Versicherungsrecht
Regress in der Gebäudeversicherung: Wann der Versicherer den Verursacher in Anspruch nimmt
Was bedeutet Regress?
Hat ein Dritter einen Schaden verursacht, zahlt zunächst die Gebäudeversicherung des Eigentümers – und holt sich das Geld anschließend beim Verursacher oder dessen Haftpflichtversicherer zurück. Diesen Rückgriff nennt man Regress. Rechtsgrundlage ist § 86 VVG: Soweit der Versicherer den Schaden ersetzt, geht der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Dritten auf ihn über.
Typische Regressfälle bei Immobilien
- Ein Handwerker verursacht bei Arbeiten einen Brand oder einen Wasserschaden.
- Ein Nachbar oder ein Fahrzeug beschädigt das Gebäude.
- Ein fehlerhaftes Bauteil eines Herstellers führt zu einem Schaden.
Welche Besonderheiten gelten bei Mietern?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Regress des Gebäudeversicherers gegen einen Wohnungsmieter, der einen Schaden nur leicht fahrlässig verursacht hat, in der Regel ausgeschlossen, wenn der Mieter die Kosten der Gebäudeversicherung über die Betriebskosten mitfinanziert. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt ein Rückgriff möglich. Für Gewerbemietverhältnisse und Wohnungseigentümer können abweichende Grundsätze gelten.
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer?
Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch und dazu dienende Rechte wahren und bei der Durchsetzung durch den Versicherer mitwirken (§ 86 Abs. 2 VVG). Wer zum Beispiel ohne Abstimmung auf Ansprüche gegen einen Handwerker verzichtet, kann dadurch seinen Versicherungsschutz teilweise gefährden.
Was bedeutet das für Hausverwaltungen?
- Bei jedem Schaden Hinweise auf einen möglichen Verursacher dokumentieren.
- Keine Verzichts- oder Abgeltungserklärungen ohne Abstimmung mit dem Versicherer abgeben.
- Haftpflichtnachweise beauftragter Handwerker anfordern.
Erfolgreiche Regresse können den Schadenaufwand eines Vertrags senken und damit die Schadenquote entlasten. Die Ausführungen sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Häufig gestellte Fragen
Kann die Gebäudeversicherung meinen Mieter in Regress nehmen?
Bei leichter Fahrlässigkeit eines Wohnungsmieters in der Regel nicht, wenn er die Versicherung über die Betriebskosten mitbezahlt. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist ein Regress möglich.
Wirkt sich ein erfolgreicher Regress auf meinen Schadenverlauf aus?
Regresseinnahmen können den Schadenaufwand mindern. Wie sie in der Schadenstatistik berücksichtigt werden, hängt vom Versicherer ab.
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