Haftung
Vermögensschadenhaftpflicht für Hausverwaltungen: Schutz bei Fehlern in der Verwaltung
Was ist eine Vermögensschadenhaftpflicht?
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung schützt Berufsträger vor den finanziellen Folgen beruflicher Fehler, die bei anderen einen reinen Vermögensschaden verursachen. Ein reiner Vermögensschaden ist ein finanzieller Nachteil, der nicht aus der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache folgt – etwa eine entgangene Versicherungsleistung, weil eine Frist versäumt wurde. Solche Schäden sind in der allgemeinen Betriebshaftpflicht in der Regel nicht oder nur eingeschränkt versichert.
Warum ist sie für Hausverwaltungen wichtig?
Hausverwaltungen bewegen erhebliche Vermögenswerte, führen Fristen, setzen Beschlüsse um und verwalten Versicherungen. Typische Vermögensschäden in der Verwaltung sind:
- Ein Versicherungsfall wird zu spät gemeldet, der Versicherer kürzt die Leistung.
- Eine Kündigungsfrist wird versäumt, die Gemeinschaft bleibt an einen ungünstigen Vertrag gebunden.
- Ein Beschluss wird fehlerhaft umgesetzt, es entstehen Mehrkosten.
- Gewährleistungsfristen gegenüber Bauunternehmen laufen ab.
- Fehler in der Jahresabrechnung führen zu finanziellen Nachteilen.
Ist die Versicherung Pflicht?
Gewerbsmäßige Wohnimmobilienverwalter benötigen eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Voraussetzung ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Nach § 15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Je nach Größe des verwalteten Bestands können höhere Summen sinnvoll sein.
Was ist nicht versichert?
Typische Ausschlüsse sind vorsätzliche Pflichtverletzungen, Fehlbeträge und Veruntreuung durch eigene Mitarbeiter (dafür gibt es Vertrauensschadenversicherungen) sowie Personen- und Sachschäden, die über die Betriebshaftpflicht abzusichern sind. Der genaue Umfang ergibt sich aus den Bedingungen. Wichtig ist auch die Nachhaftung: Viele Fehler werden erst Jahre später entdeckt.
Was ist mit dem Verwaltungsbeirat?
Mitglieder des Verwaltungsbeirats einer WEG sind über die Vermögensschadenhaftpflicht der Hausverwaltung in der Regel nicht versichert. Für sie kann die Gemeinschaft eine eigene Absicherung beschließen (D&O-Versicherung). Unentgeltlich tätige Beiräte haften nach § 29 Abs. 3 WEG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Was sollten Hausverwaltungen prüfen?
- Reicht die Versicherungssumme im Verhältnis zum verwalteten Bestand?
- Sind alle Tätigkeiten erfasst – WEG-, Miet- und Sondereigentumsverwaltung?
- Wie sind Nachhaftung und Rückwärtsdeckung geregelt?
- Besteht zusätzlich eine Betriebshaftpflicht- und Vertrauensschadenversicherung?
Weiterführend: Hausverwalterhaftung und unser Haftungs- und Versicherungsreport für Hausverwaltungen. Ob Versicherungsschutz besteht, hängt vom konkreten Vertrag ab.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Betriebshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht?
Die Betriebshaftpflicht deckt vor allem Personen- und Sachschäden. Die Vermögensschadenhaftpflicht deckt reine Vermögensschäden aus beruflichen Fehlern.
Wie hoch muss die Versicherungssumme für Hausverwalter sein?
Für Wohnimmobilienverwalter schreibt § 15 MaBV mindestens 500.000 Euro je Versicherungsfall und 1.000.000 Euro pro Jahr vor. Höhere Summen können je nach Bestand sinnvoll sein.
Sind Fehler ehemaliger Mitarbeiter versichert?
Fahrlässige Fehler von Mitarbeitern sind in der Regel über die Vermögensschadenhaftpflicht des Unternehmens versichert. Vorsätzliche Handlungen wie Unterschlagung erfordern eine Vertrauensschadenversicherung.
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