Versicherungsrecht
Grobe Fahrlässigkeit in der Gebäudeversicherung: Kürzungsrecht und Verzicht
Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit?
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht lässt und nicht beachtet, was jedem in der Situation hätte einleuchten müssen. Sie unterscheidet sich von der einfachen Fahrlässigkeit, bei der jemand nur unaufmerksam ist, und vom Vorsatz, bei dem jemand den Erfolg bewusst herbeiführt.
Was regelt § 81 VVG?
- Vorsatz: Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (§ 81 Abs. 1 VVG).
- Grobe Fahrlässigkeit: Der Versicherer ist berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG). Man spricht auch von Quotelung.
- Einfache Fahrlässigkeit: Keine Kürzung.
Die Vorschrift betrifft die Herbeiführung des Versicherungsfalls. Davon zu unterscheiden sind Obliegenheitsverletzungen nach § 28 VVG und Gefahrerhöhungen nach § 26 VVG, die eigene Regeln für grobe Fahrlässigkeit enthalten.
Typische Beispiele bei Immobilien
- Brennende Kerzen oder Heizstrahler werden unbeaufsichtigt gelassen.
- Heiße Asche wird in Kunststoffbehältern entsorgt.
- Waschmaschinen- oder Geschirrspüleranschlüsse werden bei längerer Abwesenheit nicht abgesperrt, obwohl ein Defekt bekannt ist.
- Bekannte Schäden am Dach werden trotz Sturmwarnung nicht gesichert.
Ob ein Verhalten im Einzelfall grob fahrlässig ist, hängt von allen Umständen ab und wird von Gerichten unterschiedlich beurteilt.
Was bedeutet ein Verzicht auf die Kürzung?
Viele Gebäudeversicherungen enthalten eine Klausel, nach der der Versicherer auf die Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet – häufig bis zu einer bestimmten Schadenhöhe oder ohne Begrenzung. Der Verzicht gilt meist nur für § 81 VVG, nicht automatisch für Obliegenheitsverletzungen oder Gefahrerhöhungen. Gerade in Mehrfamilienhäusern mit vielen Bewohnern ist ein solcher Verzicht ein wichtiger Baustein, weil Fehlverhalten Einzelner sonst die Leistung für die Gemeinschaft beeinflussen kann.
Was sollten Eigentümer und Hausverwaltungen prüfen?
- Ist ein Verzicht auf die Kürzung bei grober Fahrlässigkeit vereinbart?
- Bis zu welcher Schadenhöhe gilt er?
- Erstreckt er sich auch auf Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften?
- Gilt er für Handlungen von Mietern und Bewohnern?
Ob und in welchem Umfang gekürzt werden darf, hängt vom konkreten Vertrag, den vereinbarten Bedingungen und dem Einzelfall ab. Die Ausführungen sind keine Rechtsberatung.
Häufig gestellte Fragen
Darf der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit gar nicht zahlen?
Bei grober Fahrlässigkeit darf er nach § 81 VVG nur kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Eine vollständige Leistungsfreiheit kommt nur in besonders schweren Fällen in Betracht.
Wer muss die grobe Fahrlässigkeit beweisen?
Bei § 81 VVG trägt der Versicherer die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat.
Haftet die WEG für grobe Fahrlässigkeit eines Mieters?
Das Verhalten von Mietern wird dem Versicherungsnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet. Ein vertraglicher Verzicht auf die Kürzung kann hier Klarheit schaffen.
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