamte Baukörper einschließlich Bodenplatte | Rohre unterhalb der Bodenplatte sind ohne gesonderte Vereinbarung nicht versichert |
| Außerhalb des Gebäudes, auf dem Versicherungsgrundstück | Nur Zuleitungsrohre der Wasserversorgung sowie Heizungs- und Klimarohre vorgesehen; Ableitungsrohre nicht | Klausel für Ableitungsrohre vorhanden? Sublimit je Schaden? |
| Außerhalb des Versicherungsgrundstücks | Nicht vorgesehen; bei Zuleitungsrohren Entschädigung auf vereinbarten Betrag begrenzt | Wer trägt nach kommunaler Satzung die Gefahr für den Grundstücksanschluss? Ist dieser Bereich mitversichert? |
Viele Versicherer bieten Einschlüsse für Ableitungsrohre auf dem Grundstück und teilweise auch außerhalb an – häufig mit eigenen Entschädigungsgrenzen. Wichtig ist außerdem die Abgrenzung von Ursachen: Ein Bruch oder eine Undichtigkeit ist etwas anderes als eine Verstopfung. Ob Kosten für Leckortung, Kamerabefahrung oder Aufgrabung erstattet werden, regelt der Vertrag gesondert.
Bei älteren Mehrfamilienhäusern gehört die Regelung zu Ableitungsrohren zu den Vertragsdetails mit dem größten Schadenpotenzial – und sie unterscheidet sich zwischen Verträgen erheblich.
Prüffragen für Hausverwaltungen: Sind Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes überhaupt versichert? Gilt das nur auf dem Versicherungsgrundstück oder auch bis zum öffentlichen Kanal? Welche Entschädigungsgrenze gilt je Schaden? Sind Rohre unterhalb der Bodenplatte eingeschlossen? Und: Gibt es Kenntnisse über den Zustand der Leitungen, etwa aus Kamerabefahrungen?
Mietausfall
Mietausfall ist versichert, wenn Mieter wegen eines versicherten Gebäudeschadens die Miete berechtigt mindern oder einstellen oder das Mietverhältnis kündigen. Für vermietete Mehrfamilienhäuser ist dieser Baustein wirtschaftlich oft erheblich.
Nach den Musterbedingungen umfasst der Mietausfall bei Wohnräumen auch die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts. Ersetzt wird für den Zeitraum, in dem die Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber bis zu einer im Vertrag vereinbarten Anzahl von Monaten. Eine allgemeingültige Standarddauer gibt es nicht – die Musterbedingungen lassen die Höchstdauer ausdrücklich offen.
Worauf es bei der Prüfung ankommt:
- versicherter Zeitraum und Höchstdauer: Nach einem Großschaden mit Genehmigungs- und Wiederaufbauphase können Wohnungen deutlich länger unbewohnbar sein, als ein kurzer Mietausfallzeitraum abdeckt.
- Nebenkosten: Sind fortlaufende Betriebskosten eingeschlossen?
- Wohn- und Gewerbenutzung: Nach den Musterbedingungen muss Mietausfall für gewerblich genutzte Räume gesondert vereinbart werden.
- Anschlussvermietung: Ist Mietausfall auch versichert, wenn ein Mieter kündigt und die Wohnung nach der Wiederherstellung nicht sofort neu vermietet werden kann? Die Musterbedingungen sehen das als zusätzlich versicherbaren Baustein vor.
- öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen: Ist ein dadurch verlängerter Mietausfall eingeschlossen?
Unterschiedliche Tarife regeln diese Punkte sehr unterschiedlich. Gerade in gewachsenen Beständen finden sich oft Verträge mit abweichenden Mietausfallzeiträumen nebeneinander.
Grobe Fahrlässigkeit
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, darf der Versicherer seine Leistung nach § 81 Abs. 2 VVG entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Viele Gebäudeversicherungen enthalten Klauseln, mit denen der Versicherer ganz oder bis zu einer Grenze auf diese Kürzung verzichtet.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt. Ob das im Einzelfall vorliegt, ist eine Wertungsfrage und hängt von den konkreten Umständen ab. Bei vorsätzlicher Herbeiführung ist der Versicherer nach § 81 Abs. 1 VVG leistungsfrei.
Bei der Vertragsprüfung sollten Hausverwaltungen auf folgende Punkte achten:
- Ist ein Verzicht auf die Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit vereinbart?
- Gilt er unbegrenzt oder nur bis zu einem Höchstbetrag?
- Bezieht er sich nur auf die Herbeiführung des Versicherungsfalls – oder auch auf Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen? Das ist häufig nicht der Fall und muss im Wortlaut geprüft werden.
- Wessen Verhalten wird dem Versicherungsnehmer zugerechnet?
Die rechtliche Bewertung eines konkreten Falls ist Aufgabe einer Rechtsberatung. Für die Vertragsgestaltung ist entscheidend, dass die Klausel bekannt und dokumentiert ist.
Kostenpositionen und Sublimits
Neben dem eigentlichen Gebäudeschaden entstehen bei größeren Schäden erhebliche Kosten, die nur ersetzt werden, soweit der Vertrag sie einschließt – oft mit eigenen Entschädigungsgrenzen (Sublimits). Die Musterbedingungen nennen als versicherte Kosten Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Kosten für Wasser-, Gas-, Heizöl- und Stromverlust, Hotelkosten und Rückreisekosten – jeweils begrenzt auf den dafür vereinbarten Betrag.
| Kostenposition | Warum relevant? | Worauf achten? |
|---|---|---|
| Aufräumungskosten | Schutt und Reste müssen beseitigt, abtransportiert und entsorgt werden | Höhe der Begrenzung, Entsorgungskosten für belastetes Material |
| Abbruchkosten | Beschädigte Gebäudeteile müssen vor dem Wiederaufbau abgebrochen werden | Gemeinsames oder getrenntes Limit mit Aufräumungskosten |
| Bewegungs- und Schutzkosten | Andere Sachen müssen für die Reparatur bewegt oder geschützt werden | Eingeschlossen und ausreichend bemessen? |
| Feuerlöschkosten | Kosten für Löschmaßnahmen können in Einzelfällen berechnet werden | In den Musterbedingungen nicht eigens genannt; tarifabhängig |
| Mehrkosten durch behördliche Auflagen | Wiederherstellung muss heutigen Vorschriften entsprechen, etwa Brandschutz oder Energieeffizienz | In der gleitenden Neuwertversicherung nach Muster enthalten; in anderen Verträgen häufig begrenzt |
| Preissteigerungen | Baupreise können zwischen Schaden und Wiederherstellung steigen | Voraussetzung ist oft eine unverzüglich veranlasste Wiederherstellung |
| Sachverständigenkosten | Bei größeren oder strittigen Schäden werden Gutachter eingesetzt | Nach Musterbedingungen trägt jede Partei ihren Sachverständigen selbst, sofern nichts anderes vereinbart ist |
| Dekontaminationskosten | Belastetes Erdreich oder Gebäudeteile müssen nach einem Schaden saniert werden | Nicht Teil des Muster-Kostenkatalogs; Einschluss und Limit prüfen |
| Hotel- und Unterbringungskosten | Relevant bei selbst genutzten Wohnungen, etwa in einer WEG | Nach Musterbedingungen nur für die vom Versicherungsnehmer ständig bewohnte Wohnung, mit Tages- und Zeitlimit |
| Mietausfall | Mieteinnahmen fallen nach einem Schaden weg | Höchstdauer, Betriebskosten, gewerbliche Räume (siehe oben) |
| Verkehrssicherungsmaßnahmen | Absperrungen, Gerüste, Notsicherungen nach einem Schaden | Als Schadenminderungskosten nach §§ 82, 83 VVG erstattungsfähig, soweit geboten; darüber hinaus tarifabhängig |
Nicht jede Position ist in jedem Tarif enthalten. Gerade bei Großschäden entscheiden Sublimits oft darüber, ob der Schaden vollständig reguliert wird. Die Prüfung sollte deshalb nicht bei der Frage stehen bleiben, ob eine Position genannt ist, sondern auch klären, bis zu welcher Höhe sie versichert ist.
Gebäudebestandteile und technische Anlagen
Fest mit dem Gebäude verbundene Technik ist in der Regel als Gebäudebestandteil in der Gebäudeversicherung versichert – allerdings nur gegen die versicherten Gefahren, nicht gegen technische Defekte. Nach den Musterbedingungen sind Gebäudebestandteile in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung ihre Selbständigkeit verloren haben.
In Mehrfamilienhäusern betrifft das unter anderem:
- Heizungsanlagen und Warmwasserbereitung
- Aufzüge
- fest installierte Gebäudetechnik wie Pumpen, Hebeanlagen oder Rauchabzugsanlagen
- elektrische Anlagen und Verteilungen
- Wallboxen und Ladeinfrastruktur
- Smart-Building-Technik wie Zugangssysteme, Zählerfernauslesung oder Gebäudeleittechnik
- Klima- und Lüftungsanlagen
Die Abgrenzung ist wichtig: Eine Gebäudeversicherung ersetzt zum Beispiel einen Aufzug, der durch einen Brand oder Leitungswasser beschädigt wird. Fällt die Aufzugssteuerung dagegen durch einen inneren Defekt, Verschleiß oder einen Bedienungsfehler aus, ist das keine versicherte Gefahr der Gebäudeversicherung. Solche Risiken können über eine Maschinen- oder Elektronikversicherung abgesichert werden.
Bei nachträglich eingebauter Technik lohnt ein zweiter Blick: Nach den Musterbedingungen sind Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf eigene Kosten eingefügt hat und für die er die Gefahr trägt, nicht versichert – es sei denn, sie werden gesondert mitversichert. Das kann etwa Wallboxen in Tiefgaragen betreffen. Außerdem können größere technische Anlagen den Wert 1914 beeinflussen.
Photovoltaik und Wärmepumpe
Eine Photovoltaikanlage ist nicht automatisch in der Gebäudeversicherung mitversichert. Die GDV-Musterbedingungen schließen Photovoltaikanlagen einschließlich Komponenten und dauerhaft verbundener Stromspeicher ausdrücklich aus; eine Ausnahme gilt dort für Balkonkraftwerke. Viele Versicherer bieten jedoch Einschlüsse an.
Für Photovoltaik und Wärmepumpe sollten Hausverwaltungen gezielt klären:
- Ist die Anlage Gebäudebestandteil oder separat zu versichern? Das regelt der Vertrag, nicht die technische Bauart.
- Welche Gefahren sind versichert? Feuer, Sturm/Hagel und Überspannung durch Blitz sind für Dachanlagen besonders relevant.
- Ertragsausfall: Entgangene Einspeisevergütung oder Stromerlöse sind in der Gebäudeversicherung in der Regel nicht versichert.
- Technische Schäden: Defekte an Wechselrichtern, Speichern oder Verdichtern von Wärmepumpen sind keine Gefahren der Gebäudeversicherung.
- Diebstahl: Bei Außeneinheiten und Modulen kann Diebstahl ein Thema sein, das die Gebäudeversicherung regelmäßig nicht abdeckt.
- Überspannung: Ist Überspannung nur durch Blitz oder auch aus anderen Ursachen versichert?
- Bedienungsfehler: Fehlbedienung ist ein typisches Maschinen- oder Elektronikrisiko.
Bei Wärmepumpen stellt sich zusätzlich die Frage nach Außeneinheiten und Erdleitungen. Ob Leitungen einer Erdwärmepumpe außerhalb des Gebäudes als versicherte Rohre einer Heizungsanlage gelten, hängt vom Bedingungswerk ab. Häufig ist eine separate Photovoltaik- oder Elektronikversicherung sinnvoll. Pauschal lässt sich das nicht beantworten – Tarif und Bedingungen sind entscheidend.
Obliegenheiten der Hausverwaltung
Obliegenheiten sind Verhaltenspflichten aus dem Versicherungsvertrag. Werden sie verletzt, kann der Versicherer je nach Verschulden kündigen oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Hausverwaltungen sollten deshalb organisatorisch sicherstellen, dass versicherungsrelevante Veränderungen erkannt und an den Versicherer weitergegeben werden.
Rechtlicher Rahmen: Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 VVG), die Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG), die Folgen von Obliegenheitsverletzungen (§ 28 VVG) und die Schadenminderungspflicht (§ 82 VVG). Die GDV-Musterbedingungen konkretisieren das für Wohngebäude, etwa mit diesen Sicherheitsvorschriften:
- versicherte Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen, Dächer und außen angebrachte Sachen, in ordnungsgemäßem Zustand halten und Mängel unverzüglich beseitigen
- nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig kontrollieren und wasserführende Anlagen absperren, entleeren und entleert halten
- in der kalten Jahreszeit beheizen und kontrollieren oder alternativ die Anlagen entleeren
- Rückstausicherungen funktionsbereit und Abflussleitungen frei halten
Typische versicherungsrelevante Veränderungen
Als mögliche anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen nennen die Musterbedingungen unter anderem:
- Leerstand: Das Gebäude oder sein überwiegender Teil wird nicht mehr genutzt.
- Nutzungsänderung: Ein Gewerbebetrieb wird aufgenommen oder verändert.
- Größere Baumaßnahmen: Das Dach wird ganz oder teilweise entfernt, oder das Gebäude wird überwiegend unbenutzbar.
- Denkmalschutz: Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
- Veränderte Umstände: Ein Umstand ändert sich, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Hinzu kommen Schäden, die unverzüglich gemeldet werden müssen, und Veränderungen der Gebäudedaten, die den Wert 1914 betreffen. Weitere Beispiele und Organisationsansätze beschreibt die Seite Obliegenheiten im Versicherungsmanagement von Hausverwaltungen.
Rechtlich differenziert betrachten: Welche Pflichten eine Hausverwaltung tatsächlich treffen, hängt vom Verwaltungsvertrag, vom Versicherungsvertrag, vom gesetzlichen Rahmen – etwa dem WEG – und vom konkreten Sachverhalt ab. Eine pauschale Haftung der Hausverwaltung für jede Versicherungslücke lässt sich daraus nicht ableiten.
Zur Frage, wann eine Verwaltung tatsächlich haftet, empfehlen wir den Beitrag Verwalterhaftung: Wann haftet die Hausverwaltung? sowie die Seite Haftungsrisiken für Hausverwalter.
Vorschäden und Schadenhistorie
Die Schadenhistorie beeinflusst, wie ein Versicherer ein Gebäude bewertet – und damit Beitrag, Selbstbehalte, Bedingungen und im Extremfall die Versicherbarkeit. Entscheidend ist dabei nicht nur die Zahl der Schäden, sondern ihre Ursache.
Warum die Schadenhistorie so relevant ist:
- Risikobewertung: Versicherer leiten aus dem Schadenverlauf ab, wie wahrscheinlich künftige Schäden sind.
- Sanierungsmaßnahmen: Bei auffälligem Verlauf verlangen Versicherer Beitragsanpassungen, höhere Selbstbehalte oder bauliche Maßnahmen.
- Wiederkehrende Leitungswasserschäden: Sie deuten häufig auf ein strukturelles Problem der Installation hin.
- Kündigungsrisiko: Nach einem Versicherungsfall können beide Vertragsparteien nach § 92 VVG kündigen.
- Selbstbehalte: Häufige Kleinschäden machen die Selbstbehaltsstruktur wirtschaftlich relevant.
- Versicherbarkeit: Ein ungünstiger Verlauf kann die Suche nach einem neuen Versicherer erschweren.
- Ausschreibungen: Ohne saubere Schadenstatistik ist ein Bestand am Markt kaum sinnvoll zu platzieren.
Fünf Leitungswasserschäden aufgrund derselben alten Rohrinstallation sind risikotechnisch anders zu beurteilen als fünf voneinander unabhängige Einzelschäden.
Im ersten Fall liegt eine erkennbare Ursache vor, die sich durch eine Strangsanierung beheben lässt. Wird die Sanierung dokumentiert, kann sich die Risikobewertung deutlich verbessern. Im zweiten Fall muss genauer analysiert werden, ob Nutzung, Gebäudetechnik oder Zufall dahinterstehen. Wenn der Versicherer bereits gekündigt hat, hilft unser Beitrag Gebäudeversicherung gekündigt – was tun?; für Objekte mit hoher Schadenquote gibt es die Seite Schwer versicherbare Immobilien. Wie laufende Schäden strukturiert bearbeitet werden, beschreibt unser Schadenmanagement.
Selbstbehalte
Ein höherer Selbstbehalt ist nicht automatisch schlecht. Bei größeren Portfolios kann ein sinnvoll strukturierter Selbstbehalt wirtschaftlich interessant sein, weil häufige Kleinschäden nicht über den Versicherer abgewickelt werden und der Beitrag sinkt.
Die Musterbedingungen sehen vor, dass Selbstbehalte individuell vereinbart werden und sich je Gefahr und Leistung unterscheiden können. In der Praxis finden sich feste Beträge je Schaden, prozentuale Selbstbehalte – häufig bei Elementarschäden – und Kombinationen mit Mindest- und Höchstbeträgen.
Die Entscheidung sollte nicht isoliert auf die Beitragsersparnis schauen. Zu berücksichtigen sind:
- Schadenfrequenz: Wie viele Schäden unterhalb des Selbstbehalts fallen pro Jahr an?
- Verwaltungsaufwand: Wer koordiniert und dokumentiert Schäden, die nicht mehr beim Versicherer landen?
- Verteilung der Kosten: Wie werden Selbstbehalte in der WEG oder gegenüber Mietern abgerechnet?
- Einheitlichkeit: Unterschiedliche Selbstbehalte je Objekt erschweren die Steuerung eines Bestands.
Mehrfamilienhaus vs. Gewerbeimmobilie
Die Wohngebäudeversicherung ist auf Gebäude ausgelegt, die überwiegend Wohnzwecken dienen. Gewerbeimmobilien werden in der Regel über eine Geschäfts- oder Gewerbegebäudeversicherung abgesichert. Die Musterbedingungen definieren versicherte Gebäude ausdrücklich als Bauwerke, die überwiegend zu Wohnzwecken bestimmt sind.
| Thema | Mehrfamilienhaus | Gewerbeimmobilie |
|---|---|---|
| Nutzung | überwiegend Wohnen; einzelne Gewerbeeinheiten möglich | Büro, Handel, Logistik, Produktion oder Mischnutzung |
| Mietausfall | für Wohnräume häufig eingeschlossen | muss meist gesondert vereinbart werden; Dauer oft entscheidend |
| Technische Anlagen | Heizung, Aufzug, PV, Lüftung | zusätzlich Sprinkler, Brandmeldeanlagen, Kälte- und Prozesstechnik |
| Betriebsunterbrechung | kein Thema der Gebäudeversicherung | Risiko des Mieters; ggf. eigene Ertragsausfalldeckung |
| Gefahrerhöhung | Leerstand, Nutzungsänderung, Umbauten | Mieterwechsel mit anderer Betriebsart kann Gefahr stark verändern |
| Versicherungssumme | häufig Wert 1914 mit gleitendem Neuwert | oft fester Neuwert oder individuelle Summenermittlung |
| Haftungsrisiken | Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Verkehrssicherung | zusätzlich Betreiberpflichten und anspruchsvollere Brandschutzauflagen |
Bei gemischt genutzten Immobilien muss die tatsächliche Nutzung korrekt berücksichtigt werden. Ein Restaurant im Erdgeschoss eines Wohnhauses verändert das Brandrisiko anders als eine Arztpraxis. Mieterwechsel in Gewerbeeinheiten sollten deshalb stets auf ihre Versicherungsrelevanz geprüft werden. Mehr zu reinen Gewerbeobjekten auf der Seite Versicherung für Gewerbeimmobilien.
Portfolio-Prüfung für Hausverwaltungen
Bei mehreren Objekten reicht es nicht, Verträge einzeln zu betrachten. Eine Portfolio-Prüfung macht sichtbar, welche Risiken je Objekt bestehen und wo sich Verträge innerhalb des Bestands unterscheiden. Bewährt hat sich ein Vorgehen in acht Schritten:
- Daten erfassenVersicherungsscheine, Bedingungen, Nachträge, Gebäudeinformationen und Schadenlisten je Objekt zusammentragen.
- Versicherungswerte plausibilisierenWert 1914, Flächen, Ausbau und Nutzung mit dem heutigen Gebäude abgleichen.
- Deckungen vergleichenVersicherte Gefahren und Bausteine objektübergreifend nebeneinanderstellen.
- Sublimits und Ausschlüsse prüfenEntschädigungsgrenzen, Klauseln und Ausschlüsse je Vertrag dokumentieren.
- Schadenhistorie analysierenSchäden nach Häufigkeit, Höhe und vor allem nach Ursachen auswerten.
- Risiken priorisierenGrößte Lücken und Schadentreiber identifizieren und gewichten.
- Maßnahmenplan erstellenFestlegen, was angepasst, gemeldet, saniert oder neu verhandelt wird.
- Verträge optimieren oder ausschreibenGegebenenfalls Bedingungen vereinheitlichen oder den Bestand am Markt neu platzieren.
Das Ergebnis ist keine automatische Empfehlung zum Versichererwechsel, sondern eine belastbare Entscheidungsgrundlage. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften gehört die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung; über Abschluss oder Wechsel entscheiden in der Praxis regelmäßig die Eigentümer. Unterstützung bei der strukturierten Analyse bietet unser Portfolio- und Schadencheck; einen Überblick über unsere Leistungen gibt die Seite Versicherung und Schadenmanagement für Hausverwaltungen.
Fazit: Gebäudeversicherung ist laufendes Risikomanagement
Für Hausverwaltungen ist eine Gebäudeversicherung kein einmalig abgeschlossenes Produkt, sondern Teil eines laufenden Risikomanagements.
Gebäude verändern sich. Nutzungen verändern sich. Baukosten verändern sich. Schadenhistorien verändern sich. Ein Vertrag, der bei Abschluss gut zum Objekt gepasst hat, kann einige Jahre später Lücken aufweisen – ohne dass sich an den Bedingungen etwas geändert hat. Deshalb sollte regelmäßig geprüft werden, ob Gebäude, Risiko und Versicherungsvertrag noch zusammenpassen.
Nicht: „Ist das Gebäude versichert?“ Sondern: „Ist das Gebäude für die tatsächlich vorhandenen Risiken richtig versichert?“
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind stets der konkrete Versicherungsvertrag und die vereinbarten Bedingungen.
Praxisbeispiel
Portfolio mit 35 Mehrfamilienhäusern übernommen
Eine Hausverwaltung übernimmt ein Portfolio mit 35 Mehrfamilienhäusern und rund 700 Wohneinheiten. Die Gebäudeversicherungen stammen von mehreren Versicherern und wurden in unterschiedlichen Jahren abgeschlossen.
Bei der Bestandsaufnahme fallen unter anderem auf:
- unterschiedliche Selbstbehalte je Objekt
- teilweise fehlender Elementarschutz
- unterschiedliche Regelungen zu Ableitungsrohren
- veraltete Gebäudedaten
- nicht nachvollziehbare Werte 1914
- unterschiedliche Mietausfalldauern
- mehrere Leitungswasserschäden in einzelnen Objekten
Der naheliegende Reflex wäre, alle Verträge sofort zu wechseln. Das wäre jedoch verfrüht.
Zunächst sollte transparent werden: Welche Risiken bestehen je Objekt – und welche Unterschiede gibt es innerhalb des Portfolios?
Dazu werden Versicherungsscheine und Bedingungen je Objekt erfasst, Gebäudedaten und Werte 1914 plausibilisiert und die Leitungswasserschäden nach Ursachen ausgewertet. Erst auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, welche Verträge angepasst, welche ausgeschrieben und welche unverändert fortgeführt werden.
Gebäudeversicherung prüfen – Checkliste für Hausverwaltungen
Diese Fragen helfen, eine bestehende Gebäudeversicherung strukturiert zu prüfen – für ein einzelnes Objekt oder als Raster für den gesamten Bestand.
- Sind Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel versichert?
- Ist Elementarschutz vorhanden?
- Welche Elementargefahren sind konkret versichert?
- Stimmen Gebäudedaten und Nutzung?
- Ist der Versicherungswert nachvollziehbar?
- Wie wurde der Wert 1914 ermittelt?
- Besteht ein Unterversicherungsverzicht?
- Welche Voraussetzungen gelten dafür?
- Wie sind Ableitungsrohre versichert?
- Gibt es Sublimits?
- Wie lange ist Mietausfall versichert?
- Wie wird grobe Fahrlässigkeit behandelt?
- Welche Kostenpositionen sind versichert?
- Sind Photovoltaik und Wärmepumpe berücksichtigt?
- Sind Aufzüge und technische Anlagen korrekt eingeordnet?
- Welche Selbstbehalte bestehen?
- Gibt es auffällige Schadenserien?
- Sind bauliche Veränderungen berücksichtigt?
- Gab es Nutzungsänderungen?
- Bestehen Leerstände?
- Sind Ausschlüsse dokumentiert?
- Wann wurde der Vertrag zuletzt strukturiert geprüft?
Häufige Fragen
Welche Gebäudeversicherung braucht eine Hausverwaltung?
Die Hausverwaltung selbst braucht in der Regel keine eigene Gebäudeversicherung, sondern organisiert den Versicherungsschutz für die verwalteten Objekte. Diese sollten mindestens gegen Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel versichert sein; je nach Lage und Objekt kommen Elementargefahren, Ableitungsrohre, Mietausfall und weitere Bausteine hinzu. Welche Deckung passt, hängt vom Gebäude, seiner Nutzung und den Bedingungen ab.
Ist eine Gebäudeversicherung für eine WEG Pflicht?
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Gebäudeversicherung gibt es in Deutschland nicht. Für Wohnungseigentümergemeinschaften gehört die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert jedoch nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung, die jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 WEG verlangen kann. Zusätzlich fordern finanzierende Banken in der Regel eine Gebäudeversicherung.
Wer schließt bei einer WEG die Gebäudeversicherung ab?
Versicherungsnehmerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie wird nach § 9b WEG durch den Verwalter vertreten. Über Abschluss, Umfang oder Wechsel der Gebäudeversicherung beschließen in der Praxis regelmäßig die Eigentümer; welche Maßnahmen der Verwalter allein treffen darf, richtet sich nach § 27 WEG und etwaigen Beschlüssen.
Was sollte eine Gebäudeversicherung für ein Mehrfamilienhaus abdecken?
Mindestens Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel mit einem zutreffend ermittelten Versicherungswert. Für Mehrfamilienhäuser sind außerdem Elementarschutz, Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes, ausreichender Mietausfall einschließlich Betriebskosten, angemessene Kostenpositionen und eine Regelung zur groben Fahrlässigkeit wichtig.
Sind Elementarschäden automatisch versichert?
Nein. Elementargefahren sind nicht automatisch Bestandteil jeder Gebäudeversicherung. Ob und welche Naturgefahren wie Überschwemmung, Starkregen-Rückstau oder Erdrutsch versichert sind, ergibt sich aus dem konkreten Versicherungsvertrag. Eine gesetzliche Pflicht zur Elementarversicherung besteht derzeit nicht.
Was bedeutet Wert 1914?
Der Wert 1914 ist eine versicherungstechnische Rechengröße: der ortsübliche Neubauwert eines Gebäudes, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Über einen jährlichen Anpassungsfaktor wird er auf das heutige Baukostenniveau übertragen. Ausführlich erklärt im Beitrag Wert 1914 einfach erklärt.
Was bedeutet Unterversicherungsverzicht?
Der Versicherer verzichtet darauf, die Entschädigung wegen einer zu niedrigen Versicherungssumme anteilig zu kürzen. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Versicherungssumme nach einem vorgesehenen Verfahren auf Basis zutreffender Angaben ermittelt wurde. Unzutreffende Angaben oder nicht gemeldete wertsteigernde Umbauten können den Verzicht entfallen lassen.
Sind Ableitungsrohre versichert?
Innerhalb des Gebäudes sind Bruchschäden an Ableitungsrohren in der Leitungswasserversicherung üblicherweise versichert. Außerhalb des Gebäudes sind sie nach den GDV-Musterbedingungen nicht vorgesehen und müssen gesondert vereinbart werden, oft mit Entschädigungsgrenzen. Rohre unterhalb der Bodenplatte sind ohne gesonderte Vereinbarung ebenfalls nicht versichert.
Ist eine Photovoltaikanlage automatisch mitversichert?
Nein, nicht automatisch. Die GDV-Musterbedingungen schließen Photovoltaikanlagen samt Speicher ausdrücklich aus, viele Tarife bieten aber einen Einschluss an. Technische Defekte und Ertragsausfall sind in der Gebäudeversicherung in der Regel nicht versichert; dafür kann eine separate Photovoltaikversicherung sinnvoll sein.
Ist Mietausfall versichert?
Mietausfall für Wohnräume ist in vielen Gebäudeversicherungen enthalten, wenn Mieter wegen eines versicherten Schadens die Miete berechtigt mindern oder einstellen. Die Höchstdauer ist vertraglich festgelegt und unterscheidet sich je Tarif. Für gewerblich genutzte Räume muss Mietausfall nach den Musterbedingungen gesondert vereinbart werden.
Wie oft sollte eine Hausverwaltung Gebäudeversicherungen prüfen?
Eine strukturierte Prüfung empfiehlt sich bei Übernahme eines Verwaltungsmandats, vor Vertragsverlängerungen, nach baulichen Veränderungen, Nutzungsänderungen oder Leerstand sowie nach größeren Schäden. Unabhängig davon ist eine regelmäßige Überprüfung in festen Abständen sinnvoll, weil sich Gebäude und Risiken laufend verändern.
Wann sollte eine Gebäudeversicherung neu ausgeschrieben werden?
Eine Ausschreibung kann sinnvoll sein, wenn der Versicherer gekündigt oder saniert hat, wenn Deckungen im Bestand stark voneinander abweichen, wenn wesentliche Bausteine fehlen oder wenn Beitrag und Leistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen. Voraussetzung ist eine saubere Datengrundlage mit Gebäudedaten und Schadenhistorie.
Fachbegriffe im Glossar
Fachbegriffe im Glossar
Quellen
Die folgenden Primärquellen liegen den fachlichen Aussagen dieses Beitrags zugrunde. Alle Links führen auf externe Websites.
- GDV: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022 – Wert 1914 – Gleitender Neuwert Plus), unverbindliche Musterbedingungen, Stand Juni 2026 (PDF, externer Link) – versicherte Gefahren (A 1–A 5), versicherte Sachen und Photovoltaik (A 6–A 7), Selbstbeteiligung (A 9), Wohnungseigentum (A 10), Kosten (A 11), Mietausfall (A 12), Versicherungswert und Unterversicherungsverzicht (A 13–A 14), Sicherheitsvorschriften (A 20), Gefahrerhöhung (A 21)
- § 19 VVG – Anzeigepflicht (externer Link)
- § 23 VVG – Gefahrerhöhung (externer Link)
- § 28 VVG – Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (externer Link)
- § 75 VVG – Unterversicherung (externer Link)
- § 81 VVG – Herbeiführung des Versicherungsfalles (externer Link)
- § 82 VVG – Abwendung und Minderung des Schadens (externer Link) und § 83 VVG – Aufwendungsersatz (externer Link)
- § 92 VVG – Kündigung nach Versicherungsfall (externer Link)
- § 9b WEG – Vertretung (externer Link), § 18 WEG – Verwaltung und Benutzung (externer Link), § 19 WEG – Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss (externer Link), § 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters (externer Link)
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Baupreise und Immobilienpreisindex (externer Link) – Baupreisindex für Wohngebäude
- Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD 2025 „Verantwortung für Deutschland“, Abschnitt Elementarschadenversicherung, Zeilen 2763 ff. (PDF, externer Link)
Hinweis: Die GDV-Musterbedingungen sind unverbindlich. Versicherer können eigene, abweichende Bedingungen verwenden. Maßgeblich ist immer das Bedingungswerk des konkreten Vertrags.
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