Haftung

Verkehrssicherungspflicht: Pflichten für Eigentümer und Hausverwaltungen

Aktualisiert am
October 4, 2026
Von
Sascha Senninger

Was ist die Verkehrssicherungspflicht?

Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden bei anderen zu verhindern. Diese von der Rechtsprechung entwickelte Pflicht leitet sich aus § 823 Abs. 1 BGB ab. Für Grundstücke und Gebäude bedeutet das: Eigentümer müssen dafür sorgen, dass Wege, Treppen, Dächer, Fassaden, Bäume und technische Anlagen keine unzumutbaren Gefahren für Bewohner, Besucher und Passanten darstellen. Speziell für den Einsturz von Gebäuden und das Ablösen von Teilen regelt § 836 BGB eine Haftung des Grundstücksbesitzers mit vermutetem Verschulden.

Welche Pflichten gehören typischerweise dazu?

  • Winterdienst: Räumen und Streuen von Wegen und Zugängen nach den örtlichen Satzungen.
  • Baumkontrolle: Regelmäßige Sichtkontrolle von Bäumen auf Standsicherheit und Totholz.
  • Dach und Fassade: Lose Ziegel, Fassadenteile oder Dachlawinen vermeiden.
  • Beleuchtung und Wege: Treppenhäuser, Eingänge und Wege sicher begehbar halten.
  • Spielplätze und Anlagen: Kontrolle und Wartung nach den einschlägigen Normen.
  • Technische Anlagen: Prüfpflichten für Aufzüge, Elektrik, Brandschutzeinrichtungen und Trinkwasser.

Wer ist verantwortlich?

Grundsätzlich der Eigentümer, in der Wohnungseigentümergemeinschaft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für das Gemeinschaftseigentum. Die Pflicht kann übertragen werden, etwa auf Mieter, Hausmeister oder Dienstleister. Mit der Übertragung entsteht jedoch eine Überwachungspflicht: Wer delegiert, muss prüfen, ob die Aufgaben tatsächlich erfüllt werden. Die Hausverwaltung organisiert die Verkehrssicherung häufig im Auftrag der Eigentümer und kann bei Organisationsfehlern selbst haften (Hausverwalterhaftung).

Wie wird das Risiko versichert?

Ansprüche Dritter aus verletzten Verkehrssicherungspflichten deckt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Sie prüft die Haftungsfrage, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und zahlt berechtigte. Für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser ist das Risiko häufig in der Privathaftpflicht enthalten; für vermietete Objekte und WEGs ist eine eigene Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht üblich.

Was sollten Hausverwaltungen beachten?

  • Pflichten je Objekt erfassen und Zuständigkeiten schriftlich regeln.
  • Kontrollen und Maßnahmen dokumentieren, etwa im Streuprotokoll oder Baumkataster.
  • Dienstleisterverträge mit klaren Leistungsbeschreibungen und Nachweisen schließen.
  • Die Haftpflichtdeckung der Gemeinschaft und der Dienstleister prüfen.

Mehr zu Betreiberpflichten: Risiko & Haftung für Immobilienportfolios. Die Ausführungen sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Kann die Verkehrssicherungspflicht auf Mieter übertragen werden?

Ja, etwa der Winterdienst über den Mietvertrag. Der Eigentümer bleibt aber verpflichtet, die Erfüllung in angemessenem Umfang zu kontrollieren.

Wer haftet, wenn ein Passant auf einem nicht gestreuten Weg stürzt?

In Betracht kommt die Haftung des Verpflichteten, also des Eigentümers oder dessen, auf den die Pflicht wirksam übertragen wurde. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Welche Versicherung zahlt bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht?

In der Regel die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht des Eigentümers bzw. der Gemeinschaft, bei selbst genutzten Einfamilienhäusern oft die Privathaftpflicht.

Fachbeitrag von SBC Immorisk

Sascha Senninger

Geschäftsführer, SBC symbio GmbH & Co. KG

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

SBC Immorisk ist die auf Versicherungs-, Risiko- und Schadenmanagement von Immobilienbeständen spezialisierte Marke der SBC symbio GmbH & Co. KG. Unsere Fachbeiträge richten sich an Hausverwaltungen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Bestandshalter.

Hinweis: Die Erklärungen im Glossar sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung. Ob Versicherungsschutz besteht, hängt immer vom jeweiligen Versicherungsvertrag und den vereinbarten Bedingungen ab.

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