Haftung
D&O-Versicherung: Schutz für Geschäftsführer, Vorstände und Verwaltungsbeiräte
Was ist eine D&O-Versicherung?
Die D&O-Versicherung schützt Personen in leitenden Funktionen vor den finanziellen Folgen persönlicher Haftung für Pflichtverletzungen. Sie ist eine Form der Vermögensschadenhaftpflicht und wird in der Regel vom Unternehmen für seine Organmitglieder abgeschlossen. Sie prüft Ansprüche, wehrt unberechtigte ab und übernimmt berechtigte im Rahmen der Deckungssumme.
Wer ist typischerweise versichert?
- Geschäftsführer und Vorstände von Immobilien- und Verwaltungsunternehmen
- Aufsichts- und Beiräte
- In Wohnungseigentümergemeinschaften: Mitglieder des Verwaltungsbeirats, wenn die Gemeinschaft eine entsprechende Versicherung beschließt
Warum ist das für den WEG-Verwaltungsbeirat relevant?
Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter, etwa bei der Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung. Bei Pflichtverletzungen kann er haften. Seit der WEG-Reform haften unentgeltlich tätige Beiratsmitglieder nach § 29 Abs. 3 WEG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ein Restrisiko bleibt dennoch. Viele Gemeinschaften beschließen deshalb eine Absicherung, die als Beirats-Vermögensschadenhaftpflicht oder D&O-Deckung angeboten wird. Die Kosten trägt in der Regel die Gemeinschaft.
Worauf ist zu achten?
- Deckungssumme und versicherte Personen klar benennen.
- Prüfen, ob auch Abwehrkosten und Ansprüche der Gemeinschaft selbst gedeckt sind.
- Rückwärtsdeckung und Nachhaftung beachten.
- Vorsätzliche Pflichtverletzungen sind in der Regel ausgeschlossen.
Ob Versicherungsschutz besteht, hängt vom konkreten Vertrag und den vereinbarten Bedingungen ab. Weitere Informationen: WEG-Versicherung.
Häufig gestellte Fragen
Braucht ein WEG-Verwaltungsbeirat eine D&O-Versicherung?
Eine Pflicht besteht nicht. Wegen des verbleibenden Haftungsrisikos beschließen viele Gemeinschaften dennoch eine Absicherung für ihre Beiratsmitglieder.
Wer zahlt die Versicherung für den Beirat?
Üblicherweise die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Grundlage eines Beschlusses.
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