Immobilienrisiken
Elementarschäden versichern: Was die Gebäudeversicherung wirklich abdeckt

- Elementarschutz ist ein Zusatzbaustein zur Gebäudeversicherung. Nach den GDV-Musterbedingungen umfasst er Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
- Starkregen ist keine eigene versicherte Gefahr. Entscheidend ist, ob daraus eine versicherte Überschwemmung oder ein versicherter Rückstau entsteht.
- Rückstau ist kein Leitungswasserschaden. Ohne Elementarbaustein ist er in der Regel nicht versichert, und vorhandene Rückstausicherungen müssen funktionsbereit gehalten werden.
- Nicht jeder Wasser- oder Naturschaden ist gedeckt, etwa Grundwasser ohne Austritt an die Oberfläche, Sturmflut, Setzungen durch Trockenheit oder Regen durch offene Fenster.
- Selbstbehalte, Entschädigungsgrenzen und Wartezeiten sind oft eigens geregelt und unterscheiden sich von Vertrag zu Vertrag.
- Für WEG und Hausverwaltungen zählt, ob der Schutz zum ganzen Objekt passt, besonders bei Keller, Tiefgarage und Technik im Untergeschoss.
- Überschwemmungdurch Ausuferung von Gewässern oder Witterungsniederschläge
- Starkregen / Witterungsniederschlägekeine eigene Gefahr – Ursache von Überschwemmung oder Rückstau
- RückstauWasser aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren
- Erdbebennaturbedingte Erschütterung des Erdbodens
- Erdsenkungüber naturbedingten Hohlräumen
- Erdrutschnaturbedingtes Abrutschen von Erd- oder Gesteinsmassen
- SchneedruckGewicht von Schnee- und Eismassen
- Lawinenan Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen
- VulkanausbruchDruckentladung beim Aufreißen der Erdkruste
Systematik nach den GDV-Musterbedingungen (VGB 2022, Stand Juni 2026). Einzelne Versicherer können Gefahren anders definieren, begrenzen oder einzeln ausschließen.
| Gefahr | Klassische Gebäudeversicherung | Erweiterte Naturgefahren |
|---|---|---|
| Feuer | typischerweise Grunddeckung | – |
| Leitungswasser | typischerweise Grunddeckung | – |
| Sturm | typischerweise Grunddeckung | – |
| Hagel | typischerweise Grunddeckung | – |
| Überschwemmung durch Starkregen | regelmäßig Elementarbaustein erforderlich | ✓ |
| Hochwasser (Ausuferung von Gewässern) | regelmäßig Elementarbaustein erforderlich | ✓ als Ursache einer Überschwemmung |
| Rückstau | regelmäßig Elementarbaustein erforderlich | ✓ |
| Erdbeben | regelmäßig Elementarbaustein erforderlich | ✓ |
| Erdsenkung | regelmäßig Elementarbaustein erforderlich | ✓ |
| Erdrutsch | regelmäßig Elementarbaustein erforderlich | ✓ |
| Schneedruck | regelmäßig Elementarbaustein erforderlich | ✓ |
| Lawinen | regelmäßig Elementarbaustein erforderlich | ✓ |
| Vulkanausbruch | regelmäßig Elementarbaustein erforderlich | ✓ |
Was sind Elementarschäden?
Elementarschäden sind Schäden durch die sogenannten weiteren oder erweiterten Naturgefahren – also Naturereignisse, die nicht zur klassischen Grunddeckung der Gebäudeversicherung gehören. Der Begriff ist im Markt verbreitet; die GDV-Musterbedingungen sprechen von „weiteren Naturgefahren (Elementargefahren)“.
Die Musterbedingungen unterscheiden drei Gefahrengruppen der klassischen Gebäudeversicherung und die weiteren Naturgefahren:
- Klassische Gebäudegefahren: Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Sturm und Hagel sind ebenfalls Naturgefahren, gehören aber nicht zum Elementarbaustein.
- Weitere Naturgefahren: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Nach den Musterbedingungen können die weiteren Naturgefahren nur in Verbindung mit mindestens einer der Gefahrengruppen Feuer, Leitungswasser oder Sturm/Hagel versichert werden. In der Praxis werden sie als Zusatzbaustein zur verbundenen Wohngebäudeversicherung vereinbart. Welche Bausteine eine Gebäudeversicherung sonst noch enthalten sollte, erläutert unser Beitrag Gebäudeversicherung für Hausverwaltungen.
Welche Elementargefahren sind versichert?
Versichert sind die Naturgefahren, die im konkreten Vertrag vereinbart sind. Die GDV-Musterbedingungen nennen acht weitere Naturgefahren und definieren jede einzeln. Die folgende Tabelle gibt die Definitionen vereinfacht wieder:
| Naturgefahr | Vereinfacht erklärt (nach Musterbedingungen) | Praxisbeispiel |
|---|---|---|
| Überschwemmung | Überflutung des Versicherungsgrundstücks oder unmittelbar angrenzender Flächen mit erheblichen Mengen Oberflächenwasser, verursacht durch ausufernde Gewässer, Witterungsniederschläge oder dadurch an die Oberfläche gedrungenes Grundwasser | Starkregen flutet Innenhof und läuft in den Keller |
| Rückstau | Wasser dringt aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude, verursacht durch Witterungsniederschläge oder ausufernde Gewässer | Kanal kann Starkregen nicht aufnehmen, Wasser drückt aus dem Bodenablauf |
| Erdbeben | naturbedingte Erschütterung des Erdbodens durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren | Risse im Mauerwerk nach einem Beben |
| Erdsenkung | naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen | Gebäudeteil senkt sich über einem Auslaugungshohlraum |
| Erdrutsch | naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen | Hang rutscht gegen die Gebäudewand |
| Schneedruck | Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen; auch das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern | Flachdach wird durch Schneelast beschädigt |
| Lawinen | Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen | Gebäude in alpiner Lage wird getroffen |
| Vulkanausbruch | plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste mit Lava, Asche oder Gasen | entsprechend der Bedingungsdefinition |
Wichtig: Nicht jeder Vertrag enthält alle acht Gefahren, und nicht jeder Versicherer verwendet wörtlich dieselben Definitionen. Vor allem ältere Bedingungswerke können enger formuliert sein, etwa indem sie bei der Überschwemmung nur auf das Versicherungsgrundstück selbst abstellen.
Ist Starkregen versichert?
Starkregen allein ist versicherungstechnisch nicht die maßgebliche Gefahr. Entscheidend ist, ob daraus eine nach dem Vertrag versicherte Überschwemmung oder ein versicherter Rückstau entsteht.
Starkregen ist ein Wetterereignis. Versichert sind nach den Musterbedingungen aber nicht Wetterereignisse, sondern bestimmte Gefahren. Starkregen kann über die „Witterungsniederschläge“ eine Überschwemmung oder einen Rückstau auslösen – er muss es aber nicht.
Ein typischer Ablauf:
- Extremer Regen fällt innerhalb kurzer Zeit.
- Straße, Kanalisation und Grundstück können das Wasser nicht mehr aufnehmen.
- Wasser sammelt sich auf dem Grundstück und dringt über Kellerabgang, Lichtschacht oder Tür in das Gebäude.
In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der versicherten Gefahr Überschwemmung erfüllt sind. Drückt das Wasser dagegen aus Bodenabläufen oder Toiletten zurück ins Gebäude, kommt Rückstau in Betracht. Dringt Regen dagegen durch ein undichtes Dach oder ein offenes Fenster ein, liegt in der Regel weder das eine noch das andere vor. Die Entscheidung trifft der Versicherer in der Deckungsprüfung.
Warum das auch abseits von Flüssen relevant ist, zeigt die Einordnung der Versicherer: Das GDV-Zonierungssystem ZÜRS Geo ordnet nach Angaben des GDV (Stand 2025) rund 12 Prozent der Adressen in Deutschland der höchsten Starkregengefährdungsklasse zu – Kriterium ist dort vor allem die Lage im Gelände, nicht die Nähe zu einem Fluss.
Wann liegt eine versicherte Überschwemmung vor?
Nach den GDV-Musterbedingungen liegt eine Überschwemmung vor, wenn Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder unmittelbar angrenzende Flächen, Straßen, Geh- und Radwege mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser überflutet werden – verursacht durch ausufernde oberirdische Gewässer, Witterungsniederschläge oder infolgedessen an die Oberfläche gedrungenes Grundwasser.
Die Definition enthält mehrere Merkmale, die zusammen vorliegen müssen:
- Überflutung: Wasser steht auf Grund und Boden, nicht nur im Gebäude.
- Ort: das Versicherungsgrundstück oder unmittelbar angrenzende Flächen, Straßen und Wege.
- Menge: erhebliche Mengen Oberflächenwasser – eine Pfütze genügt nicht.
- Ursache: Ausuferung von Gewässern, Witterungsniederschläge oder daraus folgend an die Oberfläche dringendes Grundwasser.
| Sachverhalt | Einordnung |
|---|---|
| Starkregen führt dazu, dass sich erhebliche Wassermengen auf dem Grundstück sammeln und das Gebäude überfluten | möglicher Überschwemmungssachverhalt; Prüfung nach Vertrag |
| Regen dringt durch ein bereits undichtes Dach oder Fenster ein | nicht automatisch Elementarschaden; nach den Musterbedingungen ist Eindringen durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster und Öffnungen ausgeschlossen |
| Oberflächenwasser läuft vom Nachbargrundstück über die Straße in die Tiefgarage | kann je nach Definition erfasst sein; ältere Bedingungen stellen teils nur auf das eigene Grundstück ab |
| Grundwasser drückt durch die Kellerwand, ohne dass es an die Oberfläche tritt | nach den Musterbedingungen keine Überschwemmung |
Wichtig: Für die Deckungsprüfung ist nicht nur entscheidend, dass „viel Regen“ gefallen ist. Entscheidend ist, welche versicherte Gefahr nach den Vertragsbedingungen tatsächlich eingetreten ist.
Ist Hochwasser versichert?
Hochwasser ist in der normalen Gebäudeversicherung ohne Elementarbaustein in der Regel nicht versichert. Mit Elementarbaustein kann es als Ursache einer versicherten Überschwemmung erfasst sein.
Die Musterbedingungen behandeln Hochwasser nicht als eigene Gefahr, sondern als „Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern“ – eine der drei möglichen Ursachen einer Überschwemmung. Tritt ein Fluss über die Ufer und überflutet das Grundstück, ist also zu prüfen, ob die Merkmale der Überschwemmung vorliegen.
Zwei Abgrenzungen sind wichtig: Sturmflut ist nach den Musterbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen. Und Grundwasser, das infolge eines Hochwassers an die Erdoberfläche tritt, kann erfasst sein – Grundwasser, das nur im Boden ansteigt, dagegen nicht. Für Objekte in hochwassergefährdeten Lagen spielt außerdem die Versicherbarkeit eine Rolle (siehe Abschnitt Risikobewertung).
Was bedeutet Rückstau?
Rückstau liegt nach den GDV-Musterbedingungen vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt, weil Witterungsniederschläge oder ausufernde Gewässer den Rückstau verursacht haben.
Bei Starkregen kann das öffentliche Kanalnetz die Wassermengen unter Umständen nicht mehr aufnehmen. Der Wasserspiegel im Kanal steigt, und Wasser wird über die Grundleitungen zurück in das Gebäude gedrückt – typischerweise über Bodenabläufe, Toiletten oder Waschbecken im Keller.
Zwei Abgrenzungen sind für Hausverwaltungen wichtig:
- Rückstau ist kein Leitungswasserschaden. Die Leitungswasserversicherung schließt nach den Musterbedingungen Schäden durch Witterungsniederschläge und dadurch verursachten Rückstau ausdrücklich aus. Ohne Elementarbaustein ist ein solcher Schaden deshalb in der Regel nicht versichert.
- Verstopfung ist kein Rückstau im Sinne der Elementardefinition. Staut sich Wasser, weil eine Leitung verstopft ist, fehlt die Ursache „Witterungsniederschläge oder Ausuferung“.
Versicherungsschutz kann zudem von Obliegenheiten abhängen. Nach den Musterbedingungen müssen in rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten und Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück frei gehalten werden. Zu prüfen sind deshalb:
- ob eine Rückstausicherung vorhanden ist,
- ob sie funktionsfähig ist,
- ob sie regelmäßig gewartet wird,
- ob bauliche Anforderungen erfüllt sind,
- was die konkreten Versicherungsbedingungen verlangen.
Was bei einer verletzten Obliegenheit gilt, hängt von Verschulden und Kausalität ab (§ 28 VVG). Eine pauschale Regel, dass ohne Rückstauklappe nie gezahlt wird, gibt es nicht – wohl aber ein erhebliches Risiko, wenn eine vereinbarte Sicherung fehlt oder nicht funktioniert.
Erdbeben
Erdbeben ist nach den Musterbedingungen eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Ist die Ursache am Schadenort nicht eindeutig feststellbar, wird ein Erdbeben nach den Musterbedingungen unterstellt, wenn in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand entstanden sind oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. Brand- oder Explosionsschäden, die ein versichertes Erdbeben auslöst, schließen die Musterbedingungen in den Elementarschutz ein; in der Feuerversicherung sind Erdbebenschäden dagegen ausgeschlossen.
Die Erdbebengefährdung ist in Deutschland regional unterschiedlich. Eine Einschätzung für ein konkretes Objekt sollte auf Basis der Standortdaten erfolgen, nicht pauschal.
Erdsenkung
Erdsenkung ist nach den Musterbedingungen eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Die Definition ist eng. Nicht jede Bodenabsenkung ist eine versicherte Erdsenkung. Setzungen durch unzureichenden Baugrund, nachgebende Auffüllungen oder künstliche Hohlräume erfüllen die Merkmale „naturbedingt“ und „über naturbedingten Hohlräumen“ nicht ohne Weiteres. Die Musterbedingungen schließen außerdem Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung aus, die bei tonhaltigen Böden zu Setzungen führen kann. Die Ursache sollte deshalb bei Rissbildungen fachlich geklärt werden.
Erdrutsch
Erdrutsch ist nach den Musterbedingungen ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
Auch hier ist das Merkmal „naturbedingt“ entscheidend. Bewegen sich Erdmassen etwa infolge von Bauarbeiten oder Abgrabungen, ist die Einordnung nach den konkreten Bedingungen zu prüfen. Die Abgrenzung zu allmählichen Setzungen oder Baugrundproblemen erfolgt im Schadenfall regelmäßig durch Sachverständige.
Schneedruck und Lawinen
Schneedruck ist nach den Musterbedingungen die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen – einschließlich des Abrutschens von Schnee und Eis von Dächern. Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
Schneedruck ist nicht nur in Alpenregionen ein Thema. Besonders relevant ist er bei:
- Flachdächern und flach geneigten Dächern
- Hallen und großen Dachflächen
- Carports und Vordächern
- Gebäuden in schneereichen Mittelgebirgs- und Alpenlagen
Eine allgemeine Schneelastgrenze, ab der Versicherungsschutz besteht, gibt es in den Musterbedingungen nicht. Relevant ist aber die Instandhaltung: Versicherte Sachen sind nach den Musterbedingungen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, das gilt insbesondere für Dächer.
Was ist nicht automatisch versichert?
Auch mit Elementarbaustein ist nicht jeder Wasser- oder Naturschaden versichert. Je nach Bedingungswerk können insbesondere folgende Abgrenzungen relevant sein:
- Grundwassernur erfasst, wenn es infolge von Niederschlägen oder Ausuferung an die Oberfläche tritt
- Sturmflutnach Musterbedingungen ausgeschlossen
- Undichte oder offene BauteileRegen durch nicht geschlossene Fenster oder Öffnungen
- Planungs- und Baumängelz. B. fehlende Abdichtung; nach Vertrag zu prüfen
- Dauerhafte Feuchtigkeitallmählich eindringende Nässe ist kein Ereignis
- Setzungen und TrockenheitTrockenheit und Austrocknung ausgeschlossen
- Menschlich verursachte ErdbewegungenMerkmal „naturbedingt“ fehlt
- Nicht bezugsfertige Gebäudenach Musterbedingungen ausgeschlossen
- Schäden vor Versicherungsbeginnund gegebenenfalls während einer Wartezeit
Die Aufzählung ist nicht abschließend und gilt nicht für jeden Vertrag gleichermaßen. Außerdem sind nach den Musterbedingungen Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben im Naturgefahrenschutz ausgeschlossen – relevant für gemischt genutzte Gebäude.
Welche Rolle spielen Selbstbehalte?
Für Elementarschäden gelten häufig eigene Selbstbehalte, die sich von denen für Feuer, Leitungswasser oder Sturm/Hagel unterscheiden können. Die GDV-Musterbedingungen sehen vor, dass Selbstbehalte individuell und je Gefahr unterschiedlich vereinbart werden können.
Im Markt finden sich feste Beträge je Schaden, prozentuale Selbstbehalte mit Mindest- und Höchstbetrag sowie Kombinationen mit Jahreshöchstentschädigungen. Einheitliche Beträge gibt es nicht. Bei Portfolios sollte deshalb nicht nur geprüft werden, ob Elementar versichert ist, sondern auch:
- mit welchem Selbstbehalt,
- mit welchen Entschädigungsgrenzen,
- ob Selbstbehalt und Grenzen für alle Elementargefahren gleich sind,
- wie sich der Selbstbehalt bei einem Großereignis mit mehreren betroffenen Objekten auswirkt.
Gibt es Wartezeiten?
Beim erstmaligen Einschluss von Elementarschutz kann eine Wartezeit vereinbart sein. Ob und wie lange, hängt von Versicherer und Vertrag ab.
Der GDV sieht dafür eine eigene Musterklausel vor: Danach besteht für die weiteren Naturgefahren Versicherungsschutz frühestens eine bestimmte Anzahl von Wochen nach Versicherungsbeginn. Die Dauer ist in der Musterklausel offen gelassen und wird individuell festgelegt. Eine Wartezeit soll verhindern, dass Elementarschutz erst bei einer akuten Unwetterwarnung abgeschlossen wird. Bei einem Versichererwechsel mit durchgehendem Elementarschutz verzichten Versicherer häufig darauf – das sollte aber ausdrücklich geklärt werden.
Welche Obliegenheiten können bestehen?
Für den Elementarschutz können besondere Sicherheitsvorschriften gelten, deren Verletzung die Leistung gefährden kann. Die GDV-Musterbedingungen nennen ausdrücklich:
- Rückstausicherungen in rückstaugefährdeten Räumen funktionsbereit halten
- Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück frei halten
- versicherte Sachen, insbesondere Dächer und wasserführende Anlagen, in ordnungsgemäßem Zustand erhalten und Mängel unverzüglich beseitigen
Einzelne Verträge können weitere Anforderungen enthalten, etwa zu Kontrollintervallen oder baulichen Schutzmaßnahmen. Nach § 28 VVG kann der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit leistungsfrei sein und bei grober Fahrlässigkeit kürzen; war die Verletzung für den Schaden nicht ursächlich, bleibt er leistungspflichtig. Welche Pflichten Hausverwaltungen dabei organisatorisch treffen, beschreibt die Seite Obliegenheiten im Versicherungsmanagement von Hausverwaltungen.
Rückstauklappen und Präventionsmaßnahmen
Versicherung ersetzt keine Risikoprävention. Bauliche und organisatorische Maßnahmen können Schäden verhindern oder verringern – und gegebenenfalls in die Risikobewertung des Versicherers einfließen.
Mögliche Maßnahmen, je nach Gebäude und Lage:
- Rückstausicherungfunktionsbereit und gewartet
- Druckwasserdichte Kellerfensterin gefährdeten Lagen
- Schutz von LichtschächtenAufkantungen, Abdeckungen
- Erhöhte Schwellenan Eingängen und Kellerabgängen
- Mobiler HochwasserschutzDammbalken, Barrieren
- Technik nicht bodennahHeizung, Elektrik, Aufzugsteuerung
- Heizöltanks sicherngegen Aufschwimmen
- Entwässerung prüfenRinnen, Abläufe, Gefälle
- NotfallplanZuständigkeiten, Kontakte, Material
Nicht jede Maßnahme ist für jedes Gebäude erforderlich oder wirtschaftlich. Sinnvoll ist eine objektbezogene Bewertung. Für das Verhalten bei Hochwasser empfiehlt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) unter anderem, Rückstauklappen vorab zu prüfen und sich während eines Hochwassers nicht im Keller aufzuhalten.
Elementarschutz für Keller und Tiefgaragen
Keller und Tiefgaragen sind die typischen Eintrittsstellen für Überschwemmungs- und Rückstauschäden – und bergen in Mehrfamilienhäusern oft erhebliche Werte.
- Kellerabgänge: Außentreppen führen Oberflächenwasser direkt ins Untergeschoss.
- Lichtschächte: liegen oft auf Geländeniveau und laufen bei Starkregen voll.
- Tiefgaragenzufahrten: Rampen wirken wie Trichter; Rinnen und Pumpen sind entscheidend.
- Pumpensysteme: Hebeanlagen und Pumpensümpfe brauchen Strom und Wartung.
- Rückstau: Bodenabläufe in Keller und Tiefgarage sind typische Austrittsstellen.
- Elektrische Anlagen: Hausanschluss, Zähler und Verteilungen liegen häufig im Keller.
- Aufzüge: Aufzugschächte und -technik reichen oft bis ins Untergeschoss.
Zu beachten: In Tiefgaragen abgestellte Fahrzeuge sind nicht Gegenstand der Gebäudeversicherung. Ebenso sind Kellerinhalte der Bewohner über deren Hausratversicherung abzusichern – sofern dort Elementarschutz vereinbart ist.
Elementarschutz für WEG und Mehrfamilienhäuser
Für eine WEG oder Hausverwaltung reicht die Entscheidung „Elementar ja oder nein“ nicht aus. Entscheidend ist, ob der Elementarschutz zum gesamten Objekt passt.
Zu prüfen sind insbesondere:
- das gesamte Gebäude einschließlich Nebengebäuden
- Tiefgarage und Keller
- Gemeinschaftsflächen und Außenanlagen
- technische Anlagen im Untergeschoss
- Selbstbehalt und Entschädigungsgrenzen
- Versicherungswert
- Mietausfall infolge eines Elementarschadens
- Kostenpositionen wie Aufräumung und Trocknung
Für Wohnungseigentümergemeinschaften gehört die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Ob Elementarschutz im Einzelfall zu einer angemessenen Versicherung gehört, lässt sich nicht pauschal beantworten; es hängt von Lage, Gebäude und Risiko ab. Entschieden wird darüber in der Regel durch Beschluss der Eigentümer; der Verwalter bereitet die Entscheidung vor und vertritt die Gemeinschaft beim Vertragsschluss (§ 9b WEG). Mehr dazu in unseren Beiträgen Versicherungen für WEG im Überblick und Gebäudeversicherung für Hausverwaltungen. Den passenden Versicherungswert erklärt der Beitrag Wert 1914 erklärt.
Elementarschutz bei Gewerbeimmobilien
Bei Gewerbeimmobilien schützt der Elementarbaustein der Gebäudeversicherung nur das Gebäude – nicht automatisch Betriebseinrichtung, Waren oder Betriebsunterbrechung.
Bei Gewerbeobjekten können je nach Vertragskonstellation relevant sein:
- Gebäude: Gebäudeversicherung des Eigentümers mit Elementarbaustein
- Betriebseinrichtung und Waren/Vorräte: Inhaltsversicherung des jeweiligen Nutzers, gegebenenfalls mit eigener Elementardeckung
- Betriebsunterbrechung: Ertragsausfallversicherung des Nutzers
- Mietausfall: für gewerblich genutzte Räume nach den Wohngebäude-Musterbedingungen gesondert zu vereinbaren
- Technische Anlagen: je nach Zuordnung Gebäude- oder Maschinenversicherung
Eigentümer, Mieter und Nutzer sollten die Deckungen deshalb aufeinander abstimmen. Mehr dazu auf der Seite Versicherung für Gewerbeimmobilien.
Wie wird das Risiko eines Gebäudes bewertet?
Versicherer bewerten das Elementarrisiko anhand von Standortdaten und Objektmerkmalen. Eine zentrale Grundlage ist das vom GDV entwickelte Zonierungssystem ZÜRS Geo.
ZÜRS Geo ordnet nach Angaben des GDV über 22 Millionen Adressen in Deutschland Gefährdungsklassen zu:
| Klassensystem | Einteilung (vereinfacht) |
|---|---|
| Hochwasser (4 Klassen) | von geringerer Gefährdung (Klasse 1) bis sehr hoher Gefährdung (Klasse 4), orientiert an der statistischen Häufigkeit von Hochwässern |
| Starkregen (3 Klassen) | nach Lage im Gelände: Kuppen und obere Hanglagen (1), Ebenen und mittlere Hanglagen (2), Täler und Bachnähe (3) |
Nach Angaben des GDV (Stand 2025) liegen rund 22 Prozent der Adressen in Starkregenklasse 1, 66 Prozent in Klasse 2 und 12 Prozent in Klasse 3. Der GDV hat außerdem angekündigt, Sturzfluten als eigenes Risiko in die Modelle aufzunehmen. Über den Hochwasser-Check der Versicherer lassen sich Gefährdungen für einzelne Adressen kostenfrei abfragen.
Neben der Zonierung können weitere Faktoren in die Bewertung einfließen:
- Gewässernähe und Topografie
- Schadenhistorie, insbesondere frühere Elementarschäden
- Gebäudekonstruktion
- Keller und Tiefgarage
- vorhandene Präventionsmaßnahmen
Wie ein einzelner Versicherer diese Faktoren gewichtet, legt er selbst fest. Auch Objekte in hohen Gefährdungsklassen können versicherbar sein – häufig mit höheren Selbstbehalten oder Auflagen, im Einzelfall aber auch gar nicht. Eine Garantie auf Versicherbarkeit gibt es nicht; für schwierige Fälle siehe die Seite Schwer versicherbare Immobilien.
Elementarschaden im Schadenfall
Nach einem Elementarschaden gehen Sicherheit und Schadenminderung vor; danach entscheidet vor allem die saubere Dokumentation der Ursache über die Deckungsprüfung.
- GefahrenabwehrMenschen schützen, Strom in gefährdeten Bereichen abschalten.
- SchadenminderungWasser abpumpen, Folgeschäden begrenzen.
- DokumentationWasserstände, Eintrittsstellen, Wetterlage, Fotos.
- SchadenmeldungUnverzüglich an Versicherer bzw. Makler.
- Ursache feststellenÜberschwemmung, Rückstau oder andere Ursache?
- DeckungsprüfungDurch den Versicherer nach Vertrag.
- SachverständigerFalls erforderlich.
- SanierungTrocknung und Wiederherstellung.
- RegulierungEntschädigung nach Vertrag.
Bei Elementarschäden ist besonders wichtig festzuhalten, wo das Wasser eingedrungen ist: über das Gelände, über Lichtschächte oder über die Kanalisation. Aufwendungen für gebotene Schadenminderung sind nach § 83 VVG grundsätzlich zu erstatten. Den vollständigen Ablauf beschreibt unser Leitfaden Schadenmeldung in der Gebäudeversicherung; bei der laufenden Bearbeitung unterstützt unser Schadenmanagement.
Portfolio-Check für Hausverwaltungen
Eine Hausverwaltung mit vielen Objekten sollte nicht nur wissen, wo Elementarschutz besteht, sondern auch, unter welchen Bedingungen – und wo die größten Risiken liegen. Bewährt hat sich eine einfache Matrix je Objekt:
| Objekt | Elementar | Selbstbehalt | Keller | Tiefgarage | Rückstau | Vorschäden | Handlungsbedarf |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Objekt A | ja/nein | laut Vertrag | ja/nein | ja/nein | gesichert? | Anzahl/Art | z. B. Sicherung prüfen |
| Objekt B | ja/nein | laut Vertrag | ja/nein | ja/nein | gesichert? | Anzahl/Art | z. B. Baustein ergänzen |
Aus einer solchen Übersicht lässt sich ablesen:
- welche Bedingungen je Objekt gelten,
- welche Selbstbehalte bestehen,
- welche Objekte besonders exponiert sind,
- wo Präventionsmaßnahmen fehlen,
- wo sich Schäden häufen.
Gerade bei älteren Beständen wurden viele Verträge ohne Elementarbaustein oder mit abweichenden Definitionen abgeschlossen. Eine strukturierte Prüfung des gesamten Bestands bietet unser Portfolio- und Schadencheck; einen Überblick über unsere Leistungen für Verwaltungen gibt die Seite Versicherung und Schadenmanagement für Hausverwaltungen.
Fazit: Elementarschutz ist mehr als ein Häkchen
Eine Elementarschadenversicherung sollte nicht nur anhand der Frage „Elementar eingeschlossen – ja oder nein?“ bewertet werden.
Für eine professionelle Risikoprüfung sind mindestens ebenso wichtig: die Definition der versicherten Gefahren, Selbstbehalte, Sublimits, Ausschlüsse, Obliegenheiten, die Gebäudesituation, die Schadenhistorie und vorhandene Präventionsmaßnahmen. Starkregen ist ein Wetterereignis, keine versicherte Gefahr – ob ein Schaden gedeckt ist, entscheidet sich daran, ob eine versicherte Überschwemmung oder ein versicherter Rückstau vorliegt.
Gerade bei Hausverwaltungen sollte Elementarschutz objektbezogen geprüft werden – und bei größeren Beständen zusätzlich auf Portfolioebene.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind stets der konkrete Versicherungsvertrag und die vereinbarten Bedingungen.
Praxisbeispiel
Starkregen trifft Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage
Eine Hausverwaltung betreut ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage und Kellerräumen. Innerhalb kurzer Zeit fällt außergewöhnlich starker Regen. Die Kanalisation kann die Wassermengen nicht aufnehmen. Wasser sammelt sich auf Straße und Grundstück und dringt über Tiefgaragenzufahrt und Lichtschächte in das Gebäude.
Betroffen sind Keller, Aufzugtechnik, Elektroinstallation und gemeinschaftliche Räume.
Jetzt reicht die Frage „Ist Elementar versichert?“ nicht aus. Zu prüfen sind zum Beispiel:
- Liegt eine versicherte Überschwemmung oder ein versicherter Rückstau vor?
- Welche Gebäudeteile sind versichert?
- Welche Selbstbehalte gelten?
- Gibt es Sublimits?
- Welche Kosten sind versichert?
- Welche Obliegenheiten bestanden?
- Welche Schadenminderungsmaßnahmen wurden getroffen?
Ob und in welcher Höhe der Schaden reguliert wird, entscheidet sich nicht am Wort „Elementar“ im Versicherungsschein, sondern an Definitionen, Selbstbehalten, Grenzen und dem konkreten Schadenhergang.
Elementarschutz prüfen – Checkliste für Hausverwaltungen
Diese Punkte helfen, den Elementarschutz eines Objekts oder eines ganzen Bestands strukturiert zu prüfen.
- Elementarbaustein vorhanden?
- Welche Naturgefahren sind konkret versichert?
- Überschwemmungsdefinition geprüft?
- Rückstau versichert?
- Selbstbehalt bekannt?
- Entschädigungsgrenzen vorhanden?
- Wartezeit relevant?
- Keller vorhanden?
- Tiefgarage vorhanden?
- Lichtschächte geprüft?
- Rückstausicherung vorhanden?
- Wartung dokumentiert?
- Technische Anlagen im Untergeschoss?
- Aufzug vorhanden?
- Heizöltank vorhanden?
- Photovoltaik und Wärmepumpe berücksichtigt?
- Elementarschäden in der Vergangenheit?
- Schadenhistorie dokumentiert?
- Präventionsmaßnahmen vorhanden?
- Mietausfall geprüft?
- Gebäudeversicherung insgesamt aktuell?
Häufige Fragen
Was sind Elementarschäden?
Elementarschäden sind Schäden durch die weiteren Naturgefahren, die nicht zur Grunddeckung der Gebäudeversicherung gehören. Nach den GDV-Musterbedingungen sind das Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Welche Elementarschäden sind versichert?
Versichert sind die Naturgefahren, die im Vertrag vereinbart sind, und zwar nach den dortigen Definitionen. Nicht jeder Vertrag enthält alle Gefahren, und Definitionen können zwischen Versicherern abweichen.
Ist Starkregen in der Gebäudeversicherung versichert?
Starkregen als Wetterereignis ist keine eigene versicherte Gefahr. Versichert sein kann eine durch Starkregen verursachte Überschwemmung oder ein Rückstau – in der Regel nur mit Elementarbaustein und nach den Bedingungen des Vertrags.
Ist Hochwasser in der normalen Gebäudeversicherung versichert?
In der Regel nicht. Hochwasser, also die Ausuferung von Gewässern, ist nach den Musterbedingungen eine mögliche Ursache der Elementargefahr Überschwemmung und setzt deshalb einen Elementarbaustein voraus. Sturmflut ist nach den Musterbedingungen ausgeschlossen.
Was bedeutet Überschwemmung in der Elementarschadenversicherung?
Nach den GDV-Musterbedingungen die Überflutung des Versicherungsgrundstücks oder unmittelbar angrenzender Flächen mit erheblichen Mengen Oberflächenwasser, verursacht durch ausufernde Gewässer, Witterungsniederschläge oder dadurch an die Oberfläche gedrungenes Grundwasser. Ältere Bedingungen können enger formuliert sein.
Ist Rückstau versichert?
Rückstau ist mit Elementarbaustein versichert, wenn Witterungsniederschläge oder ausufernde Gewässer das Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren ins Gebäude drücken. In der Leitungswasserversicherung ist er ausgeschlossen. Rückstau durch eine Verstopfung fällt nicht unter diese Definition.
Brauche ich eine Rückstauklappe?
Das hängt von der baulichen Situation und vom Vertrag ab. Nach den GDV-Musterbedingungen müssen in rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten werden. Fehlt eine vorgeschriebene Sicherung oder funktioniert sie nicht, kann das die Leistung gefährden.
Ist Grundwasser versichert?
Nur eingeschränkt. Nach den GDV-Musterbedingungen ist Grundwasser nur erfasst, wenn es infolge von Witterungsniederschlägen oder der Ausuferung von Gewässern an die Erdoberfläche tritt und eine Überschwemmung verursacht. Grundwasser, das nur im Boden ansteigt und durch Keller- oder Bodenplatten drückt, ist danach nicht versichert.
Ist Wasser durch ein undichtes Dach ein Elementarschaden?
In der Regel nein. Regen, der durch ein bereits undichtes Dach oder nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster eindringt, ist weder Überschwemmung noch Rückstau. Hat dagegen ein Sturm das Dach beschädigt, kann eindringender Regen als Folgeschaden der Sturmversicherung erfasst sein.
Ist die Elementarschadenversicherung Pflicht?
Nein, zum Stand dieser Aktualisierung (September 2026) besteht keine gesetzliche Pflicht. Der Bundesrat hat 2024 eine Pflichtversicherung in einer unverbindlichen Entschließung gefordert, und der Koalitionsvertrag 2025 sieht vor, Wohngebäudeversicherungen künftig grundsätzlich mit Elementarschutz anzubieten; ein entsprechendes Gesetz ist noch nicht in Kraft.
Braucht eine WEG eine Elementarschadenversicherung?
Eine gesetzliche Pflicht besteht nicht. § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG verlangt eine angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert; ob Elementarschutz dazu gehört, hängt von Lage, Gebäude und Risiko ab. Finanzierende Banken können ihn vertraglich verlangen.
Wer entscheidet bei einer WEG über Elementarschutz?
In der Regel die Wohnungseigentümer durch Beschluss (§ 19 Abs. 1 WEG). Der Verwalter bereitet die Entscheidung vor und vertritt die Gemeinschaft beim Vertragsschluss (§ 9b WEG); welche Maßnahmen er allein treffen darf, richtet sich nach § 27 WEG und der Beschlusslage.
Was kostet eine Elementarschadenversicherung?
Einheitliche Preise gibt es nicht. Der Beitrag hängt vor allem von der Gefährdungsklasse des Standorts, der Versicherungssumme, dem Selbstbehalt, der Schadenhistorie und der Gebäudekonstruktion ab.
Wie hoch ist der Selbstbehalt?
Eine pauschale Summe gibt es nicht. Selbstbehalte für Elementarschäden werden individuell vereinbart, oft als fester Betrag oder als Prozentsatz mit Mindest- und Höchstbetrag, und können sich von den Selbstbehalten anderer Gefahren unterscheiden.
Kann ein Gebäude in Hochwasserlage noch versichert werden?
Oft ja, aber nicht garantiert. Auch Objekte in hohen Gefährdungsklassen können versicherbar sein, häufig mit höheren Selbstbehalten, Auflagen oder Präventionsanforderungen; im Einzelfall lehnen Versicherer das Risiko ab.
Was passiert nach einem Starkregenschaden?
Zuerst Gefahrenabwehr und Schadenminderung, dann Dokumentation der Eintrittsstellen und unverzügliche Meldung an den Versicherer. Den Ablauf beschreibt unser Leitfaden Ablauf einer Schadenmeldung.
Fachbegriffe im Glossar
Fachbegriffe im Glossar
Quellen
Die folgenden Primärquellen liegen den fachlichen Aussagen dieses Beitrags zugrunde. Alle Links führen auf externe Websites.
- GDV: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022 – Wert 1914), Stand Juni 2026 (PDF, externer Link) – Naturgefahren (A 1.3, A 5.4, A 5.5), Leitungswasser-Ausschlüsse (A 4.5), Selbstbeteiligung (A 9), Mietausfall (A 12), Sicherheitsvorschriften (A 20)
- GDV: Was kann zusätzlich zu den VGB 2022 vereinbart werden? (PDF, externer Link) – Klausel PK 7762 Wartezeit für Weitere Naturgefahren
- GDV: ZÜRS Geo – Zonierungssystem für Überschwemmungsrisiko, Stand Juli 2025 (externer Link)
- GDV: Versicherer beziehen Sturzflutgefahr in ihre Risikomodelle ein (externer Link)
- § 28 VVG – Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (externer Link) und § 83 VVG – Aufwendungsersatz (externer Link)
- § 19 WEG – Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss (externer Link), § 9b WEG – Vertretung (externer Link), § 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters (externer Link)
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK): Vorsorge und Handeln bei Hochwasser (externer Link)
- Bundesrat: Entschließung zur Elementarschaden-Pflichtversicherung, 1045. Sitzung am 14. Juni 2024 (externer Link)
- Koalitionsvertrag 2025, Abschnitt Elementarschadenversicherung, Zeilen 2763 ff. (PDF, externer Link)
Hinweis: Die GDV-Musterbedingungen sind unverbindlich. Versicherer können eigene, abweichende Bedingungen verwenden. Maßgeblich ist immer das Bedingungswerk des konkreten Vertrags.
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