Hausverwaltung & Haftung
Unterversicherung bei Mehrfamilienhäusern: Wer haftet bei falscher Wertermittlung?

- Unterversicherung bedeutet: Die Versicherungssumme ist niedriger als der Versicherungswert des Gebäudes. Bei einem Mehrfamilienhaus geht es meist um einen zu niedrigen Wert 1914.
- Ohne wirksamen Unterversicherungsverzicht kann der Versicherer kürzen. Nach § 75 VVG leistet er bei erheblicher Unterversicherung nur im Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert, soweit der Vertrag nichts anderes regelt.
- Der Unterversicherungsverzicht schützt nur unter Voraussetzungen. Nach den GDV-Musterbedingungen entfällt er etwa bei falschen Antragsangaben oder nicht angezeigten wertsteigernden Umbauten.
- Die Haftung ist keine Automatik. Ob Verwalter, Makler oder Versicherer für eine Kürzung einstehen müssen, hängt von Pflicht, Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Ursächlichkeit im Einzelfall ab.
- In der WEG ist die Gemeinschaft Versicherungsnehmerin. Der Verwalter organisiert die Versicherung, die angemessene Versicherung zum Neuwert gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung.
- Der beste Schutz ist eine nachvollziehbare Wertermittlung mit Dokumentation. Gebäudedaten, Herleitung des Werts und bauliche Veränderungen sollten je Objekt belegbar sein.
Was bedeutet Unterversicherung bei einem Mehrfamilienhaus?
Ein Mehrfamilienhaus ist unterversichert, wenn die vereinbarte Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Schadens niedriger ist als der Versicherungswert, also der Betrag, der für die Wiederherstellung des Gebäudes in neuwertigem Zustand aufzuwenden wäre. Ob daraus eine Kürzung folgt, regeln das Versicherungsvertragsgesetz und vor allem die vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Für die Haftungsfrage ist eine saubere Begriffsklärung unverzichtbar, weil in Gesprächen nach einem Schaden häufig Versicherungswert, Versicherungssumme und Verkehrswert vermischt werden. Eine ausführliche Erklärung der Wertermittlung finden Sie im Beitrag Wert 1914 einfach erklärt.
| Begriff | Bedeutung | Grundlage |
|---|---|---|
| Versicherungswert | Der Wert, nach dem sich die Entschädigung bemisst. In der Wohngebäudeversicherung meist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes. | § 88 VVG, soweit nichts anderes vereinbart; Versicherungsbedingungen |
| Versicherungssumme | Der im Vertrag vereinbarte Betrag. Er soll dem Versicherungswert entsprechen. | Vertrag, z. B. A 13.3.1 VGB 2022 |
| Neuwert | Kosten, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen, beim Gebäude einschließlich Planungs- und Architektenkosten. | Versicherungsbedingungen; § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG verlangt für die WEG eine Versicherung zum Neuwert |
| Gleitender Neuwert | Der Versicherungsschutz wird jährlich über einen Anpassungsfaktor an die Baukostenentwicklung angepasst. | Versicherungsbedingungen, z. B. A 13.1.1.3 und A 16 VGB 2022 |
| Wert 1914 | Versicherungssumme, ausgedrückt in Baupreisen des Jahres 1914. Sie wird mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor auf das aktuelle Preisniveau übertragen. | Versicherungsbedingungen, z. B. A 14.1 VGB 2022 |
| Unterversicherung | Die Versicherungssumme liegt zum Schadenzeitpunkt unter dem Versicherungswert. | § 75 VVG; Bedingungen, z. B. A 17.8 VGB 2022 |
| Unterversicherungsverzicht | Der Versicherer verzichtet unter bestimmten Voraussetzungen darauf, wegen Unterversicherung zu kürzen. | Ausschließlich vertraglich, z. B. A 14.2 VGB 2022 |
Summenmodell oder andere Tarifmodelle?
Unterversicherung im klassischen Sinn setzt voraus, dass überhaupt eine Versicherungssumme vereinbart ist. Am Markt gibt es jedoch unterschiedliche Modelle, und nicht jedes Modell kennt eine Unterversicherung:
- Summenmodell nach Wert 1914 (gleitender Neuwert): Verbreitet bei Mehrfamilienhäusern und WEG. Unterversicherung ist möglich, kann aber durch einen Unterversicherungsverzicht ausgeschlossen sein.
- Feste Versicherungssumme in Euro: Etwa bei gemischt oder gewerblich genutzten Objekten. Ohne Anpassungsmechanismus kann die Summe durch steigende Baukosten veralten.
- Flächenmodelle: Die GDV-Musterbedingungen VGB 2022 im Wohnflächenmodell kennen keine Versicherungssumme; der Beitrag richtet sich nach Fläche, Gebäudetyp und Ausstattung. Falsche Angaben führen hier nicht zur Quotelung nach § 75 VVG, sondern zu anderen Folgen, etwa nach den Regeln zur vorvertraglichen Anzeigepflicht oder zur Bauausgestaltung.
- Versicherung auf erstes Risiko: Hier wird bis zur vereinbarten Summe ohne Prüfung einer Unterversicherung entschädigt. In der Gebäudeversicherung betrifft das meist einzelne Positionen wie bestimmte Kosten.
Entscheidend ist immer die konkrete Vertragsbedingung. § 75 VVG gehört nicht zu den Vorschriften, von denen § 87 VVG Abweichungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers verbietet. Versicherer können Unterversicherung, Verzicht und Entschädigungsberechnung deshalb abweichend regeln. Die GDV-Musterbedingungen sind unverbindlich.
Wie entsteht Unterversicherung?
Unterversicherung entsteht bei Mehrfamilienhäusern fast immer durch eine fehlerhafte oder veraltete Datengrundlage, nicht durch die allgemeine Baukostensteigerung. Diese gleicht der gleitende Neuwert über den Anpassungsfaktor aus. Fehler in Fläche, Ausstattung oder Gebäudeteilen schreibt er dagegen jedes Jahr fort.
| Ursache | Folge im Wert-1914-Modell | Welcher Mechanismus greift? |
|---|---|---|
| 1. Falscher Wert 1914 | Die Summe ist von Beginn an zu niedrig. | Unterversicherung; der Verzicht hängt davon ab, wer den Wert wie ermittelt hat |
| 2. Fehlerhafte Wohnflächenangaben | Der Versicherer berechnet den Wert aus zu kleinen Flächen. | Unterversicherung, Wegfall des Verzichts bei unzutreffenden Antragsangaben; daneben vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 VVG) |
| 3. Nicht berücksichtigte Anbauten | Gebäudeteile fehlen in der Wertermittlung. | Unterversicherung; bei späteren Anbauten zusätzlich Anzeigefragen |
| 4. Erweiterungen und Modernisierungen | Der Neubauwert steigt, die Summe nicht. | Nach Musterbedingungen Wegfall des Verzichts, wenn wertsteigernde Maßnahmen nicht unverzüglich angezeigt werden |
| 5. Falscher Gebäudestandard | Ausstattung zu einfach angegeben, etwa bei Bädern, Fassade oder Haustechnik. | Unterversicherung; im Flächenmodell Kürzung auf die beschriebene Bauausgestaltung möglich |
| 6. Unvollständige Wertermittlungsunterlagen | Die Herleitung ist nicht belegbar. | Kein eigener Kürzungsgrund, aber Beweisproblem im Schadenfall |
| 7. Ungeprüft übernommene Vertragsdaten | Alte Fehler werden bei Verwalter- oder Versichererwechsel weitergetragen. | Je nach Fehlerursache Unterversicherung oder Wegfall des Verzichts |
| 8. Fehlende Anpassung nach baulichen Veränderungen | Aufstockung, Ausbau oder neue Einheiten fehlen im Vertrag. | Unterversicherung; daneben ggf. Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG) oder Anzeigepflichten aus dem Vertrag |
Nicht jede dieser Ursachen führt automatisch zur Kürzung. Eine falsche Flächenangabe in einem Flächenmodell ist rechtlich etwas anderes als ein zu niedriger Wert 1914 in einem Summenmodell. Eine reine Renovierung im bisherigen Standard verändert den Neubauwert in der Regel nicht wesentlich. Ein ausgebautes Dachgeschoss mit zusätzlichen Wohnungen dagegen schon. Auch Vorschäden spielen für die Unterversicherung keine Rolle, wohl aber für Annahme und Beitrag; mehr dazu im Beitrag Gebäudeversicherung mit Vorschäden.
Wie berechnet sich die Kürzung bei Unterversicherung?
Ist die Versicherungssumme zur Zeit des Versicherungsfalls erheblich niedriger als der Versicherungswert, muss der Versicherer nach § 75 VVG nur im Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert leisten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Schadens, nicht der des Vertragsschlusses.
Die GDV-Musterbedingungen VGB 2022 (Wert 1914) konkretisieren das in A 17.8 für die Fälle, in denen der Unterversicherungsverzicht nicht gilt. Bemerkenswert: Die Musterbedingung spricht von einer niedrigeren, nicht von einer erheblich niedrigeren Versicherungssumme. Gekürzt werden dort auch versicherte Kosten und Mietausfall. Welche Schwelle im eigenen Vertrag gilt, ergibt sich aus dem jeweiligen Bedingungswerk.
Entschädigung vor weiteren vertraglichen Begrenzungen = ersatzfähiger Schaden × Versicherungssumme ÷ Versicherungswert
Die Formel gilt nur, wenn eine anrechenbare Unterversicherung vorliegt, also kein wirksamer Unterversicherungsverzicht besteht und der Vertrag eine Quotelung vorsieht.
Rechenbeispiel: Mehrfamilienhaus mit 80 % Deckung
Verhältnis: 4.000.000 € ÷ 5.000.000 € = 80 %. Entschädigung: 500.000 € × 80 % = 400.000 €. Rechnerische Differenz: 100.000 €.
Vereinfachte Modellrechnung ohne Unterversicherungsverzicht, ohne Selbstbehalt und ohne weitere Entschädigungsgrenzen. Sie ist keine Aussage über eine tatsächliche Regulierung.
Was die Formel nicht abbildet
- Selbstbehalt: Nach A 17.10 VGB 2022 wird eine Selbstbeteiligung von der Entschädigung abgezogen. Reihenfolge und Höhe regelt der jeweilige Vertrag.
- Entschädigungsgrenzen: Für Kosten wie Aufräumung oder Abbruch gelten oft eigene Höchstbeträge (A 17.4 VGB 2022). Eine Unterversicherung kann diese Positionen zusätzlich kürzen.
- Neuwertanteil: Den über den Zeitwertschaden hinausgehenden Teil zahlt der Versicherer nach den Musterbedingungen nur, wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren sichergestellt ist (A 17.6 VGB 2022).
- Unterversicherungsverzicht: Gilt ein wirksamer Verzicht, entfällt die Quotelung ganz. Dann ist die Formel nicht anzuwenden.
Unterversicherungsrechner: Kürzung im Modell berechnen
Mit dem folgenden Rechner können Sie die Wirkung einer klassischen Unterversicherung mit eigenen Zahlen nachvollziehen. Der Faktor ist auf maximal 100 % begrenzt, die Modellentschädigung zusätzlich auf die Versicherungssumme. Ihre Eingaben werden ausschließlich lokal in Ihrem Browser berechnet und weder gespeichert noch übermittelt.
Der Rechner benötigt JavaScript. Die Berechnung lässt sich auch von Hand durchführen: Schaden × Versicherungssumme ÷ Versicherungswert.
Die Berechnung dient ausschließlich der Veranschaulichung einer klassischen Unterversicherung. Sie ist keine verbindliche Aussage über die tatsächliche Schadenregulierung. Unterversicherungsverzicht, Versicherungsbedingungen und weitere Entschädigungsregeln können zu anderen Ergebnissen führen. Das Modell berücksichtigt außerdem nicht, ob eine Unterversicherung im Sinne von § 75 VVG erheblich ist.
Eine rechnerische Unterversicherung kann im Schadenfall erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Wir prüfen, wie die Versicherungssummen Ihrer Objekte ermittelt wurden, ob die Gebäudedaten zur Police passen und ob ein Unterversicherungsverzicht tatsächlich gilt.
Was ist ein Unterversicherungsverzicht?
Beim Unterversicherungsverzicht sagt der Versicherer vertraglich zu, die Entschädigung nicht wegen Unterversicherung zu kürzen. Das Gesetz kennt diesen Verzicht nicht; er entsteht ausschließlich durch die Versicherungsbedingungen und ist entsprechend versichererabhängig ausgestaltet.
Voraussetzungen nach den GDV-Musterbedingungen
Nach A 14.1 und A 14.2.1 VGB 2022 (Wert 1914) gilt der Verzicht, wenn der Versicherungsnehmer die Antragsfragen zu Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer daraus die Versicherungssumme Wert 1914 berechnet hat. Der Verzicht erstreckt sich dann auch auf Kosten und Mietausfall. Ausführlich erklärt das der Abschnitt Unterversicherungsverzicht im Beitrag zum Wert 1914.
Wann der Verzicht entfällt
- Unzutreffende Antragsangaben (A 14.2.3): Wurde die Summe dadurch zu niedrig bemessen, gilt der Verzicht nicht. Die Rechte des Versicherers wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bleiben daneben bestehen.
- Nicht angezeigte wertsteigernde Baumaßnahmen (A 14.2.2): Ein Abzug ist möglich, wenn solche Maßnahmen nach Vertragsschluss die Summe verändern und nicht unverzüglich angezeigt wurden. Ausnahme: Die Maßnahme fällt in die Versicherungsperiode, in der der Schaden eintritt.
- Andere Ermittlungsart: Wurde die Summe nicht nach dem vom Versicherer vorgesehenen Verfahren ermittelt, etwa frei geschätzt, kann je nach Bedingungswerk von vornherein kein Verzicht vereinbart sein. Manche Versicherer knüpfen den Verzicht an ein Wertgutachten.
| Der Verzicht verhindert | Der Verzicht verhindert nicht |
|---|---|
| die proportionale Kürzung wegen einer zu niedrigen Summe, solange seine Voraussetzungen erfüllt sind | Folgen falscher Antragsangaben oder nicht angezeigter Umbauten, wenn der Vertrag den Wegfall vorsieht |
| Streit über den Versicherungswert in Fällen, in denen der Versicherer die Summe selbst berechnet hat | Selbstbehalte, Entschädigungsgrenzen, Ausschlüsse und nicht versicherte Gefahren |
| die Kürzung von Kosten und Mietausfall wegen Unterversicherung (nach Musterbedingungen) | Leistungskürzungen wegen Obliegenheitsverletzungen oder Gefahrerhöhung |
Wer ist für die richtige Wertermittlung verantwortlich?
Für die richtige Wertermittlung gibt es keinen einzelnen Alleinverantwortlichen. Versicherungsnehmer, Hausverwaltung, Makler und Versicherer haben unterschiedliche Rollen, und ihre Pflichten ergeben sich aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.
Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer ist in der WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, beim Mehrfamilienhaus im Alleineigentum der Eigentümer. Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart (A 13.3.1 VGB 2022). Der Versicherungsnehmer muss die Antragsfragen zu gefahrerheblichen Umständen zutreffend beantworten (§ 19 VVG) und vertragliche Anzeige- und Mitwirkungspflichten erfüllen, etwa bei wertsteigernden Baumaßnahmen. Ist der gemeine Wert vereinbart, ist er nach den Musterbedingungen ausdrücklich selbst für die zutreffende Höhe der Summe verantwortlich (A 13.3.3).
Hausverwaltung
Die Hausverwaltung ist in der Regel nicht Vertragspartei, handelt aber für den Versicherungsnehmer. Ihre Pflichten folgen aus dem Verwaltervertrag, bei der WEG zusätzlich aus dem Wohnungseigentumsgesetz und den Beschlüssen. Typisch sind:
- Organisation: Versicherungsverträge erfassen, Wiedervorlagen setzen, Zuständigkeiten festlegen.
- Informationsweitergabe: Bauliche Veränderungen, Ausbauten, Nutzungsänderungen und neue Gebäudeteile an Versicherer oder Makler melden.
- Datenbeschaffung: Flächen, Baujahr, Ausstattung und Pläne für die Wertermittlung bereitstellen.
- Vorlage an die Eigentümer: Entscheidungen von Gewicht, etwa ein Wertgutachten oder eine Summenanpassung mit Mehrbeitrag, in der WEG zur Beschlussfassung vorbereiten.
- Dokumentation: Herleitung, Hinweise an die Eigentümer und deren Entscheidungen nachvollziehbar ablegen.
Eine Pflicht zur eigenen sachverständigen Bewertung folgt daraus nicht ohne Weiteres. Der Umfang ist eine Frage des Verwaltervertrags und des Einzelfalls.
Versicherungsmakler
Der Makler steht rechtlich auf der Seite des Kunden. Er muss nach § 60 VVG eine hinreichende Zahl von Angeboten zugrunde legen und nach § 61 VVG den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen, beraten und die Gründe für seinen Rat angeben. Die Beratung ist zu dokumentieren und in Textform zu übermitteln (§§ 61, 62 VVG). Verletzt er diese Pflichten schuldhaft, haftet er nach § 63 VVG auf Schadensersatz. Zur Bedarfsermittlung kann gehören, die Plausibilität der Versicherungssumme zu prüfen und Risikoinformationen vollständig an den Versicherer weiterzugeben. Wie weit Pflichten während der Vertragslaufzeit reichen, hängt vom Maklervertrag und vom konkreten Anlass ab. Für Großrisiken gelten Ausnahmen (§ 65 VVG).
Versicherer
Der Versicherer legt das Tarifmodell fest, stellt die Antragsfragen und berechnet im Wert-1914-Modell die Summe aus den Angaben (A 14.1.2 VGB 2022). Er entscheidet über die Annahme und darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Unterversicherungsverzicht gilt. Eigene Beratungspflichten hat er nach § 6 VVG, auch während der Vertragslaufzeit bei erkennbarem Anlass. Diese Pflichten entfallen jedoch, wenn der Vertrag über einen Makler vermittelt wird, und bei Großrisiken (§ 6 Abs. 6 VVG).
| Beteiligter | Typische Rolle | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Versicherungsnehmer (GdWE oder Eigentümer) | Vertragspartner, Antragsangaben, Anzeigen | Versicherungsvertrag, § 19 VVG |
| Hausverwaltung | Organisation, Daten, Information, Dokumentation | Verwaltervertrag, §§ 9b, 19, 27 WEG, § 280 BGB |
| Versicherungsmakler | Bedarfsermittlung, Beratung, Dokumentation, Weitergabe von Risikoinformationen | Maklervertrag, §§ 60 bis 63 VVG |
| Versicherer | Tarifmodell, Antragsfragen, Summenberechnung, Verzicht | Versicherungsbedingungen, § 6 VVG |
Wann haftet eine Hausverwaltung bei Unterversicherung?
Eine Hausverwaltung haftet für eine Unterversicherung nur, wenn sie eine konkrete Pflicht schuldhaft verletzt hat und gerade dadurch ein Schaden entstanden ist. Zentrale Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Verwaltervertrag. Eine falsche Versicherungssumme allein begründet noch keine persönliche Haftung.
- Bestehende PflichtErgibt sich aus dem Verwaltervertrag, bei der WEG auch aus dem WEG und Beschlüssen, eine Aufgabe rund um die Gebäudeversicherung?
- PflichtverletzungWurde diese Aufgabe nicht oder fehlerhaft erfüllt, etwa ein bekannter Dachausbau nie gemeldet?
- VertretenmüssenVorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Bei § 280 Abs. 1 BGB wird das Vertretenmüssen vermutet; die Verwaltung muss sich entlasten.
- SchadenIst ein Vermögensnachteil entstanden, typischerweise die Differenz zwischen Kürzung und voller Entschädigung?
- KausalitätWäre der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten vermieden worden? Hätte die Gemeinschaft eine höhere Summe überhaupt vereinbart und den Mehrbeitrag gezahlt?
- MitverschuldenHaben Eigentümer oder Gemeinschaft mitgewirkt, etwa durch einen Beschluss gegen eine empfohlene Anpassung oder fehlende Informationen (§ 254 BGB)?
Rechtsbeziehung zwischen Gemeinschaft und Verwalter
Bei der WEG besteht der Verwaltervertrag zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter. Ansprüche aus Pflichtverletzungen des Verwalters stehen daher grundsätzlich der Gemeinschaft zu. Einzelne Eigentümer wenden sich wegen mangelhafter Verwaltung regelmäßig an die Gemeinschaft (§ 18 Abs. 2 WEG). Ob einzelne Eigentümer daneben direkte Ansprüche gegen den Verwalter haben, ist eine eigene Rechtsfrage; mehr dazu im Beitrag Verwalterhaftung: Wann haftet eine Hausverwaltung?. Bei der Mietverwaltung für einen Eigentümer ergibt sich alles aus dem individuellen Verwaltungsvertrag.
Warum nicht jede falsche Summe zur Haftung führt
- Die Summe wurde vom Versicherer berechnet und ein Verzicht gilt: Dann fehlt es oft schon an einem Schaden.
- Die Verwaltung hat auf Risiken hingewiesen und die Gemeinschaft hat bewusst anders beschlossen.
- Der Fehler stammt aus der Zeit vor der Mandatsübernahme und war nicht erkennbar.
- Die Wertermittlung war Aufgabe des Maklers oder Versicherers, und die Verwaltung hat ihre Informationen vollständig weitergegeben.
Bei der Schadensberechnung kann zudem eine Rolle spielen, dass bei richtiger Summe ein höherer Beitrag angefallen wäre. Wie solche Fragen im Einzelfall zu bewerten sind, gehört in eine rechtliche Prüfung. Zur Absicherung eigener Haftungsrisiken dient der Verwaltung typischerweise eine Vermögensschadenhaftpflicht.
Ist die Versicherungssumme Ihrer Gebäude nachvollziehbar dokumentiert? Wir gleichen Policen, Wertermittlungsverfahren und Gebäudedaten Ihres Bestands ab und zeigen, wo Unterlagen fehlen oder Werte nicht mehr passen.
Praxisfälle – Unterversicherung in der Hausverwaltung
Die folgenden Fälle sind vereinfachte, frei gebildete Beispiele. Sie beruhen nicht auf tatsächlichen Schadenfällen oder Gerichtsentscheidungen und ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.
Fall 1: Alter Wert 1914 ungeprüft übernommen
Ausgangssituation: Eine Verwaltung übernimmt eine WEG mit 24 Einheiten. Der Wert 1914 stammt aus einem Vertrag der 1990er-Jahre, Unterlagen zur Herleitung gibt es nicht.
Mögliches Versicherungsproblem: Ob die Summe zutrifft und ob ein Verzicht gilt, ist unklar. Im Großschaden wird beides erstmals geprüft.
Mögliche Haftungsfrage: Hätte die neue Verwaltung die fehlende Herleitung erkennen und der Gemeinschaft eine Prüfung vorschlagen müssen? Das hängt vom Verwaltervertrag und den Umständen der Übernahme ab.
Empfohlene Handlung: Bei Mandatsübernahme Policen und Wertermittlung anfordern, Lücken dokumentieren und eine Prüfung zur Beschlussfassung vorlegen.
Fall 2: Dachgeschossausbau nicht berücksichtigt
Ausgangssituation: Im Dachgeschoss entstehen zwei neue Wohnungen. Die Baumaßnahme wird abgerechnet, der Versicherer erfährt davon nichts.
Mögliches Versicherungsproblem: Nach den Musterbedingungen kann der Unterversicherungsverzicht für nicht unverzüglich angezeigte wertsteigernde Maßnahmen entfallen, sofern der Schaden nicht in derselben Versicherungsperiode eintritt.
Mögliche Haftungsfrage: Wer hätte die Anzeige veranlassen müssen? War die Verwaltung in die Baumaßnahme eingebunden, liegt die Frage nach einer Pflichtverletzung nahe.
Empfohlene Handlung: Bauliche Maßnahmen mit einem festen Schritt „Versicherer informieren“ verknüpfen und die Anzeige in Textform belegen.
Fall 3: Falsche Wohnfläche bei Vertragsabschluss
Ausgangssituation: Für den Antrag wurde die Wohnfläche aus der Mieterliste übernommen. Keller, Treppenhäuser und Gewerbeeinheit im Erdgeschoss fehlen.
Mögliches Versicherungsproblem: Die berechnete Summe ist zu niedrig. Bei unzutreffenden Antragsangaben kann der Verzicht entfallen; daneben kommen Rechte aus § 19 VVG in Betracht.
Mögliche Haftungsfrage: Hat die Verwaltung die Angaben geliefert oder hat ein Makler sie ohne Plausibilitätsprüfung übernommen? Die Verantwortung kann sich auf mehrere Beteiligte verteilen.
Empfohlene Handlung: Flächen aus belastbaren Quellen ableiten, Abweichungen klären und festhalten, welche Flächen gemeldet wurden.
Fall 4: Versicherungswechsel mit unvollständigen Gebäudedaten
Ausgangssituation: Nach einer Sanierungskündigung wird das Objekt schnell neu platziert. Der neue Versicherer erhält nur den alten Wert 1914, keine aktuellen Gebäudedaten.
Mögliches Versicherungsproblem: Der neue Vertrag übernimmt alte Fehler. Ob ein Verzicht gilt, hängt davon ab, wie der neue Versicherer die Summe ermittelt hat.
Mögliche Haftungsfrage: Haben Verwaltung und Makler die erforderlichen Daten beschafft und geprüft, und ist die Beratung dokumentiert?
Empfohlene Handlung: Bei jedem Wechsel einen vollständigen Datensatz verwenden; Hinweise im Beitrag Gebäudeversicherung ausschreiben.
Fall 5: Schadenfall mit fehlendem Unterversicherungsverzicht
Ausgangssituation: Ein Brand verursacht einen ersatzfähigen Schaden von 800.000 €. Der Vertrag enthält eine feste Euro-Summe ohne Verzicht, der Versicherer stellt eine Deckung von 75 % fest.
Mögliches Versicherungsproblem: Rechnerisch werden 600.000 € ersetzt; 200.000 € trägt zunächst die Gemeinschaft.
Mögliche Haftungsfrage: War bekannt, dass ein Verzicht fehlt? Wurde der Gemeinschaft eine Alternative vorgeschlagen und dokumentiert, wie sie entschieden hat?
Empfohlene Handlung: Vor Regressfragen die Berechnung des Versicherers prüfen lassen und künftig im Portfolio erfassen, wo ein Verzicht besteht.
Unterversicherung bei WEGs – welche Besonderheiten gelten?
In der WEG ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Versicherungsnehmerin für das gemeinschaftliche Eigentum, und die Verwaltung obliegt ihr (§ 18 Abs. 1 WEG). Der Verwalter vertritt die Gemeinschaft nach außen (§ 9b WEG) und führt die Aufgaben aus.
- Gemeinschaftliches Eigentum: Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG insbesondere die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert. Eine dauerhaft zu niedrige Summe kann damit in Konflikt geraten.
- Aufgaben des Verwalters: Nach § 27 Abs. 1 WEG trifft der Verwalter eigenständig Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung oder solche, die zur Fristwahrung oder Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Die Eigentümer können diese Befugnisse durch Beschluss erweitern oder einschränken (§ 27 Abs. 2 WEG).
- Beschlussfassung: Eine Summenanpassung mit spürbarem Mehrbeitrag oder ein kostenpflichtiges Wertgutachten wird häufig nicht mehr untergeordnet sein. Dann muss die Verwaltung die Entscheidung vorbereiten und den Beschluss umsetzen.
- Dokumentation: Protokolle, Beschlussvorlagen, Hinweise an die Eigentümer und Korrespondenz mit Versicherer oder Makler sind im Streitfall der wichtigste Nachweis.
- Zusammenarbeit mit Versicherungsmaklern: Ein Makler kann Versicherungsmodell, Verzicht und Wertermittlung fachlich prüfen. Die Beschlusskompetenz bleibt bei der Gemeinschaft.
Einen Überblick über Vertragsstrukturen bieten die Beiträge Gebäudeversicherung für Hausverwaltungen und Rahmenvertrag, Einzelvertrag oder objektbezogenes Konzept.
Wie können Hausverwaltungen Unterversicherung vermeiden?
Unterversicherung lässt sich am wirksamsten durch einen festen, dokumentierten Prüfprozess je Objekt vermeiden. Der folgende Ablauf hat sich als Struktur bewährt; Intervalle und Tiefe richten sich nach Bestand und Verwaltervertrag.
- Bestehende Policen erfassenVersicherungsschein, Bedingungen, Klauseln und Nachträge je Objekt vollständig zusammenführen.
- Versicherungsmodell feststellenWert 1914, feste Summe, Flächenmodell oder Erstrisiko? Davon hängt ab, ob Unterversicherung überhaupt möglich ist.
- Wertermittlung prüfenWer hat den Wert 1914 wie ermittelt: Antragsfragen, Wertermittlungsbogen oder Gutachten? Liegt die Herleitung vor?
- Gebäudedaten abgleichenFlächen, Geschosse, Einheiten, Ausstattung und Nutzung mit der Police vergleichen.
- Anbauten und Sanierungen dokumentierenBauliche Veränderungen seit Vertragsbeginn auflisten und prüfen, ob sie gemeldet wurden.
- Unterversicherungsverzicht kontrollierenSteht der Verzicht im Versicherungsschein, und sind seine Voraussetzungen erfüllt?
- Unstimmigkeiten klärenAbweichungen in Textform mit Versicherer oder Makler klären und bei Bedarf die Eigentümer entscheiden lassen.
- Ergebnisse dokumentierenPrüfdatum, Ergebnis, Hinweise und Entscheidungen je Objekt ablegen.
- Regelmäßige Prüfprozesse etablierenPrüfung bei Mandatsübernahme, nach Baumaßnahmen, vor Ausschreibungen und in festen Abständen wiederholen.
Für Verwaltungen mit größeren Beständen lohnt sich dieser Prozess besonders, weil sich Fehler über viele Objekte summieren. Welche Obliegenheiten daneben zu organisieren sind, beschreibt der Beitrag Obliegenheiten in der Gebäudeversicherung.
Checkliste – Unterversicherung erkennen
Die folgenden 14 Prüfpunkte helfen, Anzeichen einer Unterversicherung im eigenen Bestand zu erkennen. Sie ersetzen keine Vertragsprüfung.
- Versicherungsschein, Bedingungen und Nachträge liegen je Objekt vollständig vor.
- Das Versicherungsmodell ist bekannt: Wert 1914, feste Summe, Flächenmodell oder Erstrisiko.
- Der Wert 1914 bzw. die Versicherungssumme ist im Versicherungsschein ausgewiesen.
- Die Herleitung des Werts ist dokumentiert: Antragsangaben, Wertermittlungsbogen oder Gutachten.
- Die gemeldeten Flächen stimmen mit Plänen oder Aufmaß überein.
- Alle Gebäude und Gebäudeteile sind erfasst, einschließlich Nebengebäuden, Garagen und Tiefgaragen.
- Anbauten, Aufstockungen und Dachgeschossausbauten seit Vertragsbeginn sind bekannt und gemeldet.
- Größere Modernisierungen mit höherem Ausstattungsstandard wurden auf Wertrelevanz geprüft.
- Gewerbliche oder gemischte Nutzung ist in der Police zutreffend abgebildet.
- Der Unterversicherungsverzicht ist im Versicherungsschein ausgewiesen und seine Voraussetzungen sind bekannt.
- Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen für Kosten sind erfasst.
- Zuständigkeiten für Meldungen an Versicherer oder Makler sind festgelegt.
- Hinweise an die Eigentümer und deren Entscheidungen sind dokumentiert.
- Ein Termin für die nächste Prüfung ist festgelegt.
Interaktive Prüfhilfe für Hausverwaltungen
Wählen Sie je Frage „Geprüft“, „Offen“ oder „Unbekannt“. Ihre Antworten werden ausschließlich lokal in Ihrem Browser ausgewertet und weder gespeichert noch übermittelt. Die Auswertung ist keine Risikoampel und keine rechtliche Bewertung.
- Aktuelle Gebäudeflächen vorhanden?
- Wert 1914 nachvollziehbar ermittelt?
- Anbauten berücksichtigt?
- Sanierungen dokumentiert?
- Gebäudestandard und Nutzung zutreffend erfasst?
- Unterversicherungsverzicht geprüft?
- Versicherungsmodell bekannt?
- Gebäudedaten mit Police abgeglichen?
- Wertermittlungsunterlagen verfügbar?
- Verantwortlichkeiten festgelegt?
- Meldeweg für bauliche Veränderungen geregelt?
- Nächste Überprüfung terminiert?
Fazit
Unterversicherung bei Mehrfamilienhäusern ist in erster Linie ein Daten- und Dokumentationsproblem. Der gleitende Neuwert gleicht steigende Baukosten aus, aber keine falschen Flächen, fehlenden Gebäudeteile oder nicht gemeldeten Umbauten. Ob der Versicherer kürzen darf, bestimmen § 75 VVG und vor allem die konkreten Bedingungen, insbesondere ein Unterversicherungsverzicht und dessen Voraussetzungen.
Die Haftungsfrage stellt sich erst danach und lässt sich nicht pauschal beantworten. Verwaltung, Makler und Versicherer haben jeweils eigene Pflichten. Wer Wertermittlung, Gebäudedaten, Hinweise und Entscheidungen nachvollziehbar dokumentiert, schützt die Eigentümer vor Kürzungen und sich selbst vor Haftungsstreit. Eine belastbare Wertermittlung ist damit ein zentraler Bestandteil professionellen Gebäudeversicherungsmanagements.
SBC Immorisk unterstützt Hausverwaltungen bei der strukturierten Prüfung von Gebäudeversicherungen, Versicherungswerten und Risikodaten. Ihre Rechner- und Check-Eingaben werden dabei nicht übernommen; was Sie uns mitteilen, entscheiden Sie selbst.
Portfolio- und Schadencheck anfragenLeistungen für Hausverwaltungen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind die im Einzelfall vereinbarten Versicherungsbedingungen, der Verwaltervertrag und die Beschlusslage.
Praxisbeispiel
Häufige Fragen
Was passiert bei Unterversicherung eines Mehrfamilienhauses?
Liegt die Versicherungssumme unter dem Versicherungswert und gilt kein Unterversicherungsverzicht, kann der Versicherer die Entschädigung im Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert kürzen. Bei 80 % Deckung würde ein Schaden von 500.000 € rechnerisch nur mit 400.000 € ersetzt. Die Differenz trägt zunächst der Eigentümer oder die Gemeinschaft.
Wann darf der Versicherer die Entschädigung kürzen?
Nach § 75 VVG, wenn die Versicherungssumme zur Zeit des Versicherungsfalls erheblich niedriger ist als der Versicherungswert. Die Versicherungsbedingungen können das abweichend regeln. Gilt ein wirksamer Unterversicherungsverzicht, ist eine Kürzung wegen Unterversicherung ausgeschlossen, solange seine Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer haftet bei falschem Wert 1914?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. In Betracht kommen die Hausverwaltung, wenn sie eine übernommene Pflicht schuldhaft verletzt hat, ein Makler bei fehlerhafter Beratung nach § 63 VVG oder in Einzelfällen der Versicherer. Entscheidend sind Pflichtenlage, Verschulden, Ursächlichkeit und mögliches Mitverschulden.
Haftet der WEG-Verwalter für Unterversicherung?
Nur wenn er eine Pflicht aus Verwaltervertrag oder WEG schuldhaft verletzt hat und dadurch ein Schaden entstanden ist, etwa weil er einen ihm bekannten Ausbau nie gemeldet hat. Hat er auf Risiken hingewiesen und die Gemeinschaft anders entschieden, sieht die Bewertung anders aus. Ansprüche stehen grundsätzlich der Gemeinschaft zu.
Kann ein Versicherungsmakler für eine falsche Versicherungssumme haften?
Ja, wenn er seine Pflichten zur Befragung, Beratung und Dokumentation nach §§ 60, 61 VVG schuldhaft verletzt hat und daraus ein Schaden entstanden ist (§ 63 VVG). Ob die Prüfung der Versicherungssumme zu seinen Pflichten gehörte, hängt vom Maklervertrag und von den ihm vorliegenden Informationen ab.
Was bedeutet Unterversicherungsverzicht?
Der Versicherer verzichtet vertraglich darauf, die Entschädigung wegen Unterversicherung zu kürzen. Nach den GDV-Musterbedingungen setzt das voraus, dass er die Summe Wert 1914 aus zutreffenden Antragsangaben berechnet hat. Der Verzicht kann bei falschen Angaben oder nicht angezeigten wertsteigernden Umbauten entfallen.
Reicht die Wohnfläche für eine sichere Wertermittlung?
Meist nicht allein. Neben der Wohnfläche zählen Nutzflächen, Keller, Geschosse, Bauweise, Ausstattungsstandard, Nebengebäude und gewerbliche Einheiten. Bei großen oder besonderen Mehrfamilienhäusern ist ein Wertermittlungsbogen oder ein Gutachten häufig belastbarer als eine reine Flächenangabe.
Wie häufig sollte die Versicherungssumme überprüft werden?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Sinnvoll ist eine Prüfung bei Mandatsübernahme, nach baulichen Veränderungen, vor einem Versichererwechsel oder einer Ausschreibung und zusätzlich in festen Abständen, die die Verwaltung für ihren Bestand festlegt und dokumentiert.
Kann Unterversicherung trotz gleitendem Neuwert entstehen?
Ja. Der gleitende Neuwert passt die Summe nur an die allgemeine Baukostenentwicklung an. War der Wert 1914 von Beginn an zu niedrig oder wurden Anbauten und Ausbauten nicht gemeldet, schreibt die Anpassung den Fehler jedes Jahr fort.
Wie lässt sich Unterversicherung nach einem Umbau vermeiden?
Wertsteigernde Baumaßnahmen sollten dem Versicherer unverzüglich in Textform angezeigt und die Versicherungssumme neu ermittelt werden. Nach den GDV-Musterbedingungen kann der Unterversicherungsverzicht sonst entfallen. Hilfreich ist ein fester Prozessschritt, der jede Baumaßnahme mit der Versicherungsmeldung verknüpft.
Fachbegriffe im Glossar
Fachbegriffe im Glossar
Quellen
Die folgenden Primärquellen liegen den rechtlichen Aussagen dieses Beitrags zugrunde. Alle Links führen auf externe Websites.
- § 75 VVG – Unterversicherung (externer Link), § 87 VVG – Abweichende Vereinbarungen (externer Link), § 88 VVG – Versicherungswert (externer Link)
- § 6 VVG – Beratung des Versicherungsnehmers (externer Link), § 19 VVG – Anzeigepflicht (externer Link)
- § 60 VVG (externer Link), § 61 VVG (externer Link), § 62 VVG (externer Link), § 63 VVG – Schadensersatzpflicht des Vermittlers (externer Link), § 65 VVG – Großrisiken (externer Link)
- § 9b WEG – Vertretung (externer Link), § 18 WEG – Verwaltung und Benutzung (externer Link), § 19 WEG – Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss (externer Link), § 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters (externer Link)
- § 254 BGB – Mitverschulden (externer Link), § 276 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners (externer Link), § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (externer Link)
- GDV-Musterbedingungen VGB 2022 – Wert 1914 „Gleitender Neuwert Plus“, insbesondere A 13, A 14, A 16, A 17 (PDF, externer Link)
- GDV-Musterbedingungen VGB 2022 – Wohnflächenmodell, insbesondere A 13, A 14, A 17.3 (PDF, externer Link)
Hinweis: Die GDV-Musterbedingungen (hier zitiert in der Fassung mit Stand Juni 2026) sind unverbindlich. Versicherer verwenden eigene, teils abweichende Bedingungen. Maßgeblich ist immer das Bedingungswerk des konkreten Vertrags.
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