Versicherungsrecht
Schadenminderungspflicht: Pflichten nach Eintritt eines Schadens
Was ist die Schadenminderungspflicht?
Wenn ein Schaden eintritt oder unmittelbar droht, muss der Versicherungsnehmer alles Zumutbare tun, um ihn abzuwenden oder klein zu halten. Rechtsgrundlage ist § 82 VVG. Dazu gehört auch, Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen, soweit das den Umständen nach möglich und zumutbar ist.
Typische Maßnahmen bei Gebäudeschäden
- Wasser absperren und ausgetretenes Wasser beseitigen (Leitungswasserschaden)
- Beschädigte Dächer und Fenster notdürftig abdichten (Sturmschaden)
- Stromzufuhr in betroffenen Bereichen unterbrechen
- Trocknung zeitnah einleiten
- Gebäude gegen unbefugtes Betreten sichern
Wer trägt die Kosten?
Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, ersetzt der Versicherer nach § 83 VVG – auch dann, wenn sie erfolglos bleiben. Weisungsgemäß getätigte Aufwendungen sind ebenfalls zu ersetzen. Begrenzungen und Details regeln die Bedingungen.
Was passiert bei einem Verstoß?
Verletzt der Versicherungsnehmer die Pflicht vorsätzlich, kann der Versicherer leistungsfrei sein; bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, soweit die Verletzung für den Umfang des Schadens nicht ursächlich war (§ 82 Abs. 3 und 4 VVG).
Was bedeutet das für Hausverwaltungen?
Hausverwaltungen sollten Notfallprozesse definieren: Wer ist erreichbar, welche Dienstleister werden beauftragt, wie wird dokumentiert? Schnelles Handeln senkt nicht nur den Schaden, sondern schützt auch den Versicherungsschutz. Mehr dazu: Schadenmanagement.
Die Ausführungen sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich nach einem Wasserschaden selbst Handwerker beauftragen?
Notmaßnahmen zur Schadenbegrenzung sollten sofort veranlasst werden. Umfangreiche Reparaturen sollten mit dem Versicherer abgestimmt werden.
Bekomme ich die Kosten für Notmaßnahmen erstattet?
Aufwendungen, die zur Abwendung oder Minderung des Schadens geboten erscheinen durften, ersetzt der Versicherer nach § 83 VVG im Rahmen der Bedingungen.
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