Schadenmanagement

Schadenmeldung in der Gebäudeversicherung: Ablauf und Checkliste für Hausverwaltungen

Ein Leitungswasser-, Sturm- oder Brandschaden erfordert schnelles Handeln. Die ersten Stunden entscheiden oft darüber, wie gut Folgeschäden begrenzt und die spätere Regulierung nachvollziehbar dokumentiert werden.

Aktualisiert am
September 29, 2026
25
Min. Lesezeit
Von
Sascha Senninger
Schadenmeldung in der Gebäudeversicherung
Das Wichtigste in Kürze
  • Zuerst Menschen schützen, dann die Ursache stoppen und Folgeschäden begrenzen. Dokumentation und Meldung laufen in der Praxis oft parallel.
  • Sofortmaßnahmen zur Schadenminderung sind Pflicht und dürfen sofort veranlasst werden (§ 82 VVG). Gebotene Aufwendungen erstattet der Versicherer nach § 83 VVG.
  • Der Schaden ist unverzüglich zu melden (§ 30 VVG), also ohne schuldhaftes Zögern. Eine feste Frist in Tagen gibt es nicht, Unterlagen können nachgereicht werden.
  • Fotos und Videos vor Beginn der Arbeiten sichern die Beweislage. Beschädigte Teile sollten bis zur Besichtigung aufbewahrt werden.
  • Endgültige Reparaturen und größere Sanierungen sollten mit dem Versicherer abgestimmt werden. Eine pauschale Regel „ohne Freigabe keine Zahlung“ gibt es aber nicht.
  • Bei Großschäden entscheidet eine zentrale Schadenakte mit Chronologie, Kommunikation, Rechnungen und Freigaben über einen reibungslosen Ablauf.
Gebäudeschaden? Die ersten 7 Schritte
  1. Menschen schützenGefahrenbereich sichern, bei Gefahr Notruf 112.
  2. Ursache stoppenSoweit möglich, z. B. Wasser absperren.
  3. Folgeschäden begrenzenNotabdichtung, Abdecken, Wasser aufnehmen.
  4. DokumentierenFotos und Videos, bevor sich etwas verändert.
  5. MeldenVersicherer bzw. Makler unverzüglich informieren.
  6. Nichts vorschnell entsorgenBeschädigte Teile aufbewahren.
  7. KoordinierenReparatur und Schadenaufnahme abstimmen.

Die Reihenfolge gilt nicht starr. Sicherheit geht immer vor, Dokumentation und Meldung laufen in der Praxis oft parallel.

Was ist unmittelbar nach einem Gebäudeschaden zu tun?

Unmittelbar nach einem Gebäudeschaden gilt eine klare Reihenfolge: zuerst Menschen schützen, dann die Schadenursache begrenzen und Folgeschäden verhindern, anschließend den Zustand dokumentieren und den Schaden melden. Diese Prioritäten entsprechen auch den Pflichten, die Versicherungsbedingungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls typischerweise vorsehen.

Für Hausverwaltungen kommt eine organisatorische Ebene hinzu: Wer nimmt die Meldung entgegen, wer entscheidet über Sofortmaßnahmen, wer informiert Versicherer, Eigentümer und Mieter? Je klarer diese Rollen vorab geregelt sind, desto weniger geht in den ersten Stunden verloren.

1. Personen schützen

Menschenrettung und Sicherheit haben Vorrang vor jeder Sachfrage. Bei Brand, Gasgeruch, Einsturzgefahr oder Wasser in der Nähe elektrischer Anlagen sind Feuerwehr, Rettungsdienst, Netzbetreiber oder Entstörungsdienst zu verständigen. Betroffene Bereiche sollten abgesperrt werden, bis sie gefahrlos betreten werden können.

2. Schadenursache begrenzen

Soweit gefahrlos möglich, sollte die Ursache gestoppt werden. Typische Maßnahmen:

  • Wasserzufuhr am Absperrventil oder Hauptwasserhahn abstellen
  • beschädigten Bereich absperren
  • Notreparatur am Dach durch einen Fachbetrieb veranlassen
  • zerbrochene Fenster provisorisch sichern
  • eindringendes Wasser begrenzen, etwa durch Abdecken oder Umleiten

Gefordert sind nur Maßnahmen, die sicher und zumutbar sind. Niemand muss bei Sturm auf ein Dach steigen oder einen verrauchten Keller betreten.

3. Folgeschäden verhindern

Viele Schäden werden erst durch Zeit teuer: Wasser zieht in Estrich und Dämmung, Feuchtigkeit führt zu Schimmel, ein offenes Dach lässt weiteren Regen eindringen. Frühe Schadenminderung begrenzt nicht nur den Schaden, sie ist auch eine vertragliche Pflicht (siehe nächster Abschnitt).

4. Zustand dokumentieren

Vor größeren Veränderungen sollten möglichst Fotos und Videos entstehen. Wenn Sofortmaßnahmen keinen Aufschub dulden, wird parallel oder unmittelbar danach dokumentiert.

5. Schaden melden

Der Versicherer beziehungsweise der betreuende Versicherungsmakler sollte informiert werden, sobald der Schaden bekannt ist. Die Meldung muss nicht vollständig sein; Unterlagen können nachgereicht werden.

Schadenminderung: Was darf sofort veranlasst werden?

Maßnahmen zur Abwendung und Minderung des Schadens dürfen und sollen sofort veranlasst werden. Nach § 82 VVG hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und, wenn die Umstände es gestatten, Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen, soweit zumutbar.

Die GDV-Musterbedingungen greifen das im gemeinsamen Allgemeinen Teil auf: Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und Weisungen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Aufwendungen für gebotene Maßnahmen hat der Versicherer nach § 83 VVG zu erstatten, auch wenn sie erfolglos bleiben – sofern der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte.

Wird diese Obliegenheit vorsätzlich verletzt, kann der Versicherer leistungsfrei sein; bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen (§ 82 Abs. 3 VVG). War die Verletzung für den Umfang des Schadens nicht ursächlich, bleibt er zur Leistung verpflichtet, außer bei Arglist. Ob im Einzelfall eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, ist eine rechtliche Bewertung, die dieser Beitrag nicht ersetzt.

Schadenart Typische Sofortmaßnahme Worauf achten?
Leitungswasser Wasser absperren, Wasser aufnehmen, betroffene Wohnungen informieren Strom in durchnässten Bereichen beachten; Leckortung veranlassen
Sturm/Hagel Dachöffnung provisorisch sichern, Fenster abdichten Nur wenn gefahrlos möglich, sonst Fachbetrieb beauftragen
Brand Feuerwehr alarmieren, Gebäude räumen Keine gefährlichen Bereiche betreten; Feuerwehr und Behörden haben Vorrang
Überschwemmung/Rückstau Strom in gefährdeten Räumen abschalten, Keller nicht betreten Stromschlaggefahr und möglicherweise verunreinigtes Wasser berücksichtigen

Bei Überschwemmungen warnt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) ausdrücklich davor, sich während eines Hochwassers im Keller aufzuhalten, und empfiehlt, elektrische Geräte und Heizungen in gefährdeten Räumen abzuschalten.

Wichtig: Schadenminderung bedeutet nicht, dass sofort die vollständige endgültige Sanierung durchgeführt werden muss. Ziel der Sofortmaßnahmen ist zunächst, weitere Schäden zu verhindern oder zu begrenzen.

Wie wird ein Gebäudeschaden richtig dokumentiert?

Ein Gebäudeschaden wird am besten mit einer Kombination aus Übersichts- und Detailfotos, ergänzenden Videos und einer kurzen schriftlichen Chronologie dokumentiert – möglichst bevor sich der Zustand durch Arbeiten verändert. Die Dokumentation hat praktische Bedeutung: Nach den GDV-Musterbedingungen soll das Schadenbild bis zur Freigabe durch den Versicherer unverändert bleiben. Sind Veränderungen unumgänglich, ist es nachvollziehbar zu dokumentieren, etwa durch Fotos, und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung aufzubewahren.

Was dokumentiert werden sollte

  • Gesamtübersicht des Gebäudes und des betroffenen Bereichs
  • die eigentliche Schadenstelle
  • die Ursache, soweit erkennbar – etwa ein gerissener Anschluss oder ein abgedecktes Dach
  • alle betroffenen Räume und Wohnungen
  • beschädigte Bauteile wie Decken, Wände, Böden, Fenster
  • beschädigte Gegenstände, getrennt nach Eigentum der Gemeinschaft, der Eigentümer und der Mieter
  • Wasserstände, sichtbare Feuchtigkeit und Verfärbungen
  • beschädigte Leitungen und Installationen
  • Dach- und Fassadenschäden
  • die durchgeführten Notmaßnahmen

So entstehen brauchbare Fotos

  • Übersichtsaufnahme: Raum oder Fassade vollständig, damit die Lage der Schadenstelle erkennbar ist.
  • Detailaufnahme: Schadenstelle nah, bei Bedarf mit Maßstab, etwa einem Zollstock.
  • Verschiedene Perspektiven: mehrere Blickwinkel, damit Ausdehnung und Tiefe erkennbar werden.
  • Videos ergänzend: sinnvoll bei laufendem Wasser, großen Flächen oder komplexen Situationen.
  • Datum und Uhrzeit: im Bildnamen oder in einer Notiz festhalten; die Metadaten der Kamera helfen zusätzlich.

Bilder werden nicht bearbeitet oder zugeschnitten. Wer Aufnahmen verändert, nimmt ihnen ihre Beweiskraft. Ergänzend empfiehlt sich eine kurze Chronologie: Wann wurde der Schaden festgestellt, von wem, was wurde wann veranlasst?

Wann muss der Schaden gemeldet werden?

Ein Gebäudeschaden muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden, nachdem der Versicherungsnehmer davon Kenntnis erlangt hat. Das schreibt § 30 Abs. 1 VVG vor. Eine feste gesetzliche Frist in Tagen gibt es nicht.

„Unverzüglich“ heißt im deutschen Zivilrecht „ohne schuldhaftes Zögern“ – so definiert es § 121 BGB. Das bedeutet nicht „sofort“, aber auch nicht „wenn es passt“. Es kommt darauf an, was nach den Umständen zumutbar ist: Wer am Freitagabend von einem Wasserschaden erfährt, muss zuerst die Sofortmaßnahmen organisieren; die Meldung sollte aber nicht ohne Grund tagelang liegen bleiben.

Die GDV-Musterbedingungen verlangen, den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. Einzelne Versicherungsbedingungen können die Form oder den Weg der Meldung konkretisieren. Deshalb gilt: Maßgeblich ist, was im konkreten Vertrag steht.

Was passiert bei einer verspäteten Meldung?

Ob eine verspätete Anzeige Folgen hat, hängt vom Vertrag und vom Verschulden ab. Nach § 28 VVG kann der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit leistungsfrei sein und bei grober Fahrlässigkeit kürzen, wenn der Vertrag das vorsieht. Er bleibt aber zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistung ursächlich war – außer bei Arglist. Hat der Versicherer auf anderem Weg rechtzeitig vom Schaden erfahren, kann er sich nach § 30 Abs. 2 VVG auf eine vereinbarte Leistungsfreiheit wegen verspäteter Anzeige nicht berufen.

Makler und Versicherer: Eine Meldung an den betreuenden Makler wird in der Regel an den Versicherer weitergeleitet. Rechtlich entscheidend ist, dass die Anzeige den Versicherer erreicht. Klären Sie vorab mit Ihrem Makler, über welchen Weg Schäden gemeldet werden. Der Makler vertritt die Interessen des Versicherungsnehmers, reguliert den Schaden aber nicht verbindlich – das tut der Versicherer.

Welche Angaben benötigt der Versicherer?

Für eine erste Schadenmeldung benötigt der Versicherer vor allem: wer meldet, welches Objekt betroffen ist, was wann passiert ist, was bereits veranlasst wurde und wer Ansprechpartner ist. Nach § 31 VVG kann er nach dem Versicherungsfall jede Auskunft verlangen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Leistungsumfangs erforderlich ist.

  • Versicherungsnummer
  • versichertes Objekt mit Adresse
  • Schadenort im Gebäude, etwa Wohnung, Etage, Keller oder Dach
  • Schadendatum, soweit bekannt
  • Zeitpunkt der Feststellung
  • Schadenart, etwa Leitungswasser, Sturm, Brand
  • kurze sachliche Schilderung des Hergangs
  • vermutete Ursache
  • betroffene Bereiche und Wohneinheiten
  • bereits ergriffene Sofortmaßnahmen
  • Fotos und Videos
  • beteiligte Personen, etwa der meldende Mieter
  • beauftragte Handwerker
  • gegebenenfalls Feuerwehr- oder Polizeieinsatz mit Aktenzeichen
  • geschätzte Schadenhöhe, sofern seriös möglich
  • Kontaktdaten des Ansprechpartners in der Verwaltung

Ein Punkt verdient besondere Sorgfalt: Die Ursache wird als Vermutung gekennzeichnet, solange sie nicht festgestellt ist. „Vermutete Ursache: undichter Anschluss der Waschmaschine in Wohnung 3“ ist besser als eine Tatsachenbehauptung, die sich später als falsch erweist. Die Einordnung, ob und unter welche Gefahr ein Schaden fällt, trifft der Versicherer in der Deckungsprüfung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen der Versicherer braucht, hängt von Schadenart und Umfang ab. Grundsätzlich darf er Belege verlangen, deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann (§ 31 Abs. 1 VVG). Die folgenden Unterlagen sind je nach Schaden typisch:

  • Fotos und VideosÜbersicht, Details, Verlauf
  • HandwerkerberichteBefund, Ursache, Maßnahmen
  • Leckortungsberichtbei Leitungswasserschäden
  • TrocknungsprotokollMesswerte, Dauer, Geräte
  • Kostenvoranschlägefür Reparatur und Sanierung
  • Rechnungeneindeutig dem Schaden zugeordnet
  • Feuerwehrberichtbei Brand- und Unwettereinsätzen
  • Polizeiberichtbei Vandalismus, Einbruch, Brand
  • SchadenaufstellungPositionen und Beträge
  • Grundrissezur Lage betroffener Bereiche
  • Mietunterlagenbei Mietausfall und Minderung
  • Nachweise zu Gebäudebestandteilenz. B. Einbauten, Anlagen
  • frühere Reparaturunterlagenzur Abgrenzung von Vorschäden
  • Wartungsnachweisesofern relevant, etwa Heizung

Nicht jede Unterlage wird bei jedem Schaden gebraucht. Bei einem kleinen Leitungswasserschaden genügen oft Fotos, Handwerkerbericht und Rechnung. Bei Großschäden kommen Gutachten, Sanierungskonzepte und detaillierte Kostenaufstellungen hinzu.

Darf die Hausverwaltung sofort einen Handwerker beauftragen?

Ja, für Maßnahmen der Gefahrenabwehr und Schadenminderung sollte ein Handwerker sofort beauftragt werden – diese Maßnahmen dürfen nicht unnötig verzögert werden. Bei umfangreichen endgültigen Reparaturen sollte dagegen eine Abstimmung mit Versicherer oder Makler erfolgen, soweit das praktisch möglich und nach Vertrag und Situation angezeigt ist.

Typische Maßnahmen, die in der Regel sofort veranlasst werden:

  • Wasser abstellen
  • ein Rohr provisorisch sichern
  • Leckortung zur Ursachenfeststellung
  • Notabdichtung von Dach oder Fassade
  • Sicherung eines beschädigten Fensters
  • gegebenenfalls erforderliche Trocknungsmaßnahmen

Warum die Unterscheidung? Sofortmaßnahmen dienen der Schadenminderung, zu der der Versicherungsnehmer verpflichtet ist. Bei der endgültigen Reparatur geht es dagegen um Umfang, Reparaturweg und Kosten – Fragen, die der Versicherer im Rahmen der Schadenfeststellung prüfen darf. Nach den GDV-Musterbedingungen soll das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert bleiben, sofern Veränderungen nicht unumgänglich sind. Eine Abstimmung vor größeren Arbeiten vermeidet deshalb Diskussionen über Ursache und Umfang.

Eine pauschale Regel „ohne Freigabe zahlt die Versicherung nicht“ gibt es nicht. Umgekehrt bedeutet die Beauftragung eines Handwerkers auch nicht, dass der Versicherer jede Rechnung übernimmt: Ersetzt werden nach dem Vertrag erforderliche Kosten für versicherte Schäden.

Kostenvoranschlag oder sofortige Reparatur?

Sofortmaßnahmen werden sofort durchgeführt und dokumentiert; für die endgültige Reparatur und größere Sanierungen ist dagegen ein Kostenvoranschlag und die vorherige Abstimmung mit dem Versicherer sinnvoll. Die folgende Übersicht zeigt das typische Vorgehen:

Maßnahme Typisches Vorgehen
Sofortmaßnahme schnell durchführen und dokumentieren
Notreparatur Schaden begrenzen; nur so weit wie nötig, um Folgeschäden zu verhindern
Leckortung Ursache feststellen; Bericht aufbewahren
Trocknung nach Erforderlichkeit koordinieren; Messprotokolle führen
Endgültige Reparatur Abstimmung mit Versicherer bzw. Makler sinnvoll, Kostenvoranschlag einholen
Größere Sanierung vorherige Abstimmung besonders wichtig; gegebenenfalls Sachverständigenbesichtigung abwarten

Die konkrete Vorgehensweise hängt von Schadenumfang und Versicherungsbedingungen ab. Bei kleineren Schäden stimmen Versicherer einer Reparatur auf Basis von Fotos und Kostenvoranschlag häufig kurzfristig zu; bei größeren Schäden wird zunächst eine Besichtigung vereinbart.

Wann kommt ein Sachverständiger?

Bei größeren oder komplexeren Schäden kann der Versicherer einen eigenen Regulierer oder einen externen Sachverständigen einsetzen. Eine feste Schadenhöhe, ab der automatisch ein Gutachter kommt, gibt es nicht; jeder Versicherer entscheidet das nach eigenen Kriterien und je nach Fall.

Typische Aufgaben eines Sachverständigen:

  • Schadenumfang feststellen
  • Ursache bewerten
  • Reparaturweg beurteilen
  • Kosten und Angebote prüfen
  • Alt- und Vorschäden abgrenzen
  • Befunde dokumentieren

Die Kosten eines vom Versicherer beauftragten Sachverständigen trägt der Versicherer. Zieht der Versicherungsnehmer selbst einen Sachverständigen hinzu, muss der Versicherer diese Kosten nach § 85 Abs. 2 VVG nur erstatten, wenn der Versicherungsnehmer dazu vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert wurde – manche Verträge enthalten hierfür eigene Kostenpositionen. Bei Streit über die Schadenhöhe sehen die Wohngebäude-Musterbedingungen außerdem ein förmliches Sachverständigenverfahren vor, das der Versicherungsnehmer verlangen kann.

Nach den Musterbedingungen hat der Versicherungsnehmer Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten. Die Besichtigung sollte deshalb gut vorbereitet werden: Zugang zu allen betroffenen Wohnungen, Unterlagen griffbereit, ein Ansprechpartner vor Ort.

Wie läuft die Schadenregulierung ab?

Die Schadenregulierung folgt meist einem wiederkehrenden Muster: Sofortmaßnahmen, Dokumentation und Meldung, dann Deckungsprüfung, Schadenaufnahme, Abstimmung des Reparaturwegs, Zahlung und Abschluss. Die Reihenfolge ist keine gesetzliche Vorgabe – je nach Schaden können Schritte parallel laufen oder entfallen.

  1. SchadenereignisSchaden tritt ein oder wird festgestellt.
  2. SofortmaßnahmenGefahr abwenden, Schaden begrenzen.
  3. DokumentationFotos, Videos, Chronologie.
  4. SchadenmeldungAnzeige an Versicherer bzw. Makler.
  5. Erste DeckungsprüfungVersicherer prüft Vertrag und Gefahr.
  6. Unterlagen und SchadenaufnahmeNachweise, Berichte, Besichtigung.
  7. Gegebenenfalls SachverständigerUrsache, Umfang und Kosten feststellen.
  8. Kostenvoranschläge und ReparaturwegAbstimmung der Maßnahmen.
  9. Regulierung und AbschlagszahlungenEntschädigung dem Grunde und der Höhe nach.
  10. Reparatur und SanierungAusführung durch Fachbetriebe.
  11. RechnungsprüfungAbgleich mit Abstimmung und Schaden.
  12. Abschluss des SchadensSchlusszahlung, Akte schließen.

Diese Begriffe werden im Alltag oft vermischt, bezeichnen aber unterschiedliche Schritte:

  • Schadenmeldung: die Anzeige des Versicherungsfalls an den Versicherer.
  • Deckungsprüfung: die Prüfung, ob der Schaden unter den Vertrag fällt.
  • Schadenaufnahme: die Feststellung von Umfang und Ursache, etwa bei einer Besichtigung.
  • Schadenminderung: Maßnahmen, die weitere Schäden verhindern.
  • Reparaturabstimmung: die Einigung über Reparaturweg und Kosten; umgangssprachlich oft „Freigabe“.
  • Gutachten: die fachliche Bewertung durch einen Sachverständigen.
  • Regulierung: die Entscheidung des Versicherers über die Entschädigung.
  • Zahlung: die Auszahlung, gegebenenfalls in Abschlägen.

Zur Zahlung: Nach § 14 VVG ist die Geldleistung fällig, wenn die notwendigen Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs beendet sind. Sind sie einen Monat nach der Schadenanzeige nicht abgeschlossen, kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Wenn die Regulierung stockt, hilft unser Beitrag Regulierungsverzug bei Gebäudeschäden.

Besonderheiten beim Leitungswasserschaden

Beim Leitungswasserschaden kommt es vor allem darauf an, die Ursache sauber festzustellen: Nur Wasser, das bestimmungswidrig aus versicherten Rohren oder Anlagen ausgetreten ist, fällt unter die Leitungswasserversicherung. In Mehrfamilienhäusern ist er zugleich die häufigste Schadenart im Verwaltungsalltag.

  1. Wasser stoppenAbsperren, Wasser aufnehmen.
  2. Ursache lokalisierenBetroffene Einheiten prüfen.
  3. Schaden dokumentierenFotos vor Beginn der Arbeiten.
  4. LeckortungUndichtigkeit fachlich feststellen.
  5. Betroffene Bauteile feststellenDecken, Wände, Estrich, Dämmung.
  6. FeuchtemessungAusdehnung der Durchfeuchtung ermitteln.
  7. Gegebenenfalls TrocknungNach Erforderlichkeit, mit Protokoll.
  8. SanierungNach Abstimmung mit dem Versicherer.
  9. Rechnungen und UnterlagenEindeutig dem Schaden zuordnen.
  10. SchadenabschlussSchlussabrechnung und Akte.

Rohrbruch und Nässeschaden sind nicht dasselbe

Versicherungstechnisch werden die Ursache und der Folgeschaden getrennt betrachtet. Der Bruch eines Rohres ist ein Bruchschaden am Rohr selbst. Das ausgetretene Wasser verursacht einen Nässeschaden an Decken, Wänden oder Böden. Beides kann versichert sein – aber jeweils nach eigenen Regeln, etwa zur Lage des Rohrs. So sind Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes nach den GDV-Musterbedingungen nicht automatisch versichert. Welche Bausteine hier wichtig sind, erläutert unser Beitrag Welche Bausteine eine Gebäudeversicherung für Hausverwaltungen enthalten sollte.

Abgrenzung zu anderen Feuchtigkeitsursachen

Nicht jede Feuchtigkeit ist ein Leitungswasserschaden. In der Praxis müssen häufig abgegrenzt werden:

  • Abdichtungsmängel an Duschen, Fugen oder Balkonen
  • Grundwasser, das durch Keller- oder Bodenplatten dringt
  • Regenwasser, das über Fassade, Dach oder Fenster eindringt
  • Kondensation, etwa an kalten Leitungen oder Außenwänden
  • allmähliche Feuchtigkeit, die über lange Zeit entsteht

Welche dieser Ursachen vorliegt und ob der Schaden versichert ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Deshalb ist eine fachgerechte Leckortung so wichtig: Sie liefert die Grundlage für die Deckungsprüfung und oft auch für die Frage, ob sich ähnliche Schäden im Gebäude wiederholen könnten.

Besonderheiten beim Sturm- und Hagelschaden

Beim Sturm- und Hagelschaden stehen die Sicherung des Gebäudes und der Nachweis des Wetterereignisses im Vordergrund. Nach den GDV-Musterbedingungen gilt als Sturm eine Luftbewegung ab Windstärke 8; eindringender Regen ist nur versichert, wenn er durch eine vom Sturm verursachte Öffnung eindringt.

  • Gebäude sichern: Gefahrenbereich unter beschädigten Dächern und Fassaden absperren, lose Teile sichern lassen.
  • Dach und Fassade fotografieren: aus sicherer Position; Drohnenaufnahmen durch Fachbetriebe können helfen.
  • Wetterereignis dokumentieren: Datum, Uhrzeit, gegebenenfalls Unwetterwarnungen oder Wetterdaten, etwa des Deutschen Wetterdienstes.
  • Notabdichtung: durch einen Dachdecker, um weiteren Wassereintritt zu verhindern.
  • Dachdeckerbericht: Befund, Schadenbild und Maßnahmen schriftlich festhalten lassen.
  • Beschädigte Bauteile aufbewahren: etwa Ziegel oder Verkleidungen, soweit sinnvoll und möglich.
  • Folgeschäden dokumentieren: Wasserschäden im Dachgeschoss oder in Wohnungen gesondert erfassen.

Ist die Windstärke am Schadenort nicht feststellbar, können nach den Musterbedingungen gleichartige Schäden in der Umgebung als Nachweis dienen. Eine Notiz über Schäden an Nachbargebäuden kann deshalb hilfreich sein.

Besonderheiten beim Brandschaden

Beim Brandschaden gilt uneingeschränkt: Personen und Einsatzkräfte haben Vorrang, und unsichere Bereiche werden nicht betreten. Erst wenn Feuerwehr und Behörden den Brandort freigegeben haben, beginnen Sicherung und Dokumentation.

  1. PersonenRäumung, Rettung, Betreuung.
  2. FeuerwehrNotruf 112, Einsatz nicht behindern.
  3. BehördenPolizei ermittelt ggf. die Brandursache.
  4. SicherungAbsperrung, Notverschluss, Bewachung.
  5. DokumentationErst nach Freigabe des Brandorts.
  6. Versicherer/MaklerUnverzüglich informieren.
  7. SachverständigeSchadenumfang und Sanierung bewerten.
  8. SanierungDurch qualifizierte Fachbetriebe.

Nach einem Brand ist der Schaden oft größer als sichtbar: Löschwasser dringt in darunterliegende Geschosse, Ruß und Brandrückstände verteilen sich über Treppenhäuser und Lüftungsleitungen. Brandrückstände können gesundheitsgefährdende Stoffe enthalten. Reinigung und Sanierung gehören deshalb in die Hände von Fachbetrieben; Bewohner und Mitarbeitende sollten verrauchte Bereiche nicht ohne Freigabe betreten. Ermittelt die Polizei zur Brandursache, kann die Brandstelle vorübergehend nicht verändert werden dürfen.

Großschäden: Warum ein zentrales Schadenmanagement entscheidet

Bei Großschäden steigt vor allem die Zahl der Beteiligten – und damit das Risiko, dass Informationen verloren gehen. Entscheidend wird ein zentrales Schadenmanagement mit einer einzigen, vollständigen Schadenakte.

Bei einem Großbrand oder einem Wasserschaden über mehrere Etagen sind typischerweise beteiligt:

  • HausverwaltungKoordination und Kommunikation
  • Eigentümer/WEGEntscheidungen und Beschlüsse
  • VersichererDeckung und Regulierung
  • VersicherungsmaklerInteressenvertretung des Versicherungsnehmers
  • SachverständigerUrsache, Umfang, Kosten
  • SanierungsunternehmenTrocknung, Brandsanierung
  • HandwerkerReparatur und Wiederherstellung
  • MieterZugang, Information, Ersatzwohnraum
  • Behördenggf. Bauaufsicht, Polizei
  • Rechts- und Steuerberatungggf. bei Streit- und Kostenfragen

Die wichtigste Empfehlung: Eine zentrale Schadenakte führen. Darin gehören:

  • eine lückenlose Chronologie
  • die gesamte Kommunikation, auch telefonische Absprachen als Aktennotiz
  • Bilder und Videos
  • Gutachten und Berichte
  • Angebote und Kostenvoranschläge
  • Rechnungen
  • Abstimmungen und Freigaben des Versicherers
  • Termine
  • Ansprechpartner mit Kontaktdaten
  • Zahlungen und Abschläge

Bei Großschäden sollte außerdem früh geklärt werden, ob Mietausfall versichert ist und wie Unterbringungsfragen gelöst werden. Ob Kostenpositionen und Versicherungssumme im Ernstfall ausreichen, zeigt sich gerade bei großen Schäden – Hintergründe erläutert der Beitrag Wert 1914 und Unterversicherung erklärt.

Schadenmeldung bei einer WEG

Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist in der Regel die Gemeinschaft Versicherungsnehmerin der Gebäudeversicherung, und der Verwalter meldet den Schaden in ihrem Namen. Welche weiteren Schritte er allein veranlassen darf, hängt von Gesetz, Verwaltervertrag und Beschlusslage ab.

Rolle der Gemeinschaft und des Verwalters

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 Abs. 1 WEG). Sie wird nach § 9b WEG durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Nach § 27 Abs. 1 WEG ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Die Eigentümer können diese Befugnisse durch Beschluss einschränken oder erweitern (§ 27 Abs. 2 WEG).

Die Schadenmeldung und notwendige Sofortmaßnahmen zur Schadenminderung lassen sich typischerweise diesem Bereich zuordnen. Unabhängig davon darf nach § 18 Abs. 3 WEG jeder Wohnungseigentümer die Maßnahmen treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.

Größere Sanierungen und Beschlüsse

Ob für eine umfangreiche Sanierung nach einem Schaden ein Beschluss der Eigentümer erforderlich ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es hängt vom Umfang, von den Kosten, von der Beschlusslage der Gemeinschaft und von den Regelungen im Verwaltervertrag ab. In der Praxis wird bei größeren Maßnahmen häufig ein Beschluss eingeholt oder vorbereitet. Einen Überblick über die Versicherungen einer Gemeinschaft gibt unser Beitrag Welche Versicherungen benötigt eine WEG?

Gemeinschafts- und Sondereigentum, Hausrat

Bei der Kommunikation hilft eine klare Trennung: Die Gebäudeversicherung betrifft das Gebäude, je nach Vertrag einschließlich des Sondereigentums. Möbel, Hausrat und Einrichtung von Eigentümern und Mietern sind in der Regel über deren eigene Hausratversicherung abzusichern. Eigentümer und Mieter sollten deshalb früh darauf hingewiesen werden, Schäden an ihrem Hausrat bei ihrem eigenen Versicherer zu melden.

Bei Mietverwaltungen ist dagegen in der Regel der Eigentümer Versicherungsnehmer. Was die Verwaltung dort melden und veranlassen darf, ergibt sich aus Verwaltervertrag und Vollmacht.

Kommunikation mit Mietern und Eigentümern

Nach einem Schaden sollte die Hausverwaltung zentral, sachlich und schriftlich kommunizieren – ohne ungeprüfte Aussagen zur Deckung. Mieter sind nach § 536c BGB ihrerseits verpflichtet, Mängel und Gefahren für die Mietsache unverzüglich anzuzeigen; umgekehrt erwarten sie klare Informationen.

Eine gute Information beantwortet diese Fragen:

  • Was ist passiert?
  • Welche Bereiche sind betroffen?
  • Welche Sofortmaßnahmen laufen?
  • Wer ist Ansprechpartner?
  • Wann kommen Handwerker?
  • Müssen Wohnungen betreten werden?
  • Welche Unterlagen oder Fotos werden von Bewohnern benötigt?

Keine vorschnellen Zusagen: Statt „Die Versicherung übernimmt das“ besser: „Der Schaden wurde zur Prüfung eingereicht.“ Ob und in welchem Umfang ein Schaden versichert ist, entscheidet der Versicherer in der Deckungsprüfung.

Typische Fehler bei der Schadenmeldung

Die meisten Probleme in der Schadenregulierung entstehen nicht durch den Schaden selbst, sondern durch Lücken in Meldung, Dokumentation und Kommunikation. Diese Fehler begegnen uns in der Praxis besonders häufig:

  1. Schaden zu spät meldenDie Meldung bleibt liegen, bis alle Unterlagen vorliegen.
  2. Keine Fotos vor Beginn der ArbeitenDas ursprüngliche Schadenbild ist nicht mehr nachvollziehbar.
  3. Beschädigte Teile sofort entsorgenDas defekte Rohrstück fehlt für die Ursachenprüfung.
  4. Ursache und Folgeschaden vermischenRohrbruch und Nässeschaden werden nicht getrennt dargestellt.
  5. Vollsanierung ohne AbstimmungEndgültige Arbeiten starten, obwohl Abstimmung sinnvoll gewesen wäre.
  6. Keine zentrale SchadenakteUnterlagen liegen verteilt in Postfächern und Ordnern.
  7. Kommunikation nur telefonischAbsprachen sind später nicht belegbar.
  8. Keine ChronologieWer wann was veranlasst hat, bleibt unklar.
  9. Rechnungen ohne SchadenzuordnungPositionen lassen sich keinem Schaden eindeutig zuordnen.
  10. Vorschnelle DeckungszusagenGegenüber Mietern oder Eigentümern wird Erstattung versprochen.

Digitales Schadenmanagement für Hausverwaltungen

Professionelles Schadenmanagement bündelt Meldung, Dokumentation, Kommunikation und Nachverfolgung in einem Prozess – statt in einzelnen E-Mails, Telefonaten und losen Dokumenten. Gerade bei vielen Objekten spart das Zeit und macht Schäden nachvollziehbar.

Ein digitaler Soll-Prozess kann folgende Elemente enthalten:

  • zentrale digitale Schadenmeldung, etwa per Webformular oder QR-Code im Treppenhaus
  • Upload von Bildern und Dokumenten direkt bei der Meldung
  • eine eindeutige Akten- oder Schadennummer je Fall
  • eine digitale Schadenakte mit allen Unterlagen
  • Statusübersicht für Verwaltung und Beteiligte
  • dokumentierte Kommunikation mit Versicherern, Handwerkern und Bewohnern
  • Zuordnung von Rechnungen zum jeweiligen Schaden
  • eine Schadenhistorie je Objekt als Grundlage für Risiko- und Vertragsentscheidungen

SBC Immorisk bietet Hausverwaltungen einen Schadenservice an, der wesentliche Teile davon abdeckt: Schadenmeldung für Mieter rund um die Uhr per Telefon, online oder QR-Code, Prüfung und Bearbeitung der Schäden, Kommunikation mit Versicherern, Mietern und Handwerkern, eine digitale Schadenakte mit Status-Updates sowie monatliches Reporting und einen persönlichen Ansprechpartner. Details beschreibt die Seite Schadenmanagement für Hausverwaltungen. Wie wir Hausverwaltungen insgesamt unterstützen, zeigt die Seite Versicherung und Schadenmanagement für Hausverwaltungen.

Idealer Schadenprozess für Hausverwaltungen

Ein standardisierter Schadenprozess sorgt dafür, dass jeder Schaden gleich behandelt wird – unabhängig davon, welches Objekt betroffen ist und wer gerade Dienst hat. So kann ein idealer Ablauf aussehen:

  1. Meldung durch Mieter oder EigentümerÜber einen festen Meldeweg.
  2. ErfassungHausverwaltung oder Schadenservice nimmt den Fall auf.
  3. AktennummerEindeutige Kennung für alle Unterlagen.
  4. ErstbewertungDringlichkeit, Schadenart, Zuständigkeit.
  5. SofortmaßnahmenNotdienst, Absperrung, Sicherung.
  6. VersicherungsmeldungAnzeige an Versicherer bzw. Makler.
  7. DokumentationFotos, Berichte, Chronologie.
  8. Handwerker und SachverständigeKoordination von Terminen und Zugang.
  9. RegulierungAbstimmung von Umfang und Kosten.
  10. RechnungenPrüfung und Zuordnung zum Schaden.
  11. AbschlussSchlusszahlung, Akte schließen.
  12. Schadenhistorie aktualisierenUrsachen je Objekt auswerten.

Warum lohnt sich das? Bei mehreren Objekten entstehen über das Jahr viele Schäden. Ohne einheitlichen Prozess hängt die Qualität der Bearbeitung vom einzelnen Mitarbeiter ab. Ein standardisierter Ablauf schafft Vergleichbarkeit, verkürzt Rückfragen und liefert eine belastbare Schadenhistorie. Die ist wiederum wichtig, wenn Versicherer Verträge sanieren oder kündigen – dazu unsere Beiträge Gebäudeversicherung gekündigt – was tun? und die Seite Schwer versicherbare Immobilien. Welche Pflichten vor einem Schaden bestehen, erläutert die Seite Obliegenheiten im Versicherungsmanagement von Hausverwaltungen.

Fazit: Ein guter Schadenprozess beginnt in der Hausverwaltung

Bei einem Gebäudeschaden sind Geschwindigkeit und Dokumentation gleichermaßen wichtig. Sofortmaßnahmen dienen dazu, Menschen zu schützen und Folgeschäden zu begrenzen. Danach entscheidet ein strukturierter Prozess aus Dokumentation, Schadenmeldung, Abstimmung, Reparatur und Rechnungsprüfung darüber, wie effizient der Schaden bearbeitet werden kann.

Für Hausverwaltungen mit vielen Gebäuden ist ein standardisiertes Schadenmanagement deshalb wesentlich effizienter als die Bearbeitung über einzelne E-Mails, Telefonate und lose Dokumente. Ob ein Schaden versichert ist, bestimmen Vertrag und Deckungsprüfung; wie reibungslos er reguliert wird, bestimmt zu einem großen Teil die Qualität der Schadenaufnahme. Welche Bausteine der Vertrag enthalten sollte, beschreibt unsere Seite zur Gebäudeversicherung für Immobilienbestände.

Kernaussage

Ein guter Schadenprozess beginnt nicht erst beim Versicherer – sondern bei einer strukturierten Schadenaufnahme in der Hausverwaltung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind stets der konkrete Versicherungsvertrag und die vereinbarten Bedingungen.

Praxisbeispiel

Leitungswasserschaden am Wochenende im Mehrfamilienhaus

Freitagabend meldet ein Mieter im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses mit zwölf Wohnungen Wasser an der Decke. Die Wohnung darüber ist nicht erreichbar.

  • Der Notdienst sperrt den betroffenen Strang ab; die Mieter der Wohnung werden informiert.
  • Vor Beginn der Arbeiten entstehen Übersichts- und Detailfotos in beiden Wohnungen.
  • Noch am Abend wird der Schaden per E-Mail an den Makler gemeldet – mit Fotos und dem Hinweis „vermutete Ursache: Undichtigkeit an einer Leitung im 3. OG“.
  • Am Montag stellt eine Leckortung einen korrodierten Anschluss fest; das defekte Teil wird aufbewahrt.
  • Feuchtemessung und Trocknung werden protokolliert, die Sanierungskosten per Kostenvoranschlag mit dem Versicherer abgestimmt.

Am Ende liegen in der Schadenakte Chronologie, Fotos, Leckortungsbericht, Trocknungsprotokoll, Kostenvoranschlag, Abstimmung und Rechnungen vollständig vor.

Kernaussage

Nicht die Geschwindigkeit der Reparatur entscheidet über eine reibungslose Regulierung, sondern die Kombination aus schneller Schadenminderung und lückenloser Dokumentation.

Schadenmeldung Gebäudeversicherung – Checkliste für Hausverwaltungen

Diese Punkte helfen, nach einem Gebäudeschaden nichts zu übersehen – von den ersten Minuten bis zum Abschluss der Akte.

  • Personen geschützt?
  • Gefahrenstelle gesichert?
  • Schadenursache soweit möglich gestoppt?
  • Folgeschäden begrenzt?
  • Übersichts- und Detailfotos erstellt?
  • Videos erstellt, wenn sinnvoll?
  • Schadendatum dokumentiert?
  • Zeitpunkt der Feststellung dokumentiert?
  • Schadenursache nur als Vermutung gekennzeichnet?
  • Versicherungsnummer vorhanden?
  • Versicherer bzw. Makler informiert?
  • Akten- bzw. Schadennummer dokumentiert?
  • Handwerkerberichte gespeichert?
  • Leckortung dokumentiert?
  • Trocknung dokumentiert?
  • Kostenvoranschläge gespeichert?
  • Beschädigte Teile nicht vorschnell entsorgt?
  • Kommunikation schriftlich dokumentiert?
  • Mietausfall geprüft?
  • Rechnungen eindeutig dem Schaden zugeordnet?
  • Schadenakte vollständig?

Häufige Fragen

Wie schnell muss ein Gebäudeschaden gemeldet werden?

Unverzüglich, nachdem der Versicherungsnehmer vom Schaden Kenntnis erlangt hat (§ 30 VVG). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern; eine feste gesetzliche Frist in Tagen gibt es nicht. Ob der Vertrag Form oder Weg der Meldung konkretisiert, ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Kann ich einen Wasserschaden online melden?

In vielen Fällen ja. Viele Versicherer und Makler bieten Onlineformulare oder E-Mail-Adressen für Schadenmeldungen an; nach den GDV-Musterbedingungen ist die Anzeige sogar mündlich oder telefonisch möglich. Welche Wege im konkreten Vertrag vorgesehen sind, sollte vorab geklärt werden.

Darf ich vor der Schadenmeldung einen Handwerker rufen?

Ja, für Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadenminderung sollte ein Handwerker ohne Verzögerung gerufen werden, etwa zum Absperren oder für eine Notabdichtung. Die Meldung an den Versicherer sollte parallel oder unmittelbar danach erfolgen.

Darf eine Notreparatur sofort durchgeführt werden?

Ja. Notreparaturen, die weitere Schäden verhindern, gehören zur Schadenminderung nach § 82 VVG. Der Zustand vor und nach der Notreparatur sollte dokumentiert und ausgebaute Teile sollten aufbewahrt werden.

Muss ich vor einer Reparatur auf die Versicherung warten?

Bei Sofortmaßnahmen nicht. Bei umfangreichen endgültigen Reparaturen ist eine vorherige Abstimmung mit dem Versicherer sinnvoll, soweit sie möglich ist, denn nach vielen Bedingungen soll das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert bleiben. Sind Veränderungen unumgänglich, ist der Zustand nachvollziehbar zu dokumentieren.

Welche Fotos braucht die Gebäudeversicherung?

Hilfreich sind Übersichtsaufnahmen, die die Lage der Schadenstelle zeigen, Detailaufnahmen der Schadenstelle und der Ursache sowie Bilder aus mehreren Perspektiven. Ergänzend sind Videos und ein Vermerk zu Datum und Uhrzeit sinnvoll. Die Bilder sollten unbearbeitet bleiben.

Muss ich beschädigte Teile aufbewahren?

In der Regel ja, bis der Versicherer sie besichtigt oder freigegeben hat. Die GDV-Musterbedingungen sehen vor, beschädigte Sachen bis zu einer Besichtigung aufzubewahren, wenn Veränderungen am Schadenbild unumgänglich sind. Bei Unklarheiten sollte beim Versicherer nachgefragt werden.

Wann schickt die Versicherung einen Gutachter?

Das entscheidet der Versicherer nach eigenen Kriterien – meist bei größeren, komplexen oder unklaren Schäden. Eine feste Schadenhöhe, ab der automatisch ein Gutachter kommt, gibt es nicht.

Wer beauftragt bei einem Wasserschaden die Trocknung?

In der Regel beauftragt der Versicherungsnehmer beziehungsweise die Hausverwaltung in seinem Namen die Trocknung. Manche Versicherer vermitteln eigene Partnerunternehmen. Wichtig sind eine Abstimmung mit dem Versicherer, soweit möglich, und ein lückenloses Trocknungsprotokoll.

Wer meldet einen Schaden bei einer WEG?

In der Regel der Verwalter, der die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9b WEG vertritt. Die Gemeinschaft ist meist Versicherungsnehmerin der Gebäudeversicherung. Welche weiteren Maßnahmen der Verwalter allein veranlassen darf, richtet sich nach § 27 WEG, dem Verwaltervertrag und etwaigen Beschlüssen.

Was ist bei einem Großschaden zu beachten?

Bei Großschäden ist ein zentrales Schadenmanagement entscheidend: eine Schadenakte mit Chronologie, Kommunikation, Gutachten, Angeboten, Abstimmungen und Zahlungen. Früh geklärt werden sollten Sachverständigenbesichtigung, Mietausfall, Unterbringung und gegebenenfalls Beschlüsse der Eigentümer.

Welche Unterlagen braucht die Gebäudeversicherung?

Je nach Schaden Fotos und Videos, Handwerker- und Leckortungsberichte, Trocknungsprotokolle, Kostenvoranschläge, Rechnungen, gegebenenfalls Feuerwehr- oder Polizeiberichte sowie Mietunterlagen bei Mietausfall. Der Versicherer darf Belege verlangen, deren Beschaffung billigerweise zumutbar ist (§ 31 VVG).

Wie lange dauert eine Schadenregulierung?

Eine pauschale Dauer gibt es nicht. Sie hängt vor allem von Schadenumfang, Klärung der Ursache, Vollständigkeit der Unterlagen, Sachverständigenterminen und dem Abstimmungsbedarf ab. Nach § 14 VVG kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung verlangen, wenn die Erhebungen einen Monat nach der Schadenanzeige noch nicht abgeschlossen sind.

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Quellen

Die folgenden Primärquellen liegen den fachlichen Aussagen dieses Beitrags zugrunde. Alle Links führen auf externe Websites.

Hinweis: Die GDV-Musterbedingungen sind unverbindlich. Versicherer können eigene, abweichende Bedingungen verwenden. Maßgeblich ist immer das Bedingungswerk des konkreten Vertrags.

Fachbeitrag von SBC Immorisk

Sascha Senninger

Geschäftsführer, SBC symbio GmbH & Co. KG

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

SBC Immorisk ist die auf Versicherungs-, Risiko- und Schadenmanagement von Immobilienbeständen spezialisierte Marke der SBC symbio GmbH und Co. KG. Unsere Fachbeiträge richten sich an Hausverwaltungen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Bestandshalter.

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