Versicherungsrecht

Vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG: Was angegeben werden muss

Aktualisiert am
October 4, 2026
Von
Sascha Senninger

Was ist die vorvertragliche Anzeigepflicht?

Wer eine Versicherung beantragt, muss die Fragen des Versicherers zu gefahrerheblichen Umständen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Das regelt § 19 VVG. Die Pflicht beschränkt sich auf Umstände, die dem Antragsteller bekannt sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat – etwa im Antrag oder in einem Risikofragebogen. Fragt der Versicherer nach Vertragserklärung, aber vor Annahme erneut, gilt die Pflicht auch dafür.

Welche Angaben sind bei Gebäuden typisch?

  • Vorschäden und Schadenhäufigkeit der letzten Jahre
  • Kündigungen durch frühere Versicherer
  • Bauart, Baujahr, Sanierungsstände und Leitungsmaterialien
  • Nutzung, Gewerbeanteile und Leerstand
  • Lage, etwa Nähe zu Gewässern

Welche Folgen hat eine Verletzung?

Die Rechte des Versicherers hängen vom Verschulden ab. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er vom Vertrag zurücktreten. Bei einfacher Fahrlässigkeit oder ohne Verschulden kommt eine Kündigung mit Monatsfrist in Betracht. Hätte der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis zu anderen Bedingungen geschlossen, können Rücktritt und Kündigung ausgeschlossen sein; dann werden die anderen Bedingungen Vertragsbestandteil. Voraussetzung für diese Rechte ist eine gesonderte Belehrung in Textform. Bei arglistiger Täuschung ist zudem eine Anfechtung möglich.

Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats ab Kenntnis geltend machen (§ 21 Abs. 1 VVG). Sie erlöschen grundsätzlich fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren.

Was bedeutet das für Hausverwaltungen?

Gerade bei einer Neuplatzierung nach Kündigung ist die Versuchung groß, Vorschäden zu verkürzen. Das gefährdet den gesamten Versicherungsschutz. Besser ist eine vollständige, aufbereitete Schadenhistorie mit Ursachen und Maßnahmen. Antworten sollten dokumentiert und vor Abgabe sorgfältig geprüft werden.

Die Ausführungen sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich auch Umstände angeben, nach denen nicht gefragt wurde?

Grundsätzlich nicht. Die Anzeigepflicht nach § 19 VVG bezieht sich auf Fragen des Versicherers in Textform. Arglistiges Verschweigen kann aber dennoch Folgen haben.

Was passiert, wenn ich einen Vorschaden vergessen habe?

Die Folgen hängen vom Verschulden ab. Fehlende Angaben sollten unverzüglich nachgeholt werden.

Fachbeitrag von SBC Immorisk

Sascha Senninger

Geschäftsführer, SBC symbio GmbH & Co. KG

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

SBC Immorisk ist die auf Versicherungs-, Risiko- und Schadenmanagement von Immobilienbeständen spezialisierte Marke der SBC symbio GmbH & Co. KG. Unsere Fachbeiträge richten sich an Hausverwaltungen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Bestandshalter.

Hinweis: Die Erklärungen im Glossar sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung. Ob Versicherungsschutz besteht, hängt immer vom jeweiligen Versicherungsvertrag und den vereinbarten Bedingungen ab.

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